Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/57
Datum
01.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten; das Revisionsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Strittig waren die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung einer Zeugin und die Nichtheranziehung eines weiteren Sachverständigen. Das Gericht sah einen Verfahrensfehler, weil ein für die Glaubwürdigkeit erhebliches Indiz nicht ausreichend geprüft wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Beiwohnen einer zunächst nicht als Zeugin benannten Person an einem Verhandlungstag hindert nicht, sie im weiteren Verfahren als Zeugin zu vernehmen.

2

Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Obergutachtens verletzt nicht § 244 StPO, wenn das bereits vorliegende Gutachten keine erkennbaren Mängel aufweist und der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass der von ihm benannte Sachverständige überlegenes Untersuchungsmaterial oder besondere Fachkenntnisse besitzt.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, es bestehe kein Anhaltspunkt für die behaupteten Tatsachen, ist rechtsfehlerhaft, wenn gerade diese zugestellte Behauptung nicht geprüft wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf diesem Versäumnis beruht.

4

Erhebliche Verfahrensverstöße in der Beweiswürdigung, die die Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin betreffen und nicht ausgeschlossen werden können, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Mai 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen

den Piloten Wilhelm █████ ███ ████, geboren am ██ in ███, wegen Unzucht mit einer abhängigen Person.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. █ als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Ferner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Honigberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Durchgreifen kann allerdings die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO (Rest 40, 158). Das die zunächst nicht als Zeugin benannte ██ am ersten Sitzungstag der Verhandlung beiwohnte, hinderte nicht, sie im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme als Zeugin zu vernehmen (RGSt 1, 366).

2. Die Strafkammer hat weder gegen § 244 Abs. 1 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO dadurch verstoßen, dass sie den Antrag, ein Obergutachten zur Glaubwürdigkeit der Brigitte ██ einzuholen, abgelehnt hat.

Das Gericht hielt auf Grund des bereits erhobenen Gutachtens der psychologischen Sachverständigen Frau Dr. █ das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für bewiesen. Dass dieses Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Fehler enthält, ist nicht ersichtlich und von Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ebensowenig hat der Angeklagte dargetan, dass der neue Sachverständige, den er namentlich nicht bezeichnet hat, über Forschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Sachverständige hat „Hass- oder Angriffstendenzen“ der Brigitte gegen ihren Vater, den Angeklagten, verneint.

Dass diese, als er ihre Bekundungen als „Lüge“ bezeichnete, rief: „Du gemeiner Kerl“, drängte die Strafkammer nicht dazu, einen zweiten Sachverständigen zu hören. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Mädchens als „die natürliche Reaktion eines Kindes auf unberechtigte Vorwürfe des Vaters, der sich an ihr vergangen hat“, angesehen.

Dagegen führt die Rüge, die Strafkammer habe sich an eine zugestellte Behauptung nicht gehalten, zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte beantragte zur Beweiserhebung, Frau ████ ██ als Zeugin u. a. darüber zu vernehmen, „dass sich Brigitte mit Jugendlichen herumgetrieben hat“. Das Landgericht hat Frau ████ als Zeugin geladen und, als sie nicht erschien, den Beweisantrag abgelehnt, da davon ausgegangen werden könne, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zutreffen.

Der Widerspruch hierauf führt die Strafkammer in den Urteilsgründen aus: Sie habe auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass Brigitte unsaubere Beziehungen zu anderen Jugendlichen unterhielt oder unterhalten habe. Das wollte der Angeklagte aber gerade durch Frau ████ ██ beweisen. Wenn sich das 12- bis 13-jährige Mädchen tatsächlich mit Jugendlichen herumgetrieben haben sollte, so wäre das ein bedenkliches Verhalten, das unter Umständen zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Tochter hätte führen können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.

Da das Urteil schon aus dem vorstehend dargelegten Grunde aufgehoben werden musste, erübrigt es sich, auf die Sachrüge näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine in der Revisionsschrift geltend gemachten Bedenken vorzubringen.

[Unterschriften]

HantelHübner
Honigberger
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