Treffer
BGH Urteil

Revision in Betrugsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung in einem Teilfall, Mitangeklagte verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/54
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Mitangeklagten in einem Verfahren wegen fortgesetzten Betrugs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; die Revision der Mitangeklagten wurde verworfen, allerdings ist die Urteilsformel zu ändern (Wegfall des Wortes "gemeinschaftlich"). Streitpunkt war insbesondere, ab welchem Zeitpunkt jeder Beteiligte Kenntnis bzw. vorsätzliche Mitwirkung an den Täuschungen hatte. Das Gericht bemängelte unklare und widersprüchliche Feststellungen zur Kenntnis und zur tatbestandlichen Mitwirkung und stellte prozessuale Grenzfragen (Beweiswürdigung, Einbeziehung von Teiltaten) klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem fortgesetzten Betrug sind solche Teilhandlungen auszuscheiden, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem der Beteiligte sich wissentlich und mit täterischem Willen an den Täuschungen beteiligt hat.

2

Zur Verurteilung wegen Teilnahme oder unterstützender Mitwirkung genügt indizielle Feststellung bewusster Mitwirkung; diese Feststellungen müssen aber so bestimmt und vollständig sein, dass das Revisionsgericht die Überzeugung der Strafkammer nachvollziehen kann.

3

Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO entfaltet keine Bindungswirkung zugunsten des Gerichts; liegen Anklage und Eröffnungsbeschluss als fortgesetzter Tatkomplex vor, kann die Kammer darin enthaltene Teiltaten verhandeln.

4

Die Ablehnung von Beweisanträgen und die Annahme bestimmter Tatsachen als wahr berührt § 244 StPO nicht, sofern die Ablehnung hinreichend begründet ist und das Urteil nicht auf dieser Ablehnung beruht.

5

Fehlen für elementare Tatbestands- oder Kennerkenntnisfragen eindeutige Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die ██████████████████ █, geboren am ███████████, aus ███████, geschiedene █, ███████ █████, den ███████████ Emil ███ ████████ in ███████,

wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ Amtsgerichtsrat bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ wird auf das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Januar 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Beschwerdeführerin ████████ wird verworfen mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel das Wort „gemeinschaftlich“ wegfällt. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt und zwar die Beschwerdeführerin ████████ zur Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten █████ zu zehn Monaten Gefängnis.

Die Beschwerdeführerin ████████ beabsichtigte, in ██████ zunächst auf dem Grundstück █████████ ██ und nach Scheitern dieses Vorhabens auf dem Grundstück ███ ein Wohngebäude und Tagesräume zu errichten. Der Beschwerdeführer █████ war ihr Architekt. Beiden ist zur Last gelegt, es unternommen zu haben, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Mieter zu gewinnen, die willens und in der Lage waren, Baukostenzuschüsse zu leisten. In einer Reihe von Fällen hatten die Angeklagten Erfolg: Die Darlehensgeber sind in Höhe von etwa 20.000 DM geschädigt, da die Gebäude nicht errichtet wurden und die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, die Vorschüsse zurückzuzahlen.

Die Revision des █████

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers █████, der nur die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Für die Beurteilung seines Verhaltens ist von wesentlicher Bedeutung, ob und von welchem Zeitpunkt ab er sich über die schlechte Vermögenslage der Beschwerdeführerin ████████ klar war. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass er diese Kenntnis von Anfang an hatte. Die Feststellungen hierzu sind jedoch widersprüchlich: An einer Stelle des Urteils führt die Strafkammer aus, die Angeklagte ████████ habe ihrer Finanzberaterin ████, die im Januar 1951 zugezogen wurde und im April 1951 einen Finanzierungsplan für das Bauvorhaben ███ beim Bauförderungsamt in ██████ einreichte, u. a. bewusst im Unklaren darüber gelassen, dass ihre Häuser in ███ voll belastet waren. An einer anderen Stelle folgert das Landgericht die Kenntnis des Beschwerdeführers █████ von der Vermögenslage ██ u. a. daraus, dass im Finanzierungsplan des Beraters ████, der im Benehmen mit █████ in den Monaten März/April 1951 aufgestellt wurde, die beiden ██ Grundstücke keinerlei Rolle spielten, weil █████ bekannt gewesen sei, dass diese beiden Grundstücke bis zur Grenze des Möglichen belastet waren. Der Angeklagte █████, so führt die Strafkammer weiter aus, habe der Mitangeklagten nie den Vorwurf gemacht, sie habe ihn bezüglich der beiden █████████████████ „hinters Licht geführt“, und auch von der Zeit ab, zu der er nach seiner Einlassung von den Vermögensverhältnissen der Mitangeklagten Kenntnis hatte, nämlich ab Ende März 1951, habe er am Bauvorhaben festgehalten und eine Reihe Baukostenzuschüsse „angelockt“.

Wenn sich der Angeklagte █████ von der Mitangeklagten getäuscht gesehen hätte, so hätte er nicht so verfahren. Diese Ansicht begegnet Bedenken. Der Beschwerdeführer █████ kann von der Mitangeklagten zunächst getäuscht worden sein und später, um wenigstens seine bisherigen Forderungen zu decken, sich entschlossen haben, seinerseits an den Täuschungen mitzuwirken. Wäre dies der Fall, so würde bei ihm erst von diesem Zeitpunkt ab Betrug vorliegen, während die vorhergehenden Teilhandlungen aus dem fortgesetzten Vergehen auszuscheiden hätten. Schon dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten █████ betrifft.

2. In den Fällen ███████ 2 a und 2 (De█████ und █████ (Ste██████), ██████ 21 (Sch█████), ███████ 21 █████ o (Se), 2 p (Mal), 2 a ██████ und 2 sy (D███) kann dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte █████ selbst mit den Mietern nicht verhandelt hat.

Allerdings würde es zu einer Bestrafung wegen Betrugs genügen, wenn der Angeklagte █████ in den erwähnten Fällen durch sein Verhalten die Mitangeklagte in ihrem Tun mit Täterwillen unterstützt hätte. Die Feststellungen sind jedoch insoweit zu unvollständig und unklar, um eine auf einwandfreier rechtlicher Grundlage gewonnene Überzeugung der Strafkammer eindeutig erkennen zu lassen.

3. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich mit dem übrigen Verteidigungsvorbringen des Angeklagten auseinanderzusetzen.

Die Revision der ████████

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrügen

a) Die Auffassung der Revision, der versuchte Betrug zum Schaden des ██████ (2 8s) sei zu Unrecht zum Gegenstand der Verhandlung und Aburteilung gemacht worden, weil er weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss aufgeführt sei und die Staatsanwaltschaft insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen habe (Verfügung vom 28. Januar 1953, Bd. I Bl. 192 d. A.), ist rechtsirrig.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtskraftwirkung. Da Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer fortgesetzten Tat ausgehen und der Fall ██████ auch nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Teilhandlung dieses fortgesetzten Vergehens ist, musste ihn die Strafkammer einbeziehen.

b) Das Landgericht hat die Tatsachen, die durch die Zeugen ████████, █████████ und ████████ bewiesen werden sollten (Beweisanträge a e), als wahr unterstellt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen auf die als wahr unterstellten Tatsachen nicht eingegangen sei und dadurch § 244 StPO verletzt habe; es sei anzunehmen, dass der Tatrichter, wenn er die Zeugen persönlich gehört hätte, einen günstigeren Eindruck von dem Verhalten der Angeklagten gewonnen hätte.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Landgericht durfte die Beweisanträge mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen. Die Urteilsgründe brauchen sich nicht ausdrücklich mit den als wahr unterstellten Tatsachen auseinanderzusetzen (BGH 1 StR 845/51 vom 18. April 1952). Dass die Strafkammer sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe, ist von der Angeklagten nicht geltend gemacht worden und auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

c) Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, zum Betrugsfall █████ (2 o) den Zeugen ████████████████ darüber zu vernehmen, dass sie die Wechsel an ████████ nach Besprechung und Beratung mit dem Zeugen ████████ und dem Mitangeklagten █████ gegeben habe, der ihr versichert habe, sie könne das ohne weiteres tun, da bei Fälligkeit der Wechsel sowieso das Haus besessen sei und dann mit Leichtigkeit ein Ersatzmieter gefunden werden könne (Beweisantrag Ste 1).

Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt. Es hat keine nähere Begründung hierfür gegeben. Das ist an sich zu beanstanden (BGH 1 StR 89/53 vom 10. März 1955; OGHSt 3, 141). Insoweit ist jedoch keine Rüge erhoben.

Die Beschwerdeführerin hält die unter Beweis gestellten Tatsachen für wesentlich, da aus ihrer Erkundigung bei dem Zeugen ████████ ihre Hilflosigkeit den Anforderungen ihres Unternehmens gegenüber hervorgehe. Sie berücksichtigt dabei nicht die von ihr nicht angegriffene Feststellung des Landgerichts, dass sie schon vor dieser Besprechung mit dem Zeugen ████████ den ██████ durch die unwahre Zusage, er könne bestimmt am 1. Juli 1951 eine Wohnung beziehen, zur Zahlung eines Baukostenzuschusses von 3.000 DM veranlasst habe. Hiermit war der Betrug gegenüber ██████ vollendet. Die Angeklagte versprach dem ██████, als er wegen Nichteinhaltung des Einzugstags vom Vertrag zurücktrat, die Rückzahlung seines Darlehens, sobald ein Ersatzmieter vorhanden sei. Erst auf weiteres Drängen gab sie ██████ drei Wechsel, welche sie entgegen ihrer festen Zusage am Fälligkeitstag nicht einlöste. Ob sie mit dem Zeugen ████████ die Hingabe der Wechsel besprochen hat, ist für die Entscheidung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Es ist bei dieser Sachlage auch auszuschließen, dass durch die Erhebung des Beweises die Strafzumessung beeinflusst worden wäre. Nach alledem beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags.

d) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des Architekten ███████ als Beweisermittlungsantrag angesehen und abgelehnt. ███████ sollte „über alle Informationen und Unterhandlungen mit der Angeklagten ███████ sowie seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit“ befragt werden (Beweisantrag hi).

e) Die Vernehmung des Polizeikommissars ███ (Beweisantrag i) lehnte das Landgericht ohne nähere Begründung als unerheblich ab. Wegen des Fehlens einer besonderen Begründung ist auch hier keine Rüge erhoben.

Der Zeuge sollte einmal über Vorgänge aussagen, die sich auf das abgetrennte Verfahren wegen Meineids beziehen. Insoweit ist die Ablehnung nicht gerügt. Im Übrigen sollte der Zeuge bekunden, dass die Angeklagte bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung eine von ihr früher aufgestellte Liste ihrer Ausgaben für die Bauvorhaben als unrichtig bezeichnete und ihm eine neue Aufstellung überreichte. Dieses Vorbringen hat das Landgericht im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Es war jedoch für die Entscheidung tatsächlich und rechtlich ohne Bedeutung und steht insbesondere mit der weiteren Feststellung nicht in Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin versuchte, eine Baufirma zur Ausstellung einer Quittung über eine höhere als die tatsächlich für die Trümmerbeseitigung geleistete Zahlung zu veranlassen. Auf der Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil nach alledem nicht beruhen.

f) Den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Baufach durfte das Landgericht ablehnen, wenn es sich selbst die erforderliche Sachkunde zutraute (§ 244 Abs. 4 StPO). Das ist dem Ablehnungsbeschluss zu entnehmen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht erkennbar.

Die Sachrüge

Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betrugs wird durch die Feststellungen getragen.

Der unter I 1 erörterte Mangel berührt die Verurteilung der Angeklagten ████████ nicht. Sie wusste über ihre schlechten Vermögensverhältnisse und über die hohe Belastung ihrer ███ Häuser Bescheid. Trotzdem bezeichnete sie diese Anwesen in einer Reihe von Fällen (2 c Ste██████, 24 ███ Z██████, 2 i ████████ ███ und 2 p █████) den Vertragsgegnern als besondere Sicherheit für die Baukostenzuschüsse.

Mit den Angriffen der Angeklagten gegen die tatsächlichen Feststellungen darf sich das Revisionsgericht nicht befassen (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

3. Nach alledem ist die Revision der Beschwerdeführerin ████████ zu verwerfen. In der Urteilsformel entfällt jedoch das Wort „gemeinschaftlich“, da das Urteil hinsichtlich des Mitangeklagten █████ aufzuheben ist.

Dr. HärchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzDr. Mannzen
Revision in Betrugsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung in einem Teilfall, Mitangeklagte verworfen — Themis