Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/52
Datum
25.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Mängel der Niederschrift (§ 273 StPO), der Urteilsgründe (§ 267 StPO), eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 StPO) sowie die materielle Anwendung des § 176 StGB. Der BGH verwirft die Revision. Er betont die Beschränkung des Anspruchs auf wörtliche Niederschrift, die hinreichende Konkretisierung der Feststellungen im Urteil und das Fehlen konkreter, unbenutzter Beweismittel; materiell sei § 176 zutreffend angewandt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 273 Abs. 2 StPO gilt nur im amtsgerichtlichen Verfahren; darüber hinaus besteht kein allgemeiner Anspruch auf wörtliche Niederschrift, die im Ermessen des Vorsitzenden liegt.

2

Nach § 267 Abs. 1 StPO hat das Urteil die erwiesenen Tatsachen anzugeben, aus denen die gesetzlichen Merkmale der Tat folgen; es muss nicht sämtliche weiteren Beweistatsachen oder jede Zeugenaussage wiedergeben.

3

Zur Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 344 Abs. 2 StPO muss die Revision konkret angeben, welche überprüfbaren Beweismittel unbenutzt geblieben sind und dass ihre Verwertung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

4

Zungenküsse in wollüstiger Absicht gegenüber Kindern erfüllen eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; nicht-unzüchtige Handlungen können zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung angeführt werden, ohne in den Schuldspruch einbezogen zu werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 4. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lackiermeister Martin ███ █████ ██, geboren ████████ 1903 in ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 4. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Auf die vermeintliche Verletzung des § 273 Abs. 2 und 3 StPO kann sich die Revision nicht berufen. Abs. 2 gilt nur im amtsgerichtlichen Verfahren; im Übrigen hat der Angeklagte abgesehen davon, dass die wörtliche Niederschrift bestimmter Aussagen in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden ist, keinen Anspruch hierauf, RGSt 28, 395. Auf den genauen Wortlaut einer Aussage kommt es außerdem im Allgemeinen nur an, wenn ein bestimmter Ausdruck des Zeugen oder eine Wortfolge Beweisbedeutung hat oder für ein anderes Verfahren wesentlich ist. Aber selbst dann entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden oder des Gerichts über die Notwendigkeit wörtlicher Niederschrift. Diese dient nicht, wie die Revision meint, der rechtlichen Prüfung der Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren. Dazu ist das Revisionsgericht nicht berufen. Auf dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, die regelmäßig erst nach der Urteilsverkündung fertiggestellt werden kann, beruht ein Urteil niemals. Bloße Protokollrügen können das Rechtsmittel daher nicht stützen.

2. Eine Verletzung des § 267 StPO hat die Revision nicht dargetan. Abs. 1 schreibt zwingend nur die Anführung der erwiesenen Tatsachen vor, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat findet, nicht auch die der weiteren Beweistatsachen, aus denen es jene Tatsachen folgert. Solche weiteren Beweistatsachen mussten hier schon deshalb fehlen, weil die Tatfeststellungen unmittelbar auf Bekundungen der verletzten Mädchen beruhen.

Mit sämtlichen Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung braucht sich das Urteil nicht auseinanderzusetzen.

3. Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Revision hat nicht mitgeteilt, wie im § 344 Abs. 2 StPO zwingend vorgeschrieben, was das Landgericht auf Grund der Aussage zur weiteren Prüfung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 11-jährigen Ingrid H. noch hätte tun können und sollen. Die Wendung „unter Angabe überprüfbarer Quellen“ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Revision hätte diese angeblichen unbenutzten Beweismittel zur Begründung des Rechtsmittels angeben und dartun müssen, dass das Landgericht sie unbenutzt gelassen hat, obwohl sich ihm ihre Verwertung aufdrängen musste. Sie hat in der Hauptverhandlung übrigens auch keinen solchen Antrag gestellt.

Ebensowenig hat sie in der Hauptverhandlung beantragt, die Jugendgerichtsakten gegen den Bruder der Ingrid H. wegen angeblicher sittlicher Verfehlungen heranzuziehen, und auch nicht dargelegt, inwieweit daraus deren Unglaubwürdigkeit hätte hervorgehen können.

4. Auch sachlich-rechtlich kann die Revision nicht durchdringen. Der § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zutreffend angewandt. Zungenküsse in wollüstiger Absicht gegenüber kleinen Mädchen verletzen das gesunde sittliche Empfinden in geschlechtlicher Beziehung (zum Begriff der unzüchtigen Handlung BGHSt 2, 167); das galt besonders hier nach den übrigen grob unzüchtigen Berührungen der Ingrid H. Von den sonstigen Handlungen des Angeklagten bei der Ingrid H. gilt dasselbe. Nach der Urteilsfassung besteht überdies kein Zweifel, dass das Landgericht die Küsse, die der Angeklagte der Ingrid H. sonst noch gegeben hat und die keine unzüchtigen Handlungen waren, nur zur vollständigen Darlegung des Hergangs angeführt, in den Schuldspruch aber nicht einbezogen hat. Die Revision war daher zu verwerfen.

MantelRichterGlanzmann
GeierDr. Jagusch
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen — Themis