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BGH Urteil

BGH: Notwehrfreispruch aufgehoben wegen unklarer Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 419/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch wegen Notwehr; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Urteilsgründe des Schwurgerichts sind unklar und unvollständig, insbesondere fehlt die Darstellung der Vorstellung des Angeklagten und der Erforderlichkeit der Verteidigung. Das Gericht weist auf Aufklärungspflichten hin (u.a. welcher Schuss tödlich war, evtl. Schießsachverständiger) und verlangt Stellungnahme zur Aussage des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss seine Überzeugung allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bilden und in den Urteilsgründen deutlich darlegen; die Übernahme fremder ‚Feststellungen‘ ist unzulässig (§ 261 StPO).

2

Die Urteilsgründe müssen so vollständig und klar sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Rechtfertigungstat (Notwehr) rechtserheblich zutrifft.

3

Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Notwehr hat das Tatgericht die tatsächlichen Abläufe (z.B. Schussreihenfolge, Rückzug des Angreifers) zu untersuchen und die Erwägungen im Urteil darzulegen.

4

Soweit forensische Fragen über Kausalität oder Schussbahnen entscheidungserheblich sind, hat das Tatgericht diese auszuschöpfen, notfalls durch Hinzuziehung eines Schießsachverständigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Amberg, 7. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Josef ██ aus ███████, geboren am █████████████ in ███, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Droste als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vom 7. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichte zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht zum 11. November 1950 seinen Sohn Georg durch einen Schuss aus einer Armee-Pistole 08 getötet habe. Es hat ihn freigesprochen, da seine Handlung durch Notwehr geboten gewesen sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts und der §§ 261, 338 Nr. 7 StPO rügt, ist im Ergebnis begründet.

Die Urteilsgründe sind nicht so vollständig und klar, dass sie dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei eine Notwehrhandlung angenommen hat. Sie lassen schon nicht deutlich erkennen, welche Vorstellung der Angeklagte von dem Verhalten seines Sohnes hatte, als er die Schüsse auf ihn abgab.

Das Schwurgericht nimmt dabei in erster Linie auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bezug, das als Beschwerdegericht zu entscheiden hatte, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Ehefrau zutreffend abgelehnt worden war. Die Urteilsgründe schließen jedenfalls die Möglichkeit nicht aus, dass das Schwurgericht die Erwägungen des Beschwerdegerichts als „Feststellungen“ übernommen hat. Das durfte es nicht; es hatte sich allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung seine Überzeugung zu bilden (§ 261 StPO) und sich darüber deutlich im Urteil auszusprechen.

Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, ob die Handlung zur Abwehr des Angriffs erforderlich war (§ 53 StGB).

Der Angeklagte hat drei Schüsse in Richtung der gegenüberliegenden Küchentür abgegeben, zwei weitere aber gegen die Ecke des Flurs. Diese beiden Schüsse sind den drei gegen die Tür abgefeuerten nachgefolgt (S. 4 UA). Das Urteil gibt keinen Aufschluss, warum der Angeklagte die Schussrichtung gewechselt hat. Es ist nicht auszuschließen, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass der Getötete sich nach den ersten Schüssen in die Flurecke zurückgezogen und von seinem Angriff Abstand genommen hatte. Eine hinreichende Erörterung dieser für die Entscheidung wesentlichen Frage lassen die Urteilsgründe vermissen, so dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die Annahme des Schwurgerichts rechtlich bedenkenfrei ist, der Angeklagte sei nicht über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen.

Das Urteil musste deshalb aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch versuchen müssen, zu klären, welcher Schuss den Getöteten getroffen hat, insbesondere ob einer von den in die Flurecke abgefeuerten. Die festgestellten Einschläge und der an der Leiche festgestellte Schusskanal können hierzu Aufklärungsmöglichkeiten bieten, die das Schwurgericht ausschöpfen muss, erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Schießsachverständigen.

Wenn das Schwurgericht wieder feststellt, der Angeklagte habe, als er seinen Sohn tot vor sich liegen sah, gesagt: „Da hast Du Dein War“, so wird es zu der Bedeutung dieser Äußerung Stellung nehmen müssen; wäre sie als Befriedigung über den Tod auszulegen, könnte sie Schlüsse auf den inneren Tatbestand zulassen.

Dr. PeetzDr. Geier
MantelDr. Jagusch
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