Wiedereinsetzung in Revisionsbegründungsfrist mangels Verschuldensfreiheit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/99
- Datum
- 31.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass das Versäumnis ohne sein Verschulden erfolgt ist.
Die Erklärung des Verteidigers, die Revision sei im Einvernehmen mit dem Angeklagten wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht begründet worden, steht der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen.
Strategische Entscheidungen des Verteidigers, die im Einvernehmen mit dem Beschuldigten getroffen werden, sind dem Beschuldigten zuzurechnen und begründen regelmäßig ein Verschulden, das Wiedereinsetzung ausschließt.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Umstände vorgetragen werden, die ein Verschulden des Antragstellers ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. Februar 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 1999 wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Revision ohne sein Verschulden nicht (rechtzeitig) begründet wurde. Nach Erklärung seines Verteidigers ist die Revision mangels Erfolgsaussicht im Einverständnis mit dem Angeklagten nicht begründet worden.
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