Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendung milderen Rechts (§146 StGB n.F.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 418/98
Datum
27.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten ein Urteil wegen Geldfälschung; die Revisionsgerichte bestätigten die Schuldsprüche, verwiesen aber weitergehende Rügen als unzulässig zurück. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil durch das am 1.4.1998 in Kraft getretene 6. StrRG und §146 StGB n.F. ein milderes Gesetz anzuwenden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hätte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet nach der tatrichterlichen Entscheidung eine Gesetzesänderung zugunsten des Täters statt, ist das milde Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu prüfen und anzuwenden.

2

Ist das neue Recht im Hinblick auf Strafrahmen oder Mindeststrafen milder und sind die Voraussetzungen des alten bzw. restriktiveren Tatbestands nicht festgestellt, so tritt das mildere Recht an seine Stelle.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des milderen Rechts die Strafzumessung beeinflusst hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Eine Verfahrensrüge, die beanstandet, ein Beweisantrag sei nicht entschieden worden, ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht darlegt, unter welcher Bedingung der Beweis erhoben werden sollte.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 418/98 vom 27. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Geldfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldfälschung, zusätzlich in Tateinheit mit dem Angeklagten M. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe über einen Hilfsbeweisantrag eines Mitangeklagten nicht entschieden, ist schon deshalb unzulässig, weil vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wird, unter welcher Bedingung der Beweis erhoben werden sollte.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Strafen dem zur Tat- und Urteilszeit geltenden § 146 Abs. 1 StGB a.F. mit einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren entnommen. Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) sieht für die gleichen Tathandlungen nur noch eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB n.F. sind nicht festgestellt. § 146 Abs. 1 StGB n.F. ist damit ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem tatrichterlichen Urteil vom Revisionsgericht zu beachten (BGHSt 20, 77).

Das Landgericht hat sich beim Angeklagten B. erkennbar am unteren Rand des damals geltenden Strafrahmens orientiert. Obwohl es ohne weitere Begründung wegen drohender ausländerrechtlicher Maßnahmen die Strafe noch gemildert hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände, Senatsentscheidung vom 16. Juni 1998 – 1 StR 162/98), vermag der Senat letztlich nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts die Strafe milder ausgefallen wäre.

Das gilt auch für den Angeklagten M. Trotz der sehr erheblichen gegen ihn sprechenden Umstände und obwohl hier die Strafe nicht am unteren Rand des seinerzeit geltenden Strafrahmens angesiedelt war, kann auch ein Einfluss der gegen B. verhängten, aber aufzuhebenden Strafe nicht ausgeschlossen werden.

BrüningGranderathWahl
WinklerBoetticher
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