Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei Mord und Abgrenzung von Tateinheit/Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 418/97
Datum
07.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes als Mittäter, in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, sowie wegen versuchten Mordes verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen zu Mittäterschaft und Versuchsbeginn. Er hält die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Tötungsakten für zutreffend und verneint einen freiwilligen Rücktritt, da Unvermögen die Entscheidungsfreiheit ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte durch planmäßiges Zusammenwirken den gemeinsamen Tatentschluss fördert und sich dadurch der Tathandlung als Mittäter strafbar macht.

2

Der Versuch beginnt, wenn der Täter nach seinem Entschluss unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; das Verlassen eines Verstecks und die gezielte Annäherung an den Tatort können Ansetzen sein, wenn der Täter unbedingt zur Tat entschlossen ist.

3

Tateinheit erfordert Handlungsidentität oder eine natürliche Handlungseinheit mit einem einheitlichen Entschluss; unterschiedliche Entschlüsse zu mehreren Tötungen begründen Tatmehrheit, auch bei zeitlicher Nähe der Handlungen.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist nur freiwillig, wenn der Täter sein Verhalten aus autonomen Gründen aufgibt; ein aus Unvermögen (z. B. durch Erregung oder physische Unfähigkeit) erfolgtes Nichtvollenden schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 8. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 418/97 vom 7. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. April 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, der sich in Spanien aufhielt, seinen Adoptivvater aus Rache für vermeintliche Kränkungen zu töten. Er gewann den anderweitig verfolgten [REDACTED] dafür, mit ihm nach Deutschland zu fahren, wo er seinen Plan ausführen wollte. [REDACTED] sollte dabei Gelegenheit erhalten, Bargeld und das Fahrzeug des Adoptivvaters des Angeklagten zu stehlen.

Kurz nach Mitternacht am 20. April 1996 drangen beide in den Keller des Wohnhauses der Adoptiveltern des Angeklagten ein. Der Angeklagte bewaffnete sich dort mit einem Axtstiel; [REDACTED] nahm einen Hammer an sich. Gegen 01.30 Uhr ging der Adoptivvater des Angeklagten im Obergeschoss des Hauses zu Bett, nachdem seine Ehefrau bereits im Wohnzimmer vor dem Fernseher eingeschlafen war. Sie pflegte erst später zu Bett zu gehen. Diese Gewohnheiten waren dem Angeklagten bekannt. Erst nachdem seine beiden Adoptiveltern schliefen, verließ er zusammen mit [REDACTED] die Kellerräume.

Als der Angeklagte bereits die Treppe zum Obergeschoss betreten hatte, um ins Schlafzimmer seines Adoptivvaters einzudringen und diesen im Schlaf zu erschlagen, hielt ihn [REDACTED] zurück und forderte ihn auf, ihm zuerst stehlenswerte Sachen zu zeigen. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung. Durch die dabei entstandenen Geräusche wurde seine Adoptivmutter wach. [REDACTED] hielt ihr mit einem Kissen den Mund zu und schlug sie mit dem Hammer auf den Kopf, um sie zu töten. Der Angeklagte beteiligte sich an diesem Tötungsverbrechen zur Ermöglichung des Eigentumsdelikts von [REDACTED] sowie des von ihm geplanten weiteren Mordes dadurch, dass er seiner Adoptivmutter mit dem Axtstiel einen Schlag gegen die Stirn versetzte. [REDACTED] schlug danach weiter mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers ein, das innerhalb weniger Minuten an den Kopfverletzungen starb. Dann nahm [REDACTED] eine Schatulle mit Bargeld, eine Kreditkarte und Papiere an sich. Der Angeklagte wollte immer noch seinen Adoptivvater erschlagen, war aber infolge der Tötung seiner Adoptivmutter so erregt, dass er dazu nicht mehr in der Lage war. Daraufhin flohen die beiden Täter mit dem Fahrzeug des Adoptivvaters des Angeklagten nach Spanien.

Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des Mordes – zur Ermöglichung einer anderen Straftat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1985 – 5 StR 450/85) – in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (BGHSt 39, 100 ff.) keinen rechtlichen Bedenken.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Verurteilung wegen tatmehrheitlich zu den anderen Verbrechen begangenen versuchten Mordes.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits mit dem Versuch des Mordes an seinem Adoptivvater begonnen, als er zusammen mit [REDACTED] sein Versteck im Keller verließ und sich dem geplanten Tatort näherte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als in dem in BGHR StGB § 22 Ansetzen 16 entschiedenen Fall war der Angeklagte bereits beim Verlassen seines Verstecks im Keller unbedingt zur Tatbegehung entschlossen. Er kannte den Tatort und die sich durch das Einschlafen der Adoptiveltern bietende Gelegenheit zur Tatbegehung.

Beide Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 53 Abs. 1 StGB). Das weitere Verbrechen der Ermordung der Adoptivmutter wurde aufgrund eines neuen Entschlusses begangen. Der Versuch, den Vater zu töten, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gescheitert. Allein die zeitliche Koinzidenz führt aber noch nicht zur Tateinheit. Handlungsidentität liegt nicht vor (§ 52 Abs. 1 StGB: „dieselbe Handlung“). Auch die – engen – Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit sind nicht gegeben: Es fehlt insoweit schon am einheitlichen Entschluss, Vater und Mutter zu töten (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher Sy 9, 10, 11).

Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Das festgestellte Unvermögen des Angeklagten zur Tötung seines Adoptivvaters schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 12; BGHSt 14, 75, 81; BGH GA 1977, 375, 376; 1986, 418).

SchäferMaulWahl
UlsamerBötticher
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