Revision teilweise stattgegeben: Teilfreisprüche in Vergewaltigungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/92
- Datum
- 13.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nur einem erwiesenen Teilakt einer fortgesetzten Handlung ist ein Teilfreispruch erforderlich.
Notwendige Auslagen der Nebenklägerin dürfen einem Angeklagten nur auferlegt werden, wenn dieser wegen einer Tat verurteilt wird, die die Nebenklägerin betrifft (§ 472 StPO).
Wird ein Angeklagter im Revisionsverfahren freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten.
Hat die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, sind weitergehende Revisionen zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 29. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 418/92 vom 13. August 1992 in der Strafsache gegen
1. Viktor ██████████████████, geboren am ██ 1968 in [REDACTED] (Sowjetunion), 2. Jakob [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED] (Sowjetunion),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. November 1991 dahin ergänzt, dass
a) der Angeklagte Viktor im Übrigen freigesprochen wird; damit entfällt auch die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; b) der Angeklagte Jakob freigesprochen wird, soweit ihm über seine Tat hinaus die Beteiligung an weiteren Taten zum Nachteil von Ilona ███ zur Last lag.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit diese freigesprochen wurden; im Übrigen trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels. Der Angeklagte Jakob hat auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe
Zur Notwendigkeit eines Teilfreispruchs bei nur einem erwiesenen Teilakt einer fortgesetzten Handlung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen.
Der Angeklagte Viktor ist nicht wegen einer Tat verurteilt worden, welche die Nebenklägerin betrifft; ihm konnten daher deren notwendige Auslagen nicht auferlegt werden (§ 472 StPO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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