Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Diebstahl/Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 418/86
Datum
05.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Amberg ein. Der BGH hält die Strafzumessung für mangelhaft und hebt den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht Besitz von Diebesgut und die bloße Anzahl gefundener Gegenstände zu Lasten der Angeklagten verwertete und bei einem Gehilfen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls verkannt wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz von Diebes- oder Hehlgut gehört zum Tatbild von Diebstahl und Hehlerei und darf nicht als eigenständiger Zumessungsgrund zu Lasten des Täters oder Hehlers herangezogen werden.

2

Die bloße Relation der bei einem Angeklagten sichergestellten Gegenstände zur Gesamtbeute oder zur Zahl der angeblichen Diebstähle ist für die Strafzumessung nur dann tauglich, wenn konkrete Erkenntnisse über Herkunft und Erwerb der Gegenstände vorliegen.

3

Ein Gehilfe ist wegen Diebstahls nach § 243 StGB nur dann unter dem besonderen schweren Fall zu bestrafen, wenn unter Würdigung aller Umstände tatsächliche Merkmale eines besonders schweren Falls vorliegen.

4

Bei der Würdigung mildernder oder verschärfender Umstände (vgl. § 56 Abs. 2 StGB) sind die einschlägige Rechtsprechung und gesetzliche Neuregelungen zu berücksichtigen; ihre Übergehung kann die Strafzumessung rechtsfehlerhaft machen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 27. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 418/86 in der Strafsache gegen

██ ███, den Versicherungskaufmann Josef aus ███████, geboren am ████████ 1946 in ███████ (ČSSR),

███████,

den Metzger █████, geboren ███████ 1936 in ██ █████,

wegen Diebstahls oder Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. März 1986 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen sind, was die Schuldspruche angeht, unbegründet, ohne dass das näherer Erörterung bedarf (§ 349 Abs. 2 StPO); hinsichtlich der Tat Nr. I 5 sind die Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.

Zu Lasten des Angeklagten Scharf wertet die Strafkammer, *„dass der Angeklagte zumindest aus zwei Diebstählen einen ganz erheblichen Teil der (UA S. 38). Diese Er-* wägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dass Dieb oder Hehler das Diebes- oder Hehlgut in Besitz haben, gehört zum Bild von Diebstahl und Hehlerei und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund. Nichts anderes gilt, soweit hier die Zahl der beim Angeklagten gefundenen Gegenstände mit dem Umfang der Diebesbeute und der Anzahl der hierfür verübten Diebstähle in Beziehung gesetzt wird. Hat der Angeklagte nur die bei ihm sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben, ohne dass über den Erwerb Näheres bekannt ist, so ist ohne Bedeutung, ob dies die gesamte oder nur ein Teil der Diebesbeute war und aus wie vielen Diebstählen die Dinge herrührten.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung der Strafe in diesem Fall die Zumessung im Fall Nr. I 5 beeinflusst hat, ist der gesamte gegen den Angeklagten Scharf gerichtete Strafausspruch aufzuheben.

Beim Angeklagten K. kehrt die beanstandete Zumessungserwägung wieder (UA S. 41), zwar – im Hinblick auf den geringeren Umfang der beim Angeklagten gefundenen Beute – unter den Milderungsgründen aufgeführt, dennoch möglicherweise auf denselben fehlerhaften, zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkenden Erwägungen beruhend wie beim Angeklagten Scharf.

Beim Angeklagten K. hat das Landgericht zudem im Fall Nr. I 5 übersehen, dass der Gehilfe nur dann aus § 243 StGB bestraft wird, wenn bei ihm unter Würdigung aller Umstände ein besonders schwerer Fall vorliegt (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 49 Rdn. 49 m. w. Nachw.). Schließlich lässt die im Rahmen der Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB angestellte Erwägung, Umstände, die dem Fall *„den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“*, lägen nicht vor, besorgen, die Strafkammer habe den Wandel der Rechtsprechung zu dieser Frage und die Neufassung der Vorschrift außer Acht gelassen (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 56 Rdn. 9 m. w. Nachw.).

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