BGH-Beschluss: Zurückweisung von Anträgen — Wiedereinsetzung und §33a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/84
- Datum
- 09.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Revisionsverfahren durch eine Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO abgeschlossen, ist eine Wiedereinsetzung in das Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht zulässig.
§ 33a StPO ist nur einschlägig, wenn Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet werden, zu denen der Angeklagte zuvor nicht angehört worden ist; fehlt eine solche Verwertung, greift § 33a StPO nicht.
Die Bestellung und Auswahl eines Pflichtverteidigers obliegt dem Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer, an die die Sache zurückverwiesen ist (§ 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 418/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus █ aus ██, geboren am ██ ██ 1948 in ███, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1984
Tenor
Die Anträge des Angeklagten vom 20. September 1984 werden zurückgewiesen.
Gründe
Das Revisionsverfahren ist durch die am 23. August 1984 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Sachentscheidung zum Abschluss gekommen, eine Wiedereinsetzung gegen die behauptete Versäumung der Frist nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO daher nicht zulässig (KK-Maul § 44 Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer StPO, 36. Aufl. § 349 Rdn. 26, je mit weiteren Nachweisen).
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden war.
Die Bestellung und Auswahl des Pflichtverteidigers fällt in die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Strafkammer, an die die Sache zurückverwiesen worden ist (§ 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO).
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