Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/84
- Datum
- 23.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine substantiiert begründete Sozialprognose voraus; bloße Verdachtsmomente dürfen nicht Grundlage der Versagung sein.
Wenn das Urteil für die Versagung der Bewährung maßgebliche Umstände (z. B. frühere Geschäftsführertätigkeiten) nicht hinreichend darstellt, ist der Entscheidungsteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Fehlen im Urteil entscheidungserhebliche Feststellungen zur Sozialprognose, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zuungunsten des Angeklagten bloße Verdachtsmomente verwertet hat.
Weitergehende Revisionsangriffe sind unbegründet, soweit der Generalbundesanwalt bzw. die Revision keine substantiierte Rügenführung für andere Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 418/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus ████ aus [REDACTED], geboren am ███ █████ 1948 in [REDACTED], wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 1983 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vermochte die Strafkammer dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu stellen (UA S. 42). Dabei wurden ihre Überlegungen wesentlich auch durch die Geschäftsführertätigkeiten des Angeklagten bei der Firma HC & Sohn GmbH und bei der Firma ██ Fenster GmbH mitbestimmt (UA S. 43/44).
Weil diese Vorgänge nicht näher dargestellt sind, insbesondere ein konkretes strafbares Verhalten des Angeklagten nicht aufgezeigt wird, ist zu besorgen, dass in diesem Zusammenhang bloße Verdachtsmomente zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen haben.
Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Die weitergehenden Beanstandungen der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Juli 1984 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
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