Revision wegen Nichtvereidigung eines Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/73
- Datum
- 16.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 StPO für den Ablauf der Hauptverhandlung Beweiskraft; sie ist nur bei augenscheinlichen Mängeln, insbesondere offensichtlichen Lücken oder Widersprüchen, im Sinne des Freibeweises angreifbar.
Aus der Protokollführung kann sich ergeben, dass eine im Protokoll nicht als durchgeführt dokumentierte Vereidigung tatsächlich nicht stattgefunden hat; dienstliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten ersetzen die Beweiskraft der Niederschrift nicht.
Die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Vereidigung eines Zeugen stellt einen Verfahrensmangel dar, der revisionsrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn das Urteil auf der als eidlich gewerteten Aussage beruht.
Beruht die Verurteilung ganz oder mitentscheidend auf einer Aussage, die das Tatgeschehen als eidlich gewertet wurde, führt die Feststellung der Nichtvereidigung in der Regel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Konstanz, 12. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 418/73
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Philipp █████ aus █████████████, Kreis [REDACTED], dort geboren am ██ 1949, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Konstanz vom 12. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Behauptung der Revision, der Zeuge S[REDACTED] sei nicht vereidigt worden, ist durch das Protokoll erwiesen: darin ist beurkundet, dass der Vorsitzende die Vereidigung angeordnet hat, nicht aber, dass sie durchgeführt wurde. Die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bestünde nur dann nicht, wenn sie augenscheinliche Mangel, insbesondere offensichtliche Lücken oder Widersprüche enthielte (BGHSt 17, 220, 222). Das ist hier nicht der Fall; deshalb ist der Hergang der Hauptverhandlung dem Freibeweis (aufgrund der dienstlichen Äußerungen der Beteiligten) nicht zugänglich.
Die Nichtvereidigung des Zeugen verstieß gegen das Gesetz. Hierauf kann das Urteil beruhen, weil das Schwurgericht die den Tathergang betreffende Aussage als eidlich gewertet hat (UA S. 7, 90).
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