Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Menschenhandel, Zuhälterei und räuberischer Erpressung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 41/87
Datum
10.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Menschenhandels, Zuhälterei, räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Bestimmte Drohungen und körperliche Gewalt bildeten Tateinheit zwischen Menschenhandel, Erpressung und Ausbeutungsdelikten. Deshalb wurde der Schuldspruch insoweit geändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn dieselben konkreten Nötigungs‑ oder Gewalthandlungen zugleich auf die Herbeiführung mehrerer Deliktsziele gerichtet sind und sich nicht als rechtlich selbständige Taten unterscheiden.

2

Dienen Drohungen und körperliche Misshandlungen sowohl der Erzwingung von Prostitution als auch der Erlangung von Verdiensten, so können sie zugleich Bestandteil von Menschenhandel, räuberischer Erpressung und ausbeuterischer Zuhälterei sein.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation keine Verteidigungsrechte verloren hat.

4

Ist durch die Aufhebung einzelner Einzelstrafen die Grundlage der Gesamtstrafenbemessung entzogen und nicht auszuschließen, dass dies andere Strafzumessungen beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 41/87 in der Strafsache gegen D Pasqualino, geboren am [1949] in ███ (Italien), wegen Menschenhandels u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen versuchter Erpressung verurteilt wird; im Strafausspruch mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 1987 zur Begründung seines Antrags auf teilweise Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs ausgeführt:

„Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung einerseits und dem Verbrechen der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und zweier vorsätzlicher Körperverletzungen andererseits Tatmehrheit besteht.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Zeugin Linsenmeier mit der Drohung, sie andernfalls rauschgiftabhängig zu machen, sowie mit körperlichen Misshandlungen gezwungen, der Prostitution nachzugehen (II. 3 und 4 der Gründe). Dieses Ansinnen hatte er zugleich mit der Forderung verknüpft, ihm täglich 500,— auszuhändigen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die noch vor Aufnahme der Prostitution gegenüber der Zeugin ausgesprochenen Drohungen und die zu II. 4 der Gründe festgestellten körperlichen Misshandlungen als Nötigungsmittel eingesetzt wurden, um die Zeugin sowohl zur Prostitution zu bewegen als auch dazu, die Abgabe des in Karlsruhe in Höhe von 3.000,— bis 4.000,— DM erzielten Verdienstes sowie ratenweise einen Teil ihres Sparguthabens zu erzwingen (UA S. 4/5, 29/30).

Damit beabsichtigte der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er durch Drohungen und gewaltsam auf die Zeugin einwirkte, um diese zur Prostitution zu bringen, deren Verdienst in ausbeuterischer Weise für sich zu

vereinnahmen. Jedenfalls die unter II. 4 festgestellten Drohungen und körperlichen Misshandlungen waren daher sowohl Teil des Menschenhandels als auch Teil der räuberischen Erpressung sowie Bestandteil des Ausbeutens, so dass zwischen all diesen genannten Handlungen sowie den ebenfalls der Ausbeutung der Zeugin L_______ dienenden weiteren körperlichen Misshandlungen (II. 7 der Gründe) Tateinheit besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 793 und Beschluss vom 16. Dezember 1983 – 2 StR 792/83).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Beurteilung der vom Angeklagten im Fall II Nr. 16 versuchten Erpressung als selbständige Tat.

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Wegen der begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen wird im Übrigen ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 232 Abs. 1 StGB bejaht.

Mit dem Wegfall der für die Fälle 1 und 2 verhängten Einzelstrafen (UA S. 34) ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Es ist nicht auszuschließen, dass hiervon auch die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall (Fall II Nr. 16 der Gründe) beeinflusst ist, zumal die ███████████ ausdrücklich von einem inneren Zusammenhang zwischen allen Taten ausgegangen ist (UA S. 34). Auch diese Strafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.“

Dem tritt der Senat bei.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Maul Ulsamer Schauenburg

Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.

Schauenburg
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