Revision verworfen: Annahme besonders schwerer Nötigungsfälle und Strafauspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/66
- Datum
- 27.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) vorliegt, ist eine wertausfüllende Entscheidung des Tatrichters und fällt in dessen Beurteilungsspielraum.
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO) sind wertende Strafzumessungsentscheidungen des Tatrichters grundsätzlich zu respektieren; das Revisionsgericht darf nicht die Rolle einer Tatsacheninstanz übernehmen.
Der Tatrichter muss nicht sämtliche denkbaren mildernden und erschwerenden Umstände im Einzelnen erörtern; eine Gesamtwürdigung in den Urteilsgründen genügt, sofern sie nachvollziehbar bleibt.
Gewaltanwendung, insbesondere Würgen und Schussabgabe, kann die Voraussetzungen eines besonders schweren Nötigungsfalls begründen und damit den empfindlicheren Strafrahmen rechtfertigen.
Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit nach Einholung sachverständiger Gutachten sind nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder offensichtlich unzureichender Würdigung im Revisionszug angreifbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 15. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Hans Werner aus ███, geboren ███████████ 1936 in ████████████ (Pfalz), wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Pr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 15. Dezember 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem /im ersten/ Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision wendet sich nur gegen den Strafaussprach. Die weitergehende Rüge zum Schuldspruch hat der dazu ermächtigte Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Sie wendet sich dagegen, dass der Angeklagte wegen zweier besonders schwerer Fälle der Nötigung verurteilt worden sei. Ein förmlicher Ausspruch ist allerdings insoweit nicht erfolgt. Es handelte sich bei der Bejahung besonders schwerer Fälle nur um die Anwendung einer Strafzumessungsregel, die mit Recht im entscheidenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht worden ist (RGSt 69, 164, 168/169; BGH LM Nr. 17 zu § 265 StPO). In Wirklichkeit will die Revision geltend machen, dass der Tatrichter durch die Annahme besonders schwerer Fälle der Nötigung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt habe. Der Angriff muss jedoch erfolglos bleiben.
Die in § 240 Abs. 1 StGB für das Vergehen der Nötigung vorgesehene Strafe ist eigenartig bemessen: Sie beträgt für den Normalfall Gefängnis oder Geldstrafe, dagegen in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle ist also sehr weit gespannt; anders als z. B. in den §§ 49b Abs. 2, 223b Abs. 2, 253 Abs. 1, 263 Abs. 4 und 266 Abs. 2 StGB, wo für solche Fallgestaltungen ausschließlich zeitliche Zuchthausstrafe angedroht ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gibt es somit besonders gravierende Fälle der Nötigung, bei denen eine Ahndung mit sechs Monaten Gefängnis (unter Umständen mit Strafaussetzung zur Bewährung, § 23 Abs. 1 StGB) ausreicht, während für die schwersten Fälle also der Hochkriminalität bis zu zehn Jahren Zuchthaus hinaufgegangen werden kann (Strafrahmen des § 171 des Entwurfs 1962: sechs Monate bis zu zehn Jahren Gefängnis; vgl. § 46 und die Begründung S. 310). Dieser ungewöhnlich weite Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB (letzter Halbsatz) muss bei der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 337 StPO) berücksichtigt werden. Ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die entsprechende „wertausfüllende Betrachtung“ (BGHSt 2, 181, 183) ist ihm vorbehalten. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung ein hinreichend zuverlässiges Bild von der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu machen (RG DR 1941, 2443 Nr. 6 zu § 266 Abs. 2 StGB a.F.). Das hat das Schwurgericht hier getan. Die Strafzumessungsgründe (S. 20/21 UA) könnten zwar den Eindruck erwecken, als wenn der Tatrichter bei der Bejahung besonders schwerer Fälle nur das äußere Tatbild berücksichtigt hätte. Dies ist jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall. Das Schwurgericht leitet seine diesbezüglichen Ausführungen bereits mit dem Satz ein: „Der für seine Taten voll verantwortliche Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen“ (S. 20). Auf S. 20 unten und 21 (vgl. auch S. 14 UA) wird dann sowohl der Beweggrund (sexualpsychische Unausgereiftheit und eine gewisse Geschlechtsnot) als auch der Umstand erörtert, dass der Angeklagte in der gegebenen Lage nicht mehr den rechten Weg fand, sich zurückzuziehen; bei seinem Bestreben, unerkannt zu entkommen, habe er sich „immer mehr in Schuld verstrickt“. Damit ist auch der inneren Tatseite, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner besonderen Situation in der Tatnacht Rechnung getragen. Diesen Umständen glaubte jedoch der Tatrichter nicht soviel Gewicht beilegen zu sollen, um deswegen besonders schwere Fälle zu verneinen (vgl. BGH NJW 1952, 234 Nr. 31 zu II 1 jenes Urteils; BGHSt 12, 253, 256 ff.). Diese Gesichtspunkte – vom Schwurgericht „mildernde Umstände“ genannt – wurden jedoch zum Anlass genommen, nur auf Gefängnis zu erkennen.
Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden; vgl. auch BGHSt 18, 9, 12 betr. Unfallflucht. Was dort bezüglich der Gefährdung eines verfolgenden Polizeibeamten ausgeführt wird, gilt im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB entsprechend, wenn ein Polizeibeamter friedliche Passanten und seine Verfolger gefährdet, wie hier. Alles und jedes braucht der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht zu erörtern (RG DR 1941, 2443; BGHSt 3, 179). Die Revision wendet sich weitgehend gegen die Feststellungen und versucht, die schwerwiegenden Verfehlungen des Angeklagten zu bagatellisieren. Für solches Vorbringen ist im Revisionsrechtszug kein Raum.
Zu Unrecht beruft sich der Verteidiger auf die Entscheidung RG DR 1943, 757 Nr. 18. Jenes Urteil war zu § 263 Abs. 4 a.F. StGB ergangen; es betraf keinen Fall der Nötigung. Hier aber war das Würgen des einen Opfers, ein Vergehen gegen § 223a StGB, ein Mittel der Gewaltanwendung bei der Nötigung. Dies durfte durchaus zur Bejahung eines besonders schweren Falles verwertet werden. So wird denn auch in § 171 Nr. 1 des Entwurfs 1962 das Drohen mit einem Verbrechen als gesetzliches Beispiel für einen besonders schweren Nötigungsfall angeführt, obwohl die Bedrohung in § 169 Entw. gesondert unter Strafe gestellt wird (wie nach geltendem Recht in § 241 StGB).
Bei der Bemessung der Gefängnisstrafen (innerhalb des geschärften Rahmens des § 240 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB) hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler auch dem Gesichtspunkt der Abschreckung Rechnung getragen (vgl. BGHSt 7, 28, 32).
Das höchst seltsame Vorgehen des Angeklagten, eines Polizeibeamten, der nachts ein Liebespaar überfiel, den männlichen Partner würgte und später mehrere scharfe Schüsse abgab, hatte allerdings Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Bedenken in dieser Hinsicht hat jedoch das Schwurgericht, das zwei Universitätsgutachter hörte, rechtlich unangreifbar ausgeschlossen (S. 12–15 UA). Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Beanstandungen.
II. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
| Loesdau | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |