Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Feststellungen bei Beihilfe zum Totschlag - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 418/65
Datum
19.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum Totschlag ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht seine Feststellungen nicht klar darstellte und offenließ, wie widersprüchliche Befehle zum Tod der Gefangenen führten oder ob der Angeklagte überhaupt beitrug. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; strafrechtliche Spezialfragen (z. B. §47 MStGB) blieben vorerst unbeantwortet. Das Schwurgericht soll in der neuen Verhandlung auch die außergewöhnlichen Umstände und mögliche Konfliktlagen berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt feststellbar voraus, dass das Verhalten des Beschuldigten kausal oder förderlich zur Tathandlung beigetragen hat; bleibt diese Beitragshandlung auch nur möglichweise ausgeschlossen, kann die Verurteilung nicht bestehen.

2

Sind widersprüchliche Befehle oder Handlungsanweisungen im Raum, muss das Gericht klar darlegen, welchen Ablauf es für erwiesen hält und wie hieraus die strafbare Mitwirkung resultiert.

3

Die Anwendung spezialgesetzlicher Strafbefreiungs- oder Milderungsvorschriften bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen zu ihren Tatbestandsvoraussetzungen; zeigen die Feststellungen, dass der Beschuldigte das Verbrecherische der Anordnung erkannt hat, scheidet eine solche Anwendung aus.

4

Bei der erneuten Verhandlung sind außergewöhnliche situative Umstände und mögliche Konflikte der Pflichterfüllung als strafmildernde oder -rechtfertigende Gesichtspunkte zu prüfen, soweit sie die Schuldfähigkeit oder Verantwortlichkeit beeinflussen können.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Memmingen, 26. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Postoberscharführer Josef ██████████, geboren am █ 1911 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ █████████████████ █████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen vom 26. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Verbrechen der Beihilfe zum Totschlag zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt.

Seine Revision rügt die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte dem Haupttruppführer ██ ███ Tötungsbefehl erteilte; es geht zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit aus, dass er hiermit nur einen Befehl seines Vorgesetzten, des Oberstfeldmeisters ██████, weitergab. Andererseits hält das Schwurgericht es nicht für ausgeschlossen, dass ███ ██, nachdem ihm der Angeklagte den Befehl zur Tötung übermittelt hatte, unmittelbar von ████ ████ Anweisung erhielt, die Gefangenen zur Polizei zu bringen (UA S. 41).

Hiernach bleibt unklar, welchen Sachverhalt das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat. ███ hatte sich nach jenen Feststellungen gesträubt, den Befehl des Angeklagten auszuführen; das Schwurgericht nimmt selbst an, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit nicht der Anordnung seines höheren Vorgesetzten ██████ zuwider gehandelt hätte. Wie es angesichts der sich widersprechenden Befehle dennoch zur Erschießung der Gefangenen gekommen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es bleibt deshalb auch die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte durch seinen Befehl an █████████ überhaupt nichts zur Tötung der Gefangenen beigetragen hat.

Die Verurteilung kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Zur Frage der rechtlichen Anwendbarkeit des § 47 MStGB auf Angehörige des Reichsarbeitsdienstes (vgl. Art. 2 DVO zur VO vom 10. April 1940 – RGBL I, 626 – und ferner § 2 Abs. 3 der Dienststrafordnung für den Reichsarbeitsdienst in der Fassung der VO vom 16. November 1943 – RGBL I, 657 –) braucht vorerst nicht Stellung genommen zu werden; für die Anwendung dieser Vorschrift war nach den bisherigen Feststellungen schon aus tatsächlichen Gründen kein Raum; denn der Angeklagte hatte das Verbrecherische des Tötungsbefehls erkannt.

Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung auch in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte unter den außergewöhnlichen Verhältnissen des unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs handelte und sich möglicherweise in einer Konfliktslage befand, die er als Angehöriger der Verwaltung des Reichsarbeitsdienstes in nachgeordneter Stellung nicht zu meistern wusste.

JustizangestellterSeibertLoesdau
FischerHübnerMai
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