Revision verworfen: Hausmeister wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/63
- Datum
- 05.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 2 StGB verlangt nicht zwingend ein formelles Obhuts- oder Betreuungsverhältnis des Täters zu den Abhängigen; es kann genügen, dass der Täter mit Aufgaben betraut ist, die unmittelbar dem Zweck der Anstalt dienen.
Die Ausnutzung einer dem Anstaltszweck dienenden Stellung und von Aufsichtsbefugnissen zur Herbeiführung sexueller Kontakte begründet die besondere strafrechtliche Verantwortung nach § 174 Nr. 2 StGB, auch wenn die Tat nicht während einer konkreten dienstlichen Tätigkeit erfolgt.
Fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen, wenn Unzuchtshandlungen an verschiedenen Personen vorgenommen wurden; in solchen Fällen sind eigenständige Taten anzunehmen.
Bei mehrfacher und über längere Zeit wiederholter Begehung ist dieses Tatbild nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 26. August 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Hausmeister, jetzt Hilfsarbeiter G aus N., geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Täter kann auch der Hausmeister einer Anstalt für Hilfsbedürftige sein, jedenfalls dann, wenn er zugleich mit Aufgaben betraut ist, die unmittelbar dem Zweck der Anstalt dienen (hier: arbeitstherapeutische Behandlung schwachsinniger Anstaltsinsassen).
BGH, Urteil vom 5. November 1963 – 1 StR 418/63 – LG Ansbach
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. August 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Entgegen der Meinung der Revision ist kein Rechtsirrtum darin zu finden, dass die Strafkammer den Angeklagten des Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB (in zwei Fällen) schuldig befunden hat. Diese Vorschrift setzt – zum Unterschied von § 174 Nr. 1 StGB – nicht voraus, dass der Täter in einem Obhuts- oder Betreuungsverhältnis zu den Kranken oder Hilfsbedürftigen steht, die er zur Unzucht missbraucht (ebenso RGSt 72, 296, 299 zu § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.; es reicht nicht, dass er die Unzucht bei Ausübung seines Dienstes verübt (BGH GA 1956, 383, 384). Anders als nach der früheren Fassung (§ 174 Abs. 1 Nr. 3), die den Täterkreis außer auf Beamte auf „Ärzte und andere Medizinalpersonen“ beschränkte, verlangt das Gesetz jetzt auch nicht mehr, dass der Täter durch seine Stellung in der Anstalt zu anstaltseigentümlichen Aufgaben berufen ist, also zur Pflege, Wartung oder Behandlung der Kranken oder Hilfsbedürftigen (so noch Welzel 7. Aufl. § 63 II 1 b). Ob es genügen lässt, dass er in der Anstalt eine Stellung irgendwelcher Art – ohne Zusammenhang mit den anstaltsbesonderen Aufgaben – bekleidet, wie die Strafkammer angenommen hat (vgl. Schönke/Schröder 11. Aufl. § 174 Randnote 13 und auch E 1962 Begr. zu § 215), oder ob es wenigstens voraussetzt, dass der Täter auch in einer dem Anstaltszweck nicht unmittelbar dienenden Stellung jedenfalls nebenher in beziehungsvolle Berührung mit den Kranken oder Hilfsbedürftigen kommt (so Koeniger NJW 1957, 481, 482; Kohlrausch/Lange § 174 II 3; Maurach BT 50 IV A 2; vgl. auch BGH GA 1955, 368, 369 mit Anm. Biermann 373), kann hier dahingestellt bleiben. Festgestellt ist, dass der Angeklagte, der in einem Heilerziehungsheim für geistig Zurückgebliebene beiderlei Geschlechts als Hausmeister angestellt war, auch zu solchen Aufgaben herangezogen wurde, die durch den Zweck der Anstalt bestimmt waren. Ihm wurden nämlich bei seinen Dienstleistungen Anstaltsinsassen als Hilfskräfte beigegeben, damit er sie zur Arbeit anleite und dabei beaufsichtige; das entsprach, wie er wusste, dem Ziel der Anstalt, minderbegabte junge Menschen an die Arbeit heranzuführen, dadurch für einen Beruf zu befähigen und so zu Selbständigkeit zu erziehen und für das Leben zu ertüchtigen. Darin, dass er sich die ihm gebotene Gelegenheit in beiden Fällen unter Missbrauch seiner Aufsichtsbefugnis zunutze machte, um mit anstaltuntergebrachten Mädchen Geschlechtsbeziehungen anzuknüpfen, hat das Landgericht mit Recht ein Ausnutzen seiner den Anstaltsinsassen insoweit übergeordneten Stellung in der Anstalt gesehen. Zutreffend und ohne den von der Revision behaupteten Widerspruch hat es dabei keinen Unterschied darin gefunden, ob der Angeklagte die Mädchen bei Ausübung seines Dienstes, während des Aufsichtsverhältnisses, oder bei anderer Gelegenheit missbrauchte. In Bewusstsein der einmal erlangten Überlegenheit erwartete er keinen Widerstand von ihnen. Mithin greift die Revision auch die Feststellungen zur inneren Tatseite vergeblich an (BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 – 1 StR 447/60). Unerheblich ist es, dass er keinen Widerstand fand (sonst § 122), und dass die allgemeine Fürsorge für die Mädchen dem Leiter der Anstalt und seinen Hilfskräften auch in der Zeit weiter oblag, in der sie dem Angeklagten zur Arbeitsanleitung beigegeben waren; das befreit ihn nicht von seiner Verantwortung.
2. Dahinstehen kann, ob der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, sich in fortgesetzter Tat verging und ob es auf einen Rechtsirrtum oder auf einem bloßen Ausdrucksversehen beruht, wenn die Strafkammer es für jene Annahme genügen lässt, dass der Angeklagte mit „Fortsetzungsvorsatz“ handelte (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27). Der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert. Unbegründet ist seine Rüge, die Strafkammer habe ihn nur wegen eines einzigen fortgesetzten Verbrechens gegenüber beiden Mädchen verurteilen dürfen. Bei Unzuchtshandlungen an verschiedenen Personen ist Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 1, 20; vgl. ferner RGSt 12, 257).
Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat außer der schweren Unzuchtsform strafschärfend gewertet, dass sich das strafbare Treiben des Beschwerdeführers mehrfach wiederholte und über eine längere Dauer von Jahren erstreckte. Diese Bewertung ist rechtsirrtumsfrei. Für die Schwere der Schuld eines Angeklagten kommt es sehr wohl ins Gewicht, ob eine fortgesetzte Tat nur wenige Einzelfälle oder eine Verbrechensreihe unter [REDACTED] (vgl. BGHSt 6, 52, 53/54).
Somit ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Geier | |