Revision gegen Bewährungsentscheidung wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/61
- Datum
- 28.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass aufgrund von Persönlichkeit, Vorleben und Verhalten nach der Tat zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig gesetzmäßig lebt (§ 23 Abs. 2 StGB).
Die Aussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe fehlt (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Das Revisionsgericht überprüft die auf der Tatsachenwürdigung beruhende Abwägung von Tat und Persönlichkeit nur eingeschränkt; eine Rüge der fehlenden Gesamtschau ist erst begründet, wenn konkrete Mängel in der tatsächlichen Abwägung dargetan werden.
Bei verwerfender Entscheidung der Revision hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Auferlegung notwendiger Auslagen der Angeklagten erfolgt nur aus besonderem Anlass (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 22. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██ ███ █████████ Ludwig ██████████, geboren am █ 1934 in ████, 2. den █████ ██████ ███████ aus ████████, geboren ██,
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, — Bundesanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Juni 1961 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein dagegen, dass die Strafkammer den beiden Angeklagten, zwei bisher gut beleumundeten jungen Männern, die Strafen von sechs und acht Monaten Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt hat, zu denen sie den Angeklagten H. C. wegen uneidlicher Falschaussage, den Mitangeklagten H. K. wegen Meineids verurteilte. Beide hatten zum Nachteil eines anderen falsches Zeugnis abgelegt, um nicht selbst wegen eines „Lausbubenstreichs“, den sie unter Alkoholeinfluss verübt hatten, zu gerichtlicher Verantwortung gezogen zu werden.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafkammer erwartet von den Angeklagten nach ihrer Persönlichkeit, ihrem Vorleben und ihrem Verhalten nach der Tat, dass sie in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werden (§ 23 Abs. 2 StGB). Das hat sie entgegen der Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft eingehend und zutreffend dargelegt. Rechtlich einwandfrei führt sie weiter aus, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen nicht erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Zu Unrecht wirft ihr die Stellungnahme des übergeordneten Generalstaatsanwalts vor, sie habe dabei „nur die einzelnen Punkte für sich allein betrachtet“, aber die Entscheidung nicht aus einer Gesamtschau getroffen. Erst recht unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe einzelne entscheidungserhebliche Fragen überhaupt außer Acht gelassen. Das Landgericht hat vielmehr die Tat und die Persönlichkeit der Angeklagten unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten sorgfältig gegeneinander abgewogen (BGHSt 6, 298; 11, 393, 396).
Die Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, sieht der Senat keinen Anlass (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
| Willms | Dr. Geier | Hübner | |||
| Seibert | Sanders |