§ 145 Abs. 3 StPO: Ermessen bei Unterbrechung oder Aussetzung nach Verteidigerwechsel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der neu bestellte Verteidiger, dass ihm andernfalls nicht die zur Vorbereitung erforderliche Zeit verbleibt, ist die Hauptverhandlung nach § 145 Abs. 3 StPO jedenfalls zu unterbrechen; ob zusätzlich auszusetzen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Anspruch des Angeklagten oder Verteidigers auf Aussetzung der Hauptverhandlung allein aufgrund der Behauptung unzureichender Vorbereitung folgt aus § 145 Abs. 3 StPO nicht.
Eine Unterbrechung genügt nur, wenn der neue Verteidiger innerhalb des durch § 229 StPO begrenzten Zeitraums die Vorbereitung nachholen und sich über Verlauf sowie wesentliche Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme zuverlässig unterrichten kann.
Bei sachlich und rechtlich besonders schwierigen oder umfangreichen Verfahren, insbesondere bei Verteidigerwechsel nach Durchführung wesentlicher Verhandlungsteile, kann regelmäßig die Aussetzung der Hauptverhandlung geboten sein.
Bei einem Verteidigerwechsel in der laufenden Hauptverhandlung hat das Gericht bei der Ermessensausübung die selbständige Stellung des Verteidigers und die effektive Mitwirkung der notwendigen Verteidigung zu berücksichtigen; eine Fortsetzung ohne Neubeginn ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 3. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ █████████ ███ (alias ███) aus ██, geboren am ██ 1919 in ███████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1959 in der Sitzung am 27. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ███ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist.
Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Verteidiger im Strafprozeß eine selbständige Stellung hat und seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, wenn er den Stoff ausreichend beherrscht. Die Unterbrechung genügt daher nur, wenn der Verteidiger sich über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Verhandlung zuverlässig unterrichten kann. Bei sachlich und rechtlich sehr schwierigen und umfangreichen Verfahren ist im allgemeinen die Aussetzung der Verhandlung geboten.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Februar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 14. Februar 1959 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensbeschwerden
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Doppelehe, wegen eines fortgesetzten Vergehens der Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, ferner als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen dreier fortgesetzter Verbrechen des Betrugs im Rückfall je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Den Angeklagten war nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO der Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, ihm als neuen Verteidiger den Rechtsanwalt [REDACTED] beizuordnen, da er jegliches Vertrauen zu seinem bisherigen Verteidiger verloren habe. Gleichzeitig stellte Rechtsanwalt M. den Antrag, ihn von der Verteidigung zu entbinden. Beide Anträge lehnte das Landgericht ab. Nachdem dann der Angeklagte den Rechtsanwalt M. in einem Schreiben der Verantwortungslosigkeit bezichtigt hatte, erschien dieser am 8. Januar 1959, dem siebten Tage der Hauptverhandlung, nicht mehr und teilte dem Gericht mit, daß er sich weigere, die Verteidigung weiterzuführen. Daraufhin bestellte der Vorsitzende den im Gerichtssaal anwesenden Rechtsanwalt L. gemäß § 145 Abs. 1 StPO zum neuen Pflichtverteidiger. Dieser erklärte sich zur Übernahme der Verteidigung bereit. Die Verhandlung (Beweisaufnahme) wurde unter seiner Mitwirkung an diesem Tage und nach einer Unterbrechung am 12. Januar 1959 fortgesetzt. In dieser Sitzung stellte Rechtsanwalt L. den Antrag, das Verfahren auszusetzen, da ihm Gelegenheit gegeben werden müsse, persönlich an der ganzen Beweisaufnahme teilzunehmen und sich genügend in die Akten einzuarbeiten. Der Angeklagte schloß sich diesem Antrage an. Das Gericht unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 22. Januar 1959. Hier wurde zunächst noch ein Zeuge vernommen, dann erging folgender Gerichtsbeschluß:
„Auf den Antrag des Angeklagten und seines Verteidigers, das Verfahren gemäß § 145 Abs. 3 StPO auszusetzen, wird das Verfahren bis Montag, den 2. Februar 1959 vorm. 9 Uhr unterbrochen.“
In der sehr ausführlichen Begründung stützt das Gericht die Entscheidung auf folgende Erwägungen:
Rechtsanwalt L. habe seit dem 8. Januar die Akten einsehen können. Darüber hinaus verbleiben ihm bis zum 2. Februar 1959 weitere zehn Tage zur Akteneinsicht. Er habe bereits wiederholt Gelegenheit genommen, mit dem Angeklagten zu sprechen. Er habe weiterhin die Möglichkeit, bis zum 2. Februar 1959 dies zu tun. Der Angeklagte, der intelligent sei, sich Aufzeichnungen gemacht habe und über ein ausgezeichnetes Gedächtnis verfüge, sei in der Lage, seinen Verteidiger über das Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung ausreichend zu unterrichten.
Der Verteidiger habe die Möglichkeit, sich mit dem früheren Verteidiger M. zu besprechen. Wie dieser dem Gericht mitgeteilt habe, habe er bereits alle schriftlichen Unterlagen dem neuen Verteidiger ausgehändigt. Rechtsanwalt M. habe sich ferner bereit erklärt, ihn umfassend zu informieren.
Der Angeklagte habe ferner seinem früheren Verteidiger ohne jeden Grund das Vertrauen entzogen und ihm unberechtigte Vorwürfe gemacht, sodaß dieser sich geweigert habe, die Verteidigung weiterzuführen. Der Angeklagte sei demnach allein schuld, daß ein neuer Verteidiger habe bestellt werden müssen, und habe diese Lage bewußt herbeigeführt. Das Gericht sei überzeugt, daß er dabei planmäßig vorgehe, um eine neue Hauptverhandlung zu erzwingen, wobei er glaube, dann einige Mitglieder der Strafkammer ablehnen zu können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Strafkammer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu der Auffassung gelangt, daß eine Unterbrechung der Hauptverhandlung genüge, um die Rechte des Angeklagten zu wahren.
Die Revision sieht hierin eine unzulässige Beschränkung der Rechte des Pflichtverteidigers und rügt Verletzung der §§ 145 Abs. 3, 140 Abs. 1 Nr. 3, 338 Nr. 8 StPO. Sie meint, nicht das Gericht, sondern der Verteidiger habe pflichtgemäß zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob eine genügende Vorbereitung der Verteidigung die Aussetzung des Verfahrens erfordere.
Diese Auffassung, für die auch der Generalbundesanwalt eingetreten ist, kann der Senat nicht teilen.
Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist gemäß § 145 Abs. 3 StPO die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
Im vorliegenden Falle könnte zwar zweifelhaft sein, ob der in der Sitzung vom 12. Januar 1959 gestellte Antrag des Verteidigers noch als Erklärung nach § 145 Abs. 3 StPO mit der sich daraus ergebenden gesetzlichen Folge zu betrachten ist.
Rechtsanwalt L. erklärte sich am 8. Januar 1959, soweit aus der Sitzungsniederschrift zu ersehen ist, ohne entsprechenden Vorbehalt zur Übernahme der Verteidigung bereit. Er hat die Verteidigung auch in den Sitzungen am 8.1. und 12.1.1959 geführt. § 145 Abs. 3 StPO hat aber ersichtlich den Fall im Auge, daß der Verteidiger bei der Übernahme der Verteidigung die Erklärung abgibt. Es ist nicht der Sinn dieser Vorschrift, daß der Verteidiger zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens erzwingen kann. Dies mag jedoch dahinstehen. Auch wenn man mit der Strafkammer in dem Antrag eine zulässige Erklärung nach § 145 Abs. 3 StPO sieht, ist der angegriffene Beschluß rechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Strafkammer bestand nämlich nach § 145 Abs. 3 StPO nur das gesetzliche Gebot, das Verfahren mindestens zu unterbrechen. Ob die Unterbrechung oder die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen war, hatte sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu entscheiden.
Mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RGSt 33, 330, 333) und der im Schrifttum vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. Börker, MDR 1956, 578 mit Nachweisen) ist der Senat der Ansicht, daß das Gericht nach dem geltenden Strafverfahrensrecht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidiger fortsetzen kann, ohne von neuem beginnen zu müssen.
Allerdings meint Eb. Schmidt (Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung, Teil II Anm. 11 zu § 145), die bisherige Verhandlung müsse wiederholt werden; denn nur der könne verteidigen, der das Ganze der Hauptverhandlung miterlebt habe. Wie solle er sonst in der Lage sein, die für die Beweisaufnahme erforderlichen Entschlüsse zu fassen und einen umfassenden, erschöpfenden Schlußvortrag zu halten! Diese Auffassung enthält zwar einen beachtlichen Gesichtspunkt, sie geht jedoch in ihrer Verallgemeinerung zu weit. Es wird immer von den Umständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung unbedingt notwendig ist. Auch im Gesetz findet jene Rechtsmeinung keine Stütze. Aus den §§ 140, 141, 218 und 338 Nr. 5 StPO läßt sie sich nicht ableiten. Im Falle der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) ist zwar die ununterbrochene Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich (RG JW 1930, 3858 Nr. 8). Die Hauptverhandlung (wenigstens in ihren wesentlichen Teilen) muß von neuem beginnen, wenn sich beim Fehlen eines Verteidigers erst in ihrem Verlaufe herausstellt, daß die Verteidigung notwendig ist (BGHSt 9, 243). Gemäß § 227 StPO können jedoch mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Dies bedeutet nach der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, denen sich der Senat anschließt, daß sowohl die Beamten der Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger sich in der Hauptverhandlung ablösen und nacheinander tätig werden können (RGSt 16, 180; 71, 553; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4 zu § 227).
Für den Fall der notwendigen Verteidigung trifft das Gesetz keine Sonderregelung. Zutreffend weist Börker darauf hin, daß es nahegelegen hätte, dies in § 227 StPO zum Ausdruck zu bringen oder den notwendigen Verteidiger in § 226 StPO neben den Richtern ausdrücklich zu erwähnen, wenn der Gesetzgeber die ununterbrochene Anwesenheit desselben Verteidigers in der Hauptverhandlung als erforderlich angesehen hätte. Auch § 145 StPO, insbesondere die Fassung des Absatzes 3 spricht dagegen. In § 145 Abs. 2 StPO ist nur von „Aussetzen“ die Rede, denn bei jenem Sachverhalt muß immer die bis dahin durchgeführte Verhandlung wiederholt werden. Demgegenüber bedeutet „unterbrechen“ in § 145 Abs. 3 StPO (wie auch sonst), daß die Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt werden darf, ohne von neuem beginnen zu müssen. Nur bei dieser Auslegung hat es einen Sinn, daß das Gesetz hier im Gegensatz zu § 145 Abs. 2 StPO von „unterbrechen oder aussetzen“ spricht. Daß der Gesetzgeber in § 145 Abs. 3 StPO bewußt zwischen „unterbrechen“ und „aussetzen“ unterschieden hat, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. In der ersten Lesung der Reichstagskommission wurde darauf hingewiesen, daß eine Unterbrechung der Verhandlung im einzelnen Falle angezeigt sein könne, ohne daß es einer Aussetzung bedürfe. Daraufhin wurde der Antrag, aus dem § 145 Abs. 3 StPO entstanden ist, entsprechend ergänzt (vgl. Hahn, Die gesammelten Materialien zur Strafprozeßordnung S. 969).
Die Revision meint aber, es liege nicht im Ermessen des Gerichts, ob zu unterbrechen oder auszusetzen sei. Das Gericht müsse vielmehr einem Antrag des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens stattgeben, denn nur er könne ermessen, was zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung erforderlich sei.
Diese Auffassung findet in § 145 Abs. 3 StPO ebenfalls keine Stütze. Der Wortlaut dieser Vorschrift ergibt nichts für eine solche Auslegung. Dies zeigt deutlich ein Vergleich mit § 429 d Abs. 2 Satz 2 StPO. Dort beim Übergang vom Sicherungsverfahren zum ordentlichen Strafverfahren bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß die Hauptverhandlung auf den Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers auszusetzen ist, wenn er behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein (vgl. hierzu BGHSt 13, 121).
Die unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle durch den Gesetzgeber ist auch innerlich begründet. Dort entsteht durch den Übergang zum ordentlichen Verfahren für den Angeklagten eine gänzlich neue Rechts- und Sachlage, die unter Umständen eine Änderung der Art der Verteidigung von Grund auf erfordert. Es ist daher sinnvoll, dort dem Angeklagten einen Anspruch auf Aussetzung und damit auf Neubeginn der Verhandlung zu geben. Hier hat sich dagegen die Rechtslage für den Angeklagten nicht geändert. Dem entspricht die in § 265 Abs. 3 und 4 StPO getroffene Regelung, daß bei veränderter Rechts- und Sachlage ein Anspruch auf Aussetzung gewährt wird, bei nur veränderter Sachlage dagegen das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Daß der Gesetzgeber im Falle des § 145 Abs. 3 StPO dem Verteidiger einen solchen Anspruch nicht zuerkennen wollte, bestätigt schließlich die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. § 128 des Entwurfs zur Strafprozeßordnung, der dem § 145 des Gesetzes entspricht, enthielt ursprünglich keine solche Bestimmung. In der ersten Kommissionslesung wurde beantragt, im § 128 Abs. 1 den letzten Satz zu streichen und an dessen Stelle zu setzen: „Auf Antrag des Beschuldigten muß die Verhandlung unterbrochen beziehungsweise ausgesetzt werden“ (vgl. Hahn a. a. O. S. 969). Hierzu erklärte der Abg. Dr. Wo, er halte den Antrag für zu weitgehend und befürchte, daß er zu Kollusionen zwischen dem gewählten Verteidiger und dem Angeklagten führen könne. Er schlug daher vor, am Schluß des Abs. 1 des Entwurfs hinzuzufügen: „und muß die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen, wenn der bestellte Verteidiger erklärt, daß ihm andernfalls nicht die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit verbleiben würde“. Dieser Antrag wurde angenommen und ergab dann einen selbständigen Absatz 2. In der zweiten Lesung der Reichstagskommission (Hahn a. a. O. S. 1275) erklärte der Abg. Becker ausdrücklich, er halte es für selbstverständlich, daß das Ermessen des Gerichts, entweder zu unterbrechen oder auszusetzen, durch den Abs. 2 dieses Paragraphen nicht beeinträchtigt werde. Hiergegen erhob nur der Regierungsvertreter Bedenken, der auf eine Streichung des ganzen Absatzes drang. Die Bedenken wurden jedoch von keinem Abgeordneten aufgenommen und nicht weiterverfolgt.
Aus alledem ergibt sich, daß im Falle des § 145 Abs. 3 StPO das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist.
Es war daher zu prüfen, ob die Strafkammer ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Ein Rechtsfehler würde vorliegen, wenn sie den Belangen der notwendigen Verteidigung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen hätte.
Gemäß § 140 StPO genügt es nicht, daß der Verteidiger bestellt wird. Die Vorschrift verlangt seine „Mitwirkung“. Die besondere Aufgabe des Verteidigers im Strafprozeß ist es, dem Schutze des Beschuldigten zu dienen und dadurch zur Findung eines gerechten Urteils beizutragen. Er hat diese Aufgabe unter eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten zu erfüllen. Dieser Aufgabe kann er aber nur gerecht werden, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er genügend darüber unterrichtet ist, wie sich der Angeklagte zur Anklage verhält, und wenn er ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153, 155). Nur ein Verteidiger, der den Stoff ausreichend beherrscht, kann die Verteidigung mit der Sicherheit führen, die das Gesetz verlangt (RGSt 71, 353, 354). Eine Unterbrechung der Verhandlung wird daher nur ausreichen, wenn der durch § 229 StPO begrenzte Zeitraum bis zu ihrer Fortsetzung für die Vorbereitung der Verteidigung genügt und außerdem der Verteidiger sich über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Verhandlung zuverlässig unterrichten kann. Bei sachlich und rechtlich sehr schwierigen und umfangreichen Verfahren kann die Aussetzung der Verhandlung geboten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verteidigerwechsel erst in einem Zeitpunkt stattfindet, in dem wesentliche Teile der Hauptverhandlung bereits durchgeführt sind. Es wird jedoch immer auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommen.
Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer genügend berücksichtigt. Die Zeit, die dem Verteidiger zu seiner Vorbereitung zur Verfügung stand, betrug insgesamt drei Wochen. Sie war demnach nicht unangemessen kurz, zumal wenn man bedenkt, daß die Ladungsfrist gemäß §§ 43, 217 StPO nur eine Woche beträgt. Es liegt auch keine wesentliche Beschränkung der Verteidigung darin, daß der zweite Verteidiger nicht bei der ganzen Hauptverhandlung zugegen war. Er hatte hinreichende Möglichkeiten, sich über die Einzelheiten der bis dahin durchgeführten Verhandlung zu unterrichten. Vor allem war der erste Verteidiger bereit, ihn darüber umfassend aufzuklären. Die Sache war auch nicht so schwierig und umfangreich, daß eine solche Unterrichtung schon deswegen als unzulänglich angesehen werden müßte. Es trifft zwar zu, daß – worauf die Revision besonders hinweist – wichtige Belastungszeugen vor dem Eintritt des neuen Verteidigers vernommen worden waren. Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß dem Angeklagten zu dieser Zeit ein Verteidiger zur Seite stand, der noch sein Vertrauen genoß und der sämtliche Rechte eines Verteidigers ausüben konnte und auch ausgeübt hat. Zwar ist es denkbar, daß ein anderer Verteidiger diese Rechte in anderer Weise genutzt hätte und insbesondere durch eine andere Ausübung des Fragerechts das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflußt hätte. Gewichtige Gründe sprechen auch dafür, daß bei einem Verteidigerwechsel innerhalb der Hauptverhandlung der neue Verteidiger wegen seiner selbständigen und eigenverantwortlichen Stellung das Ergebnis der Tätigkeit seines Vorgängers nicht schlechthin und ausnahmslos hinzunehmen hat. Wenn er etwa auf Grund der Unterrichtung durch den Angeklagten oder seinen Vorgänger die Auffassung gewinnt, er hätte vielleicht durch ergänzende Fragen an schon vernommene Zeugen das Beweisergebnis zugunsten des Angeklagten beeinflussen können, wird ihm das Recht, solche Fragen zu stellen, nicht beschnitten werden dürfen. Seinem besonders begründeten Antrage auf nochmalige Vernehmung eines Zeugen in seiner Gegenwart wird das Gericht deshalb in der Regel entsprechen müssen. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der neue Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen solchen Antrag gestellt. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die alleinige Schuld des Angeklagten an dem Verteidigerwechsel mitberücksichtigt hat. Es könnte zwar bedenklich sein, aus einem solchen Grunde die selbständigen Rechte des neuen Verteidigers weniger ernst zu nehmen. Der Umstand durfte vom Landgericht aber bei der unabhängig davon vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden, ob Rechte des Angeklagten leiden könnten, wenn das Verfahren nicht ausgesetzt, sondern nur unterbrochen würde.
Der Beschluß verletzt nach alledem weder Rechte des Angeklagten noch des Verteidigers. Die Rüge kann nicht zum Erfolg führen.
II. Die Sachbeschwerden
Gegen die von der Revision gerügte Beschlagnahme und Verwertung des Schreibens Europress vom 8. Dezember 1957 zu Beweiszwecken bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Strafkammer die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO zutreffend bejaht hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Beschluß des Landgerichts Kiel vom 17. Oktober 1955 – 13 Gs 165/55 (SchlHA 1955, 368). Das beschlagnahmte Schreiben war zumindest zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt, das Gegenstand der Anklage ist. Solche Gegenstände unterliegen auch dann der Beschlagnahme, wenn sie sich in Händen des Verteidigers befinden (vgl. Mayer, SchlHA 1955, 348).
Fehl geht auch die Rüge, das Gericht sei am 22. Januar 1959 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende krank war, sich „offiziell krank gemeldet hatte“ und ihm ein Vertreter bestellt war. Die Revision hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß der Vorsitzende an diesem Tage infolge seiner Krankheit nicht verhandlungsfähig, also nicht imstande war, diejenigen Aufgaben zu erfüllen, zu deren Wahrnehmung er verfahrensrechtlich berufen war (vgl. BGHSt 4, 191, 193). Das vorliegende ärztliche Zeugnis besagt das Gegenteil. Im übrigen ist das Gericht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die gesetzmäßige Zahl innegehalten und jeder der teilnehmenden Richter zur Ausübung der richterlichen Funktion sowohl im allgemeinen als auch im besonderen Falle berechtigt ist (vgl. RG GA 38, 440). Landgerichtsdirektor ███ war durch Präsidialbeschluß vom 30. Dezember 1958 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Coburg zugeteilt. Daran änderte sich durch seine vorübergehende Erkrankung nichts. Die bloße Tatsache der Krankmeldung hinderte ihn rechtlich nicht, an den Sitzungen der Kammer teilzunehmen.
Ebensowenig kann die Revision mit der Rüge durchdringen, das Gericht sei an den ersten vier Verhandlungstagen und am 2. Februar 1959 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Schöffe Schelhorn geschlafen habe oder derart übermüdet gewesen sei, daß er dem Gang der Verhandlung nicht mehr zu folgen vermochte. Der Schöffe selbst bestreitet dies. Er sei an allen Tagen uneingeschränkt dem Gange der Verhandlung gefolgt und habe auch alle wesentlichen Einzelheiten der Verhandlung erfaßt. Auch der von der Revision benannte Zeuge [REDACTED] konnte nicht mit Bestimmtheit sagen, daß der Schöffe geschlafen habe. Aus den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors ██ und des Landgerichtsrats Nüßlein sowie der Äußerung des Rechtsanwalts M. ergibt sich ebenfalls nichts für die Behauptung der Revision. Im übrigen wäre eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO nur gegeben, wenn der Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hätte, sodaß er wesentlichen Vorgängen, die sich während dieses Zeitraums ereigneten, nicht folgen konnte (RGSt 60, 633; BGHSt 2, 15). Dies ist nicht erwiesen.
Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, die Sitzung des Gerichts am 22. Januar 1959, die in der Privatwohnung des Vorsitzenden stattfand, sei nicht öffentlich gewesen. Im Gerichtsgebäude wurde ein Hinweis angebracht, daß die Sitzung an diesem Tage in Coburg, Bergestraße Nr. 8 stattfinde. Ferner wurde an der Haustür ein weiterer Hinweiszettel angeheftet. Die Öffentlichkeit war gewahrt, auch wenn in dem Zimmer, in dem die Sitzung stattfand, „nur an einer Wand ein paar Stühle aufgestellt werden konnten“. Die Revision hat im übrigen nicht geltend gemacht, daß jemandem der Zutritt zur Verhandlung verwehrt worden wäre.
Schließlich sind auch die §§ 244 Abs. 2 und 251 Abs. 2 StPO nicht verletzt.
Der Beschluß, durch den die Vernehmung der Ehefrau M. in Ratibor als Zeugin abgelehnt wurde, da dieses Beweismittel unerreichbar sei, ist unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Strafkammer von einem nach § 251 Abs. 2 StPO zulässigen Beweismittel Gebrauch machen wollte, stand in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Benutzung eines solchen Beweismittels brauchte sich ihr nicht aufzudrängen, zumal da kein dahingehender Beweisantrag gestellt wurde.
III. Auch die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme des bedingten Vorsatzes bei den Verbrechen der Doppelehe wendet, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Er kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für das Vorbringen im Falle X.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die schon vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht in ständiger Rechtsprechung als wesentliches Merkmal der Herstellung einer unechten Urkunde die Tatsache betrachtet, daß über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird. Es muß der Eindruck erweckt werden, daß der wirkliche Aussteller der Urkunde eine andere Person sei als derjenige, von dem sie herrührt (BGHSt 1, 117, 121; 2, 35, 38; 5, 291, 292; 9, 44, 45). Einen solchen Irrtum wollte der Angeklagte durch den Gebrauch eines falschen Namens im Hinblick auf die noch bestehende erste Ehe nicht nur bei seiner ersten Unterschrift erregen, sondern auch durch die späteren aufrechterhalten. Hierfür spricht auch die Angabe eines falschen Geburtsdatums.
Aus dem gleichen Grund bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des tateinheitlich damit begangenen fortgesetzten Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung. Daß die Gefangenenbücher unter den in den Urteilsgründen S. 92, 95 festgestellten Voraussetzungen öffentliche Bücher im Sinne des § 271 StGB (auch hinsichtlich der Personalangaben) sind, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH LM Nr. zu § 271), der sich der Senat anschließt.
Die Strafkammer hat zutreffend die Voraussetzungen der §§ 20a und 42e StGB festgestellt. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sonst ist kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler ersichtlich.
Die Revision mußte daher verworfen werden.
| Dr. Geier | Dr. Hübner | Dr. Faller | |||
| Werner | Fischer |