Revision wegen Doppelehe verworfen; Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/52
- Datum
- 05.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Authentische Urkunden können den Bedarf weiterer Zeugenvernehmungen entfallen lassen; das Gericht ist nicht verpflichtet, benannte Trauzeugen zu hören, wenn Urkunden den relevanten Sachverhalt belegen.
Die Nichtvernehmung zusätzlicher Zeugen begründet keine Verletzung des formlosen Beweisführungsrechts nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn die vorhandenen Beweismittel zusammen eine tragfähige Grundlage liefern.
Die Strafzumessung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters; eine innerhalb des gesetzlichen Rahmens getroffene Strafzumessung ist nur bei offensichtlichen Rechtsfehlern zu beanstanden.
Ein und derselbe tatsächliche Umstand kann zugleich strafmildernde und strafschärfende Bedeutung haben; dies ist nicht per se rechtsfehlerhaft.
Leistung oder Dauer der Untersuchungshaft ist dem späteren Strafmaß in angemessenem Umfang anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 27. März 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauleiter Otto █, geboren am ███████ 1904 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Doppelehe
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:
Geier, Bundesrichter Dr. █████████████, Dr. Heeren, Bundesrichter, Dr. Engels, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 27. März 1952 wird verworfen.
Die seit dem 27. März 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte, auch wenn es beantragt war, die von der ersten Frau des Angeklagten genannten Trauzeugen oder wenigstens einen von ihnen vernehmen müssen; die Unterlassung verletze § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist nicht begründet. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte am 19. Oktober 1943 die ██ geheiratet hat, beruht in erster Linie auf der Heiratsurkunde des Standesamts ████████. Dem Gericht lag nicht nur, wie die Revision offenbar meint, die am 1. Februar 1951 ausgestellte Heiratsurkunde vor, die auf dem erst nach 1947 wiederhergestellten Familienbucheintrag beruht (Bl. 37; Akten 2 457/50 Bl. 24). Die Zeugin Elfriede ██ hatte vielmehr dem ersuchten Richter des Amtsgerichts – Zweigstelle Radeburg – ihre schon am 19. Oktober 1943 ausgestellte „Originalheiratsurkunde“ vorgelegt. Der ersuchte Richter hatte eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten gebracht (Bl. 56). Eine weitere beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde vom 19. Oktober 1943 befand sich in den Akten des Amtsgerichts Dresden wegen █████████ 80 II 723/50. Die Vorlegung der Urkunden hat die Strafkammer verwertet. Übrigens hat die Zeugin ██ die Heiratsurkunde vom 19. Oktober 1943 auch dem Standesamt vorgelegt, als es den Familienbucheintrag wiederherstellte. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht gezwungen, noch die Trauzeugen, die bei der Trauung vom 19. Oktober 1943 mitgewirkt haben, zu vernehmen, zumal der Angeklagte durch zahlreiche weitere Beweisanzeichen belastet war.
2.) Aus denselben Gründen durfte die Strafkammer auch von der in der Hauptverhandlung nicht beantragten Einvernahme des Standesbeamten in ████████ absehen.
Die Strafkammer hat nicht angenommen, sondern nur für wahrscheinlich gehalten, dass der Angeklagte nicht Diplomingenieur ist. Folgerungen gegen den Angeklagten sind daraus nicht gezogen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Frage weiter hätte geklärt werden können.
Der Landgerichtsarzt hatte sich in der Lage gesehen, den Geisteszustand des Angeklagten auch ohne eine längere Beobachtung zu begutachten. Die Strafkammer durfte ihm hierin folgen.
II. Sachbeschwerde
Der Schuldspuch zeigt keinen Rechtsfehler. Dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten erwogen hat, er habe nichts gegen das Scheidungsurteil des Landgerichts Dresden vom 24. März 1947 unternommen, kann rechtlich nicht beanstandet werden; ein Rechtsfehler liegt nicht darin.
Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lag innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Ermessen des Tatrichters. Dass die Grenzen dieses Ermessens überschritten waren, ist nicht erkennbar. Das gilt auch für den Ehrverlust (§ 32 StGB). Die einzelnen Strafzumessungserwägungen können rechtlich nicht beanstandet werden. Die Behauptung der Revision, es würden bei jeder Doppelehe zwei Frauen betrogen, trifft nicht zu. Im Übrigen hat die Strafkammer das Handeln des Angeklagten insbesondere wegen seiner besonderen Begleitumstände für besonders verwerflich gehalten. In diesem Zusammenhang durfte sie berücksichtigen, dass der Angeklagte sich unrechtmäßig den Rang eines Offiziers beigelegt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, nicht vereinbar.
Dass der Tatrichter mildernd berücksichtigt hat, die Kriegsverhältnisse hätten dem Angeklagten die Tat erleichtert, durfte er ihm andrerseits zur Last legen, dass er diese „ihn tarnenden“ Kriegsverhältnisse in besonders verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Es ist nicht denkwidrig, dass sich aus einem und demselben Umstand Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ergeben. Das Leugnen des Angeklagten hat der Tatrichter nicht als solches straferschwerend gewertet, sondern deshalb, weil es ihm die Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten dartat. Dies war zulässig (BGHSt 1, 105).
Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Aus Billigkeitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der Untersuchungshaft angerechnet, die er während des Revisionsverfahrens erlitten hat.
| Horchner | Dr. Augustin | ||
| Dr. Geier | Glanzmann |