Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Schuldfähigkeitsfeststellungen im Totschlagsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB hat das Tatgericht zu prüfen, ob die Tat unmittelbarer Ausfluss einer aktuellen psychotischen Wahnvorstellung war; wird diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, sind die Schuldfähigkeitsfeststellungen rechtsfehlerhaft.
Eine auf bestimmte Inhalte des Wahns beschränkte Feststellung (z. B. ‚Sexpillen‘) schließt ohne weitere tatsächliche Auseinandersetzung nicht aus, dass wahnhafte Wahrnehmungen oder Fehlinterpretationen die Tat verursacht oder wesentlich beeinflusst haben.
Sind ausschließlich die Schuldfähigkeitsfeststellungen rechtsfehlerhaft, bleiben andere, hiervon unabhängige Feststellungen des Tatrichters bestehen und rechtlich unbeanstandet.
Das Verschlechterungsverbot bei Rückverweisung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) steht einer Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht entgegen; die Beschränkung des Wahns auf eine nunmehr nicht mehr lebende Bezugsperson schließt eine Unterbringung nicht von vornherein aus.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 11. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 417/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung 1. des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 2. und 4. StPO einstimmig
Tenor
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1997 mit den die Schuldfähigkeit betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer eine nach den Urteilsfeststellungen naheliegende andere Möglichkeit nicht erörtert hat.
Der Angeklagte leidet an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose. 1981 und 1982 befand er sich deshalb jeweils für längere Zeit in stationärer, von 1987 bis 1993 in ambulanter psychiatrischer Behandlung; die ambulante Behandlung brach er offenbar von sich aus ab. Seine Wahnvorstellungen bezogen sich auf seine Ehefrau, von der er glaubte, sie sei ihm untreu, wolle ihn töten und übertrage auf ihn Krankheiten. Nach sachverständiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, der Wahn des Angeklagten sei jetzt darauf begrenzt, dass seine Ehefrau „Sexpillen nehme, die sie giftig machen, und dass dieses Gift durch Körperkontakte auf ihn übergehe“.
Die hier abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau, der folgendes zugrunde lag:
Am Vortag kam eine Verwandte zu Besuch. Der Angeklagte „nahm diesen Besuch wichtig und legte Wert auf eine den Gebräuchen seiner Heimat entsprechende reichliche Bewirtung“. Deshalb kaufte er Lebensmittel und Bier ein. Als er die Lebensmittel zubereiten wollte, wurde er von seiner Ehefrau aus der Küche gewiesen. Die von ihm gekauften Lebensmittel und Getränke wurden dem Gast nicht serviert. Gleichwohl verlief der Besuch problemlos, der Gast „wurde gut und reichlich bewirtet“.
Am nächsten Tag machte der Angeklagte seiner Ehefrau heftige Vorwürfe, da sie – was nicht zutraf – „nur Tee und Kaffee gereicht habe, die von ihm gekauften Lebensmittel habe sie verderben lassen“. Er war der Ansicht, seine Ehefrau habe ihn durch die „mangelhafte Bewirtung blamiert“.
Im Rahmen der sich steigernden heftigen Auseinandersetzung über den Besuch vom Vortage erstach der Angeklagte schließlich seine Ehefrau mit einem Messer.
Angesichts dieser Feststellungen erscheint die Annahme, dass die Tat auf die beim Angeklagten im Vordergrund stehenden „wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen und Fehlinterpretationen bezüglich seiner Frau“ zurückgeht, zumindest naheliegend. Die Strafkammer erörtert diese Möglichkeit jedoch nicht, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, „wahnhaftes Denken bezüglich seiner Frau habe bei der der Tat vorausgehenden Auseinandersetzung keine Rolle gespielt“, da der Wahn des Angeklagten auf die „Sexpillen“ begrenzt sei.
Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat für den Fall, dass die Tat unmittelbarer Ausfluss einer aktuellen psychotischen Wahnvorstellung des Angeklagten war, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann.
Sämtliche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffenden Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben.
Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allein der Umstand, dass sich der Wahn des Angeklagten bisher nur auf seine jetzt nicht mehr lebende Ehefrau bezog, schließt für sich genommen eine Unterbringungsanordnung nicht notwendig aus (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1997 – 1 StR 622/97 m.w.Nachw.).
| Briining | Ulsamer | Wahl | |||
| Schafer | Winkler |