Revision verworfen: Kein Betrug und kein UWG-Verstoß beim 'Jackpot'-Spiel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/93
- Datum
- 12.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Schuldspruch wegen Betrugs nach § 263 StGB ist eine unmittelbare Beziehung zwischen einem vermögensbezogenen Schaden bei den Geschädigten und dem bei den Tätern erstrebten Vermögensvorteil erforderlich.
Fehlt die erforderliche Unmittelbarkeit und kann die subjektive Tatseite (Vorsatz auf Täuschung und Bereicherungsabsicht) nicht nachgewiesen werden, scheidet ein Betrugstatbestand aus.
Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff "im geschäftlichen Verkehr" i.S.d. §§ 4, 6c UWG, wenn der Handelnde kein Entgelt fordert, erwartet oder erhält und somit nicht am Erwerbsleben teilnimmt.
Der Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" im Wettbewerbsrecht umfasst nur selbständige, wirtschaftlich zweckgerichtete Handlungen, die eine Teilnahme am Erwerbsleben erkennen lassen und ist auf bloße Freizeit- oder Gemeinschaftsveranstaltungen nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 19. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 417/93 vom 12. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████████ aus ████████ geboren ████████, ███ Wolfgang, geboren 1962 in █████████, ███ aus ████ geboren am ██████, Joachim Josef, geboren ██ 1857 in ███, Hermann Willi aus █████████ geboren am ██████ in ████, wegen Verdachts des Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr., Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. März 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit progressiver Kundenwerbung teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht ergeben.
Die Staatsanwaltschaft verkennt bei ihrer Darlegung zu § 263 StGB und §§ 4 und 6c UWG die rechtliche Bedeutung des Umstandes, dass ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Angeklagten als Initiatoren und Veranstalter des Spieles „Jackpot“ von den Mitspielern keinerlei Entgelt, Gebühr oder ähnliche vermögenswerte Leistung erhielten oder auch nur erstrebten, dass sie vielmehr an dem von ihnen initiierten Spiel wie jeder andere Mitspieler in der Hoffnung teilnahmen, durch diese Teilnahme den nach den Spielregeln möglichen Gewinn zu erzielen. Was den rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges (§ 263 StGB) anbelangt, scheitert ein Schuldspruch infolgedessen jedenfalls daran, dass es – wie das Landgericht zutreffend darlegt – bei allen Mitspielern an der Unmittelbarkeit zwischen einem etwaigen Vermögensschaden – Gefahr, den „Einsatz“ zu verlieren – und dem von den Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil – spielplangemäßer Gewinn – fehlt, und dass den Angeklagten angesichts der dargelegten Besonderheit dieses Falles auch die subjektive Tatseite eines Betruges nicht nachgewiesen werden konnte.
Im Rahmen der Prüfung etwaiger Verstöße gegen die §§ 4 und 6c UWG hat die Strafkammer mit Recht darauf abgestellt, dass die Angeklagten nicht „im geschäftlichen Verkehr“ handelten, weil sie für ihre Tätigkeit keinerlei Entgelt forderten, erwarteten oder erhielten. Entgegen der Auffassung der Revision deckt sich dieser Rechtsbegriff mit dem Begriff, wie er auch sonst im Wettbewerbsrecht verwendet wird (vgl. Fuhrmann, Strafrechtliche Nebengesetze U 43 § 1 Anm. 3 a), umfasst also jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (vgl. etwa Fuhrmann aaO § 12 Anm. 2 a). Von einer Teilnahme am Erwerbsleben kann bei der hier festgestellten Spieltätigkeit der Angeklagten nicht die Rede sein.
| Maul | Foth | Beyer | |||
| Ulsamer | Granderath |