Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unterbliebener Anklageverlesung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/72
- Datum
- 10.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 S. 4 StPO) ist eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO und ihre Vornahme ist allein durch die Sitzungsniederschrift zu beweisen.
Die ausschließliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wird nur in Ausnahmesituationen aufgehoben, wenn Unklarheiten oder Lücken vorliegen, die einen Freibeweis rechtfertigen; nachträgliche dienstliche Erklärungen reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Ist ein Verfahrensfehler bewiesen und nicht ausgeschlossen, dass das Urteil hierauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, es sei denn, die Sach- und Rechtslage war einfach oder die Beteiligten waren zweifelsfrei unterrichtet.
Bei Anwendung des § 330a StGB ist die Tat als Volltrunkenheit zu beurteilen und — sofern die Voraussetzungen vorliegen — ist gemäß § 42b StGB die Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt zu prüfen und anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 10. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 417/72
in der Strafsache gegen den Schlosser Hans K ███ aus ████████████████, geboren am 1922 in ████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Volltrunkenheit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 10. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 10. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet; es hat ferner eine Gaspistole nebst Munition eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.
1. Die Revision behauptet, der Anklagesatz sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu: Der dahingehende, im Formular vorgedruckte Vermerk ist gestrichen (Bl. 406 Bd. I d.A.). An seiner Stelle befindet sich eine ausführliche Wiedergabe der Aussage des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Es folgt der Vermerk, dass durch den Eröffnungsbeschluss die Anklage zugelassen worden sei (Bl. 407). Daran schließt sich ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluss der Öffentlichkeit und ein dahingehender Gerichtsbeschluss. Hieran folgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache (Bl. 409). Auch im späteren Verlauf der Hauptverhandlung ist nach dem Protokoll der Anklagesatz nicht verlesen worden.
Diese Verlesung (§ 243 Abs. 3 Satz 4 StPO) gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO. Beweis dafür, dass sie geschehen ist, liefert deshalb allein die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen Unklarheiten oder Lücken des Protokolls dessen ausschließliche Beweiskraft aufheben und einen Freibeweis ermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220). Denn die Streichung des vorgedruckten Vermerks ist eindeutig. Zwar liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers vor, nach denen der Anklagesatz verlesen worden und die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks nur versehentlich unterblieben sei; darin kommt zum Ausdruck, dass beide Urkundspersonen von dem Inhalt des Protokolls in diesem Punkt abweichen. Gleichwohl ist auch dadurch die Möglichkeit eines Freibeweises gegen das Protokoll nicht eröffnet.
Es liegt hier anders als im Fall der Entscheidung BGHSt 4, 364: Dort wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Freibeweis gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift zugelassen. Einer ähnlichen Handhabung im vorliegenden Fall steht im Übrigen entgegen, dass hierdurch einer Revisionsrüge nachträglich der Boden entzogen würde (BGHSt 2, 125).
2. Der von der Revision behauptete Verfahrensfehler (vgl. BGHSt 8, 233) ist hiernach bewiesen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Das wäre nur zu verneinen, wenn die Sach- und Rechtslage einfach gewesen wäre (vgl. RG JW 1938, 3293) oder die Prozessbeteiligten in anderer Weise über den Untersuchungsgegenstand zweifelsfrei unterrichtet worden wären (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 243 Anm. und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Sachlage erforderte einen ausführlichen Anklagesatz (Bl. 293 bis 295 Bd. I d.A.), ohne dessen Verlesung der Sachverhalt und die rechtliche Bewertung für die Prozessbeteiligten nicht ohne weiteres zu übersehen war, insbesondere nicht für die ehrenamtlichen Richter der Strafkammer.
3. Die Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang; auf die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden.
Für den Fall erneuter Verurteilung wird darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des § 330a StGB nicht eine Verurteilung wegen der „Rauschtat“, sondern wegen Volltrunkenheit zu erfolgen hat und dass nach § 42b StGB die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.
| Pfeiffer | Mösl | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |