Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen sexueller Nötigung bestätigt, Freispruch erhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 41/77
Datum
22.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth, das den Angeklagten wegen sexueller Nötigung verurteilte und in einem weiteren Fall freisprach. Der BGH verwirft die Revision; die Verurteilung bleibt bestehen, der Freispruch hält stand. Der Senat sieht keine Verletzung der Aufklärungspflicht und keine sachliche Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, insbesondere zur Blutalkoholaufklärung und zum Ausbleiben eines Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitergehende Untersuchungen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn objektive Anknüpfungstatsachen fehlen und Nachforschungen voraussichtlich keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse bringen würden.

2

Bei nur einer entnommenen Blutprobe und unklarer Tatzeit kann das Gericht die Blutalkoholkonzentration in einem geschätzten Bereich festsetzen; eine ergänzende forensische Begutachtung ist nicht zwingend, sofern sie keine aussagekräftigen zusätzlichen Feststellungen erwarten lässt.

3

Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol kann nach §§ 21, 49 StGB strafmildernd berücksichtigt werden, sie ist jedoch nicht automatisch anzunehmen und bedarf einer tatrichterlichen Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls.

4

Ein Freispruch ist rechtmäßig, wenn die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussage der einzigen Zeugin das Verteidigervorbringen (freiwilliges Einlassen) nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit widerlegt; das Gericht muss nicht ohne Anhaltspunkte weitere mögliche Straftatbestände gesondert erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 41/77 vom 22. März 1977

in der Strafsache gegen ██ den Masseur Saleem aus ██, geboren am ███ ███ 1950 in ██ (BC De), wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Misl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Johanna ███ unter Anwendung der §§ 21, 49 StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihn weiterhin von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Ildiko ████████ freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch im Fall ████ mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; sie erstrebt außerdem mit der Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts die Aufhebung des Freispruchs. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Strafausspruch zum Fall ████

1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, Professor Dr. ███ als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, ob Johanna ███████ Verletzungen erlitten habe. Indessen hatte Professor Dr. ███ bereits auf fernmündliche Anfrage der Kriminalpolizei erklärt, äußere Verletzungen seien nicht festzustellen (Bd. I Bl. 7 SA). Eine Aufklärung in dieser Richtung drängte sich deshalb nicht auf. Im Übrigen stellt das Landgericht im Urteil fest, dass der Angeklagte sein Opfer ins Gesicht geschlagen und es zu würgen begonnen habe (UA S. 5, 6). Die Bemerkung im Rahmen der Strafzumessung, die Zeugin habe keine Verletzungen erlitten (UA S. 12), soll ersichtlich bedeuten, dass keine sichtbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vorlag. Andererseits hat der Tatrichter das massive Vorgehen des Angeklagten und seine Schläge strafschärfend gewertet (UA S. 13).

2. Die Strafkammer hat angenommen, das Steuerungsvermögen des Angeklagten sei durch Alkoholgenuss erheblich vermindert gewesen (UA S. 6, 7, 12); bei einem BAK-Mittelwert von 1,46 ‰ um 1.55 Uhr geht sie von 1,7 ‰ bis 2,0 ‰ zur Tatzeit aus. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, dass das Landgericht nur das Blutalkoholgutachten (Bd. I Bl. 44, Bd. II Bl. 248 SA), nicht aber den ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme (Bd. I Bl. 4 R SA) verlesen und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Rüge greift nicht durch.

Genaue Feststellungen über die Tatzeit hat die Strafkammer offensichtlich nicht treffen können. Da nur eine Blutprobe entnommen worden ist, waren auch zu geringe Unterlagen für den individuellen Rückrechnungswert gegeben. Das Landgericht hat deshalb zugunsten des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ bis 2,0 ‰ angenommen. Eine weitere Aufklärung zuungunsten des Angeklagten durch ein Sachverständigengutachten war kaum zu erwarten, weil objektive Unterlagen hierfür fehlten. Auch die Verlesung des ärztlichen Untersuchungsberichts versprach wenig, weil der zeitliche Abstand vom Tatgeschehen nicht geklärt und schon deshalb das Verhalten des Angeklagten bei der Blutentnahme von geringer Beweiskraft war. Eine Aufklärung mit diesen Mitteln, wie sie die Revision für angezeigt hält, drängte sich zumindest nicht auf; der Tatrichter brauchte sich mangels entsprechender Beweisanträge nicht veranlasst zu sehen, von Amts wegen diese Nachforschungen anzustellen.

Die hiermit im Zusammenhang stehende Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens kann bei einer BAK von 2 ‰ eintreten; das braucht allerdings nicht der Fall zu sein. Es tritt aber nichts dafür hervor, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Ebensowenig ist anzunehmen, dass der Tatrichter die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB irrtümlich als zwingend angesehen hat.

II. Freispruch im Fall ███

Die Revision kann insoweit keinen Erfolg haben, weil der Freispruch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist. Aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass sich auf die Aussage der Zeugin ████████████ eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nicht stützen lasse (UA S. 20, 22). Wenn die Revision geltend macht, der Tatrichter habe nicht geprüft, ob andere Straftaten (Vergehen gegen §§ 183, 185, 240, 241 StGB) vorlägen, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Nach dem Urteil steht lediglich fest, dass es, wie auch der Angeklagte angab, zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Nach seiner Einlassung ließ sich die Zeugin darauf aber freiwillig ein (UA S. 16). Da nach Überzeugung der Strafkammer dieses Vorbringen durch die Bekundung der – einzigen – Zeugin nicht mit Sicherheit widerlegt werden konnte (UA S. 22), entfiel auch ein Tatverdacht hinsichtlich der anderen Straftaten. Das Landgericht brauchte sich im Urteil hierüber nicht ausdrücklich zu äußern.

Pfeiffer Misl Loesdau Kuhn Woesner

Revision verworfen: Verurteilung wegen sexueller Nötigung bestätigt, Freispruch erhalten — Themis