Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Alkoholverdachts aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/67
- Datum
- 30.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nötigung (§ 240 StGB) ist vollendet, wenn der Täter den Gegner durch Gewalt oder Drohung tatsächlich daran hindert, eine Handlung vorzunehmen oder fortzusetzen, sodass ein Unterlassen oder Festhalten herbeigeführt wird.
Handlungen, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, können bei der strafrechtlichen Würdigung als Bestandteil der vollendeten Tat zusammengefasst werden, sodass ergänzende, erfolglose Forderungen dem vollendeten Delikt unterfallen.
Ergibt sich aus dem Tat- und Schuldsachverhalt ein Grenzfall alkoholbedingter Enthemmung oder verminderter Steuerungsfähigkeit, hat das Gericht zur Feststellung des Blutalkoholgehalts und seiner Auswirkungen einen sachverständigen Befund einzuholen.
Fehlt in einem solchen Grenzfall ein erforderliches Sachverständigengutachten, kann dies den Strafausspruch rechtlich erheblich beeinträchtigen und dessen Aufhebung sowie Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 16. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 417/67
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dieter ████, █, dort geboren ███████████████████████
Sachbezeichnung: [REDACTED]
wegen Nötigung.
Der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 1966 im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Trier zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten ████ und ████████ begangenen Nötigung zur Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision greift das Urteil mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde an; das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine beiden Mittäter einen Autofahrer namens [REDACTED] eine zeitlang daran gehindert, die Fahrt fortzusetzen, indem sie sich an seinem Kraftwagen zu schaffen machten (UA S. 4); die Revision hebt selbst hervor, dass [REDACTED] weiterfahren konnte, als die Täter davon abließen, sein Fahrzeug anzugreifen und auf ihn einzureden. Sie haben ihn also gewaltsam zu einer Unterlassung genötigt (§ 240 StGB). Die Nötigung ist vollendet, weil es dem Angeklagten und seinen Tatgenossen gelang, den Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug zeitweise festzuhalten. Dahin ging nach den Feststellungen des Landgerichts die Absicht der Täter; die Revision führt selbst an, dass sie ihren Unwillen an ihm und seinem Pkw auslassen wollten.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht hierzu die Feststellung nicht in Widerspruch, dass die drei Angeklagten von [REDACTED] außerdem schließlich noch – wenn auch vergeblich – verlangten, sie zu einer Gastwirtschaft zu fahren. Dieses Verhalten hat die Strafkammer bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ohne Rechtsirrtum in dem vollendeten Vergehen aufgehen lassen (vgl. RG HRR 1942 Nr. 193).
Infolge der Beurteilung als vollendete Nötigung bedurfte es nicht der von der Revision vermissten Prüfung, ob § 46 StGB anzuwenden sei.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die insoweit erhobene Aufklärungsrüge durchdringt. Das Landgericht hält die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht für gegeben. Unter Bejahung der Unrechtseinsicht spricht es von einer durch Alkoholgenuss bewirkten gewissen Enthemmung (UA S. 8, 9), die jedoch, wie die Strafzumessungserwägungen des Urteils angeben, nicht den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat (UA S. 9). Diese Beurteilung kann zum Nachteil des Beschwerdeführers dadurch beeinflusst werden sein, dass die Strafkammer es unterlassen hat, einen Sachverständigen bei der Ermittlung des Blutalkoholgehalts des Beschwerdeführers zur Tatzeit heranzuziehen.
Das wäre hier erforderlich gewesen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Grenzfall handelt. „Wenn der Sachverhalt auch nicht ebenso gestaltet ist wie der vom Bundesgerichtshof in VRS 23, 209, 211 entschiedene, so hatte doch das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob die bisher nicht erörterten Umstände der Alkoholaufnahme (Art der Getränke, Trinkdauer, Trinkende usw.) etwa unter Berücksichtigung eines Diffusionssturzes zur Annahme eines höheren Abbauwerts führen konnten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 244, 246). Dieser Aufklärung hatte es im gegebenen Fall bedurft, weil schon bei dem von Landgericht – unter Annahme eines Abbauwerts von 0,2 – errechneten Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit von 2 ‰ die Annahme erheblich verminderten Steuerungsvermögens jedenfalls nicht völlig fernlag (vgl. BGH VRS 25, 115, 116).
Der – im Übrigen rechtlich unbedenkliche – Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden. Eine Erstreckung auf die früheren Mitangeklagten ████████ und ██ kommt gemäß § 357 StPO nicht in Betracht.
| Fischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Pikart |