Treffer
BGH Beschluss

Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Aufforderung zur Zeugenvernehmung im Strafverfügungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 417/58
Datum
31.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Strafverfügungsverfahren ersuchte die Polizei den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung; der Amtsrichter bat daraufhin eine andere Polizeibehörde, Vermieter als Zeugen zu vernehmen. Das OLG Koblenz verneinte eine Unterbrechung, der BGH hingegen bejahte sie. Der BGH entscheidet, dass eine an die Polizei gerichtete richterliche Aufforderung gemäß § 68 StGB die Verjährung unterbrechen kann, da es auf das Handeln des Richters und dessen Eignung zur Verfahrensförderung ankommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Polizeibehörde darf im Strafverfügungsverfahren den zuständigen Amtsrichter unmittelbar um Vornahme einer Unterbrechungshandlung nach § 68 StGB ersuchen.

2

Eine richterliche Aufforderung an eine Polizeibehörde, bestimmte Zeugen zu vernehmen, ist eine Handlung des Richters im Sinne von § 68 StGB und kann die Verjährung der Strafverfolgung unterbrechen.

3

Für die Unterbrechungswirkung des § 68 StGB ist nicht erforderlich, dass der Richter die Untersuchungshandlung selbst vornimmt; maßgeblich ist, dass die richterliche Handlung zulässig sowie zur Förderung des Verfahrens geeignet und gegen den Täter gerichtet ist.

4

Die Stellung der Polizei im Strafverfügungsverfahren entspricht bis zur Aktenabgabe der der Staatsanwaltschaft, sodass polizeiliche Anregungen an das Amtsgericht zur Verjährungsunterbrechung zulässig sind.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Schiffseigner Karl ██████████ aus ███, dort geboren am ██████████████ 1885, 2.) den Schiffseigner Heinrich █████ aus ███, dort geboren am █████ 1913,

wegen Übertretung der Meldeordnung von Rheinland-Pfalz hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Oktober 1958

Leitsatz

Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.

Tenor

Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.

Gründe

Die beiden Angeklagten waren beschuldigt, § 25 Abs. 3 der Landesverordnung von Rheinland-Pfalz über das Meldewesen (Meldeordnung) vom 2. September 1949 (GVBl. I, 441) übertreten zu haben. Das Oberlandesgericht Koblenz, das über die von der Amtsanwaltschaft eingelegte Revision zu entscheiden hatte, will das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung (§ 67 Abs. 3 StGB) einstellen. Es hat dabei über die Frage zu entscheiden, ob die Verjährung der Strafverfolgung durch die nachfolgend geschilderte richterliche Handlung unterbrochen wurde (§ 68 StGB):

Während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens übersandte die Gendarmerie-Station [REDACTED] die Akten an den Amtsrichter in Oppenheim mit dem Ersuchen, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen. Der Amtsrichter traf daraufhin eine Verfügung, durch die er den Gendarmerieposten in Weisel um Vernehmung der dort wohnhaften Vermieter zum Tatbestand des § 25 Abs. 3 der Meldeordnung ersuchte.

Das Oberlandesgericht meint, diese richterliche Handlung sei keine Untersuchungshandlung im Sinne der §§ 162 ff. StPO, da der Richter die Untersuchung nicht selbst vorgenommen habe. Es möchte daher verneinen, dass durch diese richterliche Handlung die Verjährung unterbrochen wurde. Daran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle 1 Ss 71/57 vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114) gehindert. In ihr ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes 4 StR 582/52 vom 12. Februar 1953 (VRS 5, 198) ausgeführt, dass ein vom Amtsrichter auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizei gegebener Auftrag, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, die Verjährung der Strafverfolgung unterbreche.

Der Vorlagebeschluss geht davon aus, es mache keinen Unterschied, ob im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eine richterliche Handlung zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erbeten wird, und ob an den Amtsrichter ein inhaltlich bestimmtes Ersuchen gerichtet wird oder ob er nur allgemein darum gebeten wird, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen.

Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 GVG sind gegeben.

Der Senat ist der Ansicht, dass die erwähnte Verfügung des Amtsgerichts Oppenheim die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen hat.

1.) Die Polizeibehörde durfte den Amtsrichter im vorliegenden Fall unmittelbar ersuchen, eine Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB vorzunehmen.

Sie führte die Ermittlungen in einer Übertretungssache und legte nach deren Abschluss die Akten gemäß § 413 StPO dem Amtsgericht Oppenheim mit dem Antrag auf Erlass von Strafverfügungen vor (§ 1 des Gesetzes Nr. 164 des Landes Rheinland-Pfalz, GVBl. 1950, 309). Im Strafverfügungsverfahren hat die Polizei bis zur Abgabe ihrer Akten an das Amtsgericht die Stellung der Staatsanwaltschaft. § 413 StPO dient dazu, das Strafverfahren in Fällen von minderer Bedeutung zu vereinfachen. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn man verlangen wollte, dass die Polizei ihre Anträge nur über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zuleiten darf (vgl. OLG Hamm in VRS 10, 217; 12, 43).

Da die Polizei ihre Ermittlungen nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist abschließen konnte, durfte sie eine richterliche Unterbrechungshandlung bei dem für den Erlass der Strafverfügungen zuständigen Amtsgericht Oppenheim anregen.

2.) Das an die Polizeibehörde in Weisel gerichtete Ersuchen des Amtsgerichts, die Vermieter der Angeklagten als Zeugen zu vernehmen, ist eine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB.

Diese Frage, die das Oberlandesgericht Koblenz verneinen will, ist nicht nur vom Oberlandesgericht Celle in der Entscheidung vom 24. Juli 1957 (GA 1958, 114), sondern auch vom Bundesgerichtshof in dem Urteil 4 StR 582/52 vom 12. Februar 1953 (VRS 5, 198) mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 356; 65, 82) bejaht worden.

Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz, die Tätigkeit des Richters im Ermittlungsverfahren sei nur dann eine „richterliche Handlung“ im Sinne des § 68 StGB, wenn der Richter selbst „untersucht“, findet im Gesetz keine Stütze.

§ 68 StGB legt nach seinem klaren Wortlaut jeder Handlung des Richters die Wirkung bei, dass sie die Verjährung unterbricht, wenn diese Handlung „wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet“ ist. Eine weitergehende Beschränkung enthält § 68 StGB nicht. Insbesondere lässt sich aus dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass der Richter, wenn er die Vernehmung eines Zeugen für erforderlich hält, sie selbst durchführen müsste. Auch ein Beschluss, der eine Vernehmung durch die Polizei anordnet, ist eine Handlung des Richters, die bestimmt und geeignet sein kann, das Strafverfahren zu fördern und damit der Verfolgung der zu untersuchenden Tat zu dienen; sie ist „wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet“.

Dass dies nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt, kann nicht bezweifelt werden; dass für die Tätigkeit des Richters im Ermittlungsverfahren andere Grundsätze anzuwenden seien, ist nicht einzusehen. Für das Ermittlungsverfahren bestimmt sich die Tätigkeit des Amtsrichters nach den §§ 162 ff. StPO. Diese Bestimmungen der Verfahrensordnung nennen aber nur die Voraussetzungen, unter denen der Richter bereits im vorbereitenden Verfahren tätig werden kann; sie begrenzen nicht den Inhalt der richterlichen Handlungen (RGSt 65, 82).

Dem Oberlandesgericht Koblenz ist zwar zuzustimmen, dass das an die Polizei gerichtete Ersuchen des Richters, einen Zeugen zu vernehmen, keine richterliche Untersuchungshandlung im strengen Sinne ist, weil der Richter nicht selbst untersucht. Darauf kommt es aber nicht an. Für die Anwendbarkeit des § 68 StGB ist allein erforderlich, dass der Richter handelt, und dass seine Handlung zulässig und das Verfahren zu fördern geeignet und bestimmt ist (vgl. BGHSt 9, 198, 203).

Im vorliegenden Fall ist demnach eine Unterbrechung der Verjährung zu bejahen; denn die Vernehmung der Vermieter war zur Förderung des Verfahrens geeignet und bestimmt. Dass der Amtsrichter daneben durch seinen Beschluss die Verjährung zu unterbrechen beabsichtigte, vermag daran nichts zu ändern.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Amtsrichter im vorliegenden Fall die Zeugen nicht selbst vernehmen konnte, da sie nicht in seinem Gerichtsbezirk wohnten und ein Fall der Nachsicht nicht vorlag.

Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage dahin:

Ersucht in einem Strafverfügungsverfahren (§ 413 StPO) die Polizeibehörde den Amtsrichter um Vornahme einer Unterbrechungshandlung im Sinne von § 68 StGB, so ist das an eine andere Polizeibehörde gerichtete Ersuchen des Amtsrichters, bestimmte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, geeignet, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Die Verjährung ist beim Bundesgerichtshof rechtzeitig unterbrochen worden.

MantelGeierWerner
Dr. FeetzMartin
Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Aufforderung zur Zeugenvernehmung im Strafverfügungsverfahren — Themis