Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Begründung zur Versagung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 417/54
Datum
13.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und Unterschlagung zu 9 Monaten Haft und 600 DM verurteilt; die Revision war überwiegend unbegründet. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Urteil keine Gründe für die Versagung der Strafaussetzung nach §23 StGB enthielt. Ferner befasste sich das Gericht mit der Nichtanwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 wegen früherer Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss die Gründe darlegen, die zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB geführt haben; fehlen entsprechende Ausführungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Unterlässt der Tatrichter die Prüfung der Anwendbarkeit des §23 StGB, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, den das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beachten hat.

3

Besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der Strafzumessung, rechtfertigt ein Prüfungs- oder Begründungsmangel die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

4

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kann ausgeschlossen sein, wenn frühere Verurteilungen und die sich hieraus ergebenden Register- bzw. Tilgungsverhältnisse dem entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 13. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ██████████████████ aus [REDACTED], dort geboren, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. Fim bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. April 1954 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, begangen in den Jahren 1948 und 1949, zu neun Monaten Gefängnis und 600 DM Geldstrafe verurteilt worden. Er hat Revision eingelegt und in seiner Rechtsmittelbegründung Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Die Nachprüfung ergibt keine den Bestand des Schuldspruchs berührenden Rechtsfehler; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Auch das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) kann nicht angewendet werden, obwohl das Urteil erkennen lässt, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat in einer augenscheinlich durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse hervorgerufenen Notlage befand. Der Gewährung von Straffreiheit stehen die §§ 3 Abs. 2, 10 StFG entgegen, und zwar wegen der Verurteilung des Angeklagten vom 11. Januar 1943 zu 9 Monaten Gefängnis, die infolge der späteren Bestrafung vom 27. Juni 1950 zu 5 Monaten Gefängnis beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch unbeschränkter Auskunft aus dem Strafregister unterlag (vgl. § 2 StraftilgG).

Jedoch muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil das Urteil keinerlei Ausführungen über die Gründe enthält, die zur Versagung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) geführt haben.

Zwar hat die Revisionsbegründung keinen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO gerügt; hat aber der Tatrichter unterlassen, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die Sachrüge vom Revisionsgericht zu beachten ist (BGHSt 6, 68). Dass die Prüfung unterlassen worden ist, liegt nahe, da die Feststellung der äußeren Voraussetzungen gerade im vorliegenden Falle Erwägungen voraussetzt, von denen anzunehmen ist, dass sie ihren Niederschlag in den Urteilsgründen gefunden hätten, wären sie angestellt worden.

Im Gegensatz zu der im Straffreiheitsgesetz getroffenen Regelung stehen nämlich die Vorstrafen des Angeklagten der Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht entgegen, weil die der Vorstrafe vom 27. Juni 1950 zugrundeliegende Tat nach den hier abzuurteilenden Vergehen begangen ist und weil die früheren Vorstrafen nicht in dem nach § 23 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB zu berücksichtigenden Zeitraum liegen.

Sind hiernach die äußeren Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung gegeben, so ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass bei ordnungsmäßiger Prüfung angesichts der Notlage des Angeklagten zur Tatzeit und seiner Straflosigkeit innerhalb der letzten Jahre ihm die Vergünstigung des § 23 StGB zuteilgeworden wäre.

Bei dem engen Zusammenhang, der im gegebenen Fall zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der Strafzumessung besteht, hat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

JustizangestellterDr. PeetzSchalscha
HörchnerDr. JaguschDr. Mannzen
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