Aufforderung zur Unzucht eines Schutzbefohlenen (§174 StGB) – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, zur Unzucht auffordert, macht sich nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, auch wenn die Aufforderung erfolglos bleibt.
Für die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an; ein Verhältnis, das dem zwischen Vater und leiblicher Tochter gleichzusetzen ist, begründet das erforderliche Aufsichts- und Betreuungsverhältnis.
Eine strafbare Aufforderung zur Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB liegt bereits in der ernstlichen Aufforderung der Schwangeren zur Abtreibung, unabhängig davon, ob die Aufforderung erfolgreich ist oder die Schwangere die Abtreibung selbst vornimmt.
Bei eindeutigen Feststellungen zu Kenntnis und Bewusstsein des verbotenen Verhaltens können mehrere einschlägige Tatbestände in Tateinheit verwertet werden; die rechtliche Würdigung solcher Feststellungen ist vom Revisionsgericht auf formelle Rechtsfehler zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. April 1952
Leitsatz
Wer eine Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, ohne Erfolg zur Unzucht auffordert, ist nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
II.
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Er hat seine Stieftochter M. vom Juni 1948 an wiederholt zur Unzucht aufgefordert, ohne dass es zu einem geschlechtlichen Verkehr gekommen ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
III.
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Recht wegen Vergehens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Stieftochter M. wiederholt zur Unzucht aufgefordert hat. Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es hat für erwiesen erachtet, dass sich ein Verhältnis zu seiner Stieftochter entwickelt hat, das dem zwischen einem Vater und seiner leiblichen Tochter gleichzusetzen ist. Das Landgericht hat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis bejaht, das für die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kennzeichnend ist. Es hat dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter abgestellt, die von dem Zeitpunkt an, als sie in sein Haus kam, bis zur Zeit der Tat kennzeichnend waren. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Soweit sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB eines Vergehens gegen § 173 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass er und seine Stieftochter des verbotenen Verhaltens bewusst waren. Angesichts dieser Feststellungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, wie der Sachverhalt im einzelnen zu beurteilen ist.
3. Der Angeklagte ist ferner wegen erfolgloser Aufforderung zur Abtreibung nach § 218 Abs. 3, § 49a StGB verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Stieftochter ernstlich und ernsthaft aufgefordert hat, die Leibesfrucht abzutreiben. Es hat dabei angenommen, dass die Aufforderung zur Abtreibung auch dann strafbar ist, wenn die Schwangere der Aufforderung nicht nachkommt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 218 Abs. 3 StGB ist auch derjenige strafbar, der eine Schwangere zur Abtreibung auffordert, selbst wenn die Aufforderung erfolglos bleibt. Die Aufforderung zur Abtreibung ist auch dann strafbar, wenn die Schwangere die Abtreibung selbst vornimmt. Das Landgericht hat daher mit Recht angenommen, dass der Angeklagte sich wegen Aufforderung zur Abtreibung strafbar gemacht hat.
4. Die Revision ist daher im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Peetz | Dr. Glanzmann | Jagusch | Oberstaatsanwalt | ||||
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