Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine Beihilfe nach Beendigung des Raubes, Verurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 416/99
Datum
01.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum Raub verurteilt, weil sie Tatbeteiligte nach der Tat bis zur Grenze beförderte. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, weil die Hilfeleistung erst nach Beendigung der Tat erfolgte und damit keine Beihilfe vorlag. Eine Begünstigungsabsicht war nicht dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt eine Hilfeleistung vor oder während der Tatausführung voraus; eine nach der Beendigung der Tat erfolgende Unterstützung begründet keine strafbare Beihilfe zum Raub.

2

Entscheidend für die Beihilfe ist, dass der Gehilfe die tatbestandsmäßige Ausführung fördert; bloßes nachträgliches Wissen von der Tat reicht hierfür nicht aus.

3

Begünstigung (§ 257 StGB) erfordert eine eigenständige Begünstigungsabsicht; das bloße Bewusstsein, dass eine Handlung zugleich der Sicherung der Beute dient, genügt nicht zur Annahme dieser Absicht.

4

Die Übernahme einer Tätigkeit, die einen rechtswidrigen durch einen rechtmäßigen Zustand ersetzt, kann nicht zu einer strafschärfenden Bewertung zu Lasten des Handelnden führen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 12. Mai 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 12. Mai 1999, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Beihilfe zum Raub erblickt das Landgericht darin, dass die Angeklagte sowohl den Verurteilten G., der zuvor in Tirschenreuth einen schweren Raub mit einer Beute von 260,- DM begangen hatte, wie auch dessen Gehilfen S. und M. die letzte Wegstrecke bis zur Grenze der Tschechischen Republik in einem Pkw befördert hat.

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte, die sich in Tirschenreuth um steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevante Unterlagen bemüht hatte, von einem Tatplan auch nur eines Mitinsassen des Fahrzeugs nichts gewusst. Erst nachdem G. vom Tatort kommend in den Wagen gestiegen sei, in dem sie wartend saß, habe sie von der begangenen Tat etwas mitbekommen.

Zunächst habe der Verurteilte M. den Wagen Richtung Grenze gesteuert. Ihr Tatbeitrag habe sodann darin bestanden, dass sie, wissend, dass dieser keine Fahrerlaubnis hatte, unmittelbar vor dem Grenzübergang das Steuer übernommen hatte, wo alle vier Personen festgenommen wurden. Ein Passant hatte zuvor das Kennzeichen des Pkw notiert und damit die erfolgreiche Fahndung ausgelöst.

Der Angeklagten sei im Fahrzeug „nach den Umständen bekannt“ geworden, „dass sich die Verurteilten S. und G. auf der Flucht befanden und damit zu rechnen war, dass sie verfolgt wurden. Sie wollte vermeiden, dass es wegen der fehlenden Fahrerlaubnis des Angeklagten M. an der Grenze zu Schwierigkeiten käme und sie dort festgehalten würden. Ihr war bewusst, dass dies zugleich der Sicherung der von G. erzielten Beute dienen würde“.

Nach diesen Feststellungen scheidet Beihilfe zu einem Raub aus, weil die Angeklagte erst eingriff, als die Tat lange beendet war. Nach der Beendigung war Beihilfe rechtlich ausgeschlossen. Der Täter hatte bereits den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert. Es war in diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, dass noch irgendwelche direkten Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters bestanden hätten (vgl. den ähnlich gelagerten Fall BGH JZ 1989, 759; BGH StV 1989, 127 sowie schon hierzu kritisch im Lichte von Art. 103 Abs. 2 GG (nullum crimen sine lege) Roxin in LK 11. Aufl. Rdn. 32 ff. zu § 27 StGB). Eine spätere tatsächliche Festnahme vermag an dieser Beurteilung rückwirkend nichts mehr zu ändern.

Die Angeklagte hat sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht der Begünstigung (§ 257 StGB) schuldig gemacht. Die Begünstigungsabsicht müsste hier näher dargelegt werden. Allein das Bewusstsein (auch) der Beutesicherung als notwendige Konsequenz eines in anderer Absicht erfolgten Handelns trägt jedenfalls nicht die Annahme, die Angeklagte habe die Absicht gehabt, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.

Sollte es zu erneuter Verhandlung und dabei zu einer Verurteilung kommen, bemerkt der Senat vorsorglich, dass es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht strafschärfend auswirken kann, dass die Angeklagte „mit der Übernahme des Steuers auch bereit war, das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis des Angeklagten M. zu decken“. Sie hat mit ihrem Tun einen rechtswidrigen durch einen rechtmäßigen Zustand ersetzt. Dies kann jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen.

MaulBruningSchomburg
GranderathWahl
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