Zurückverweisung wegen Ablehnung psychiatrischen Gutachtens bei geschädigter Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 416/96
- Datum
- 05.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, einen Psychologen oder einen Psychiater einzubeziehen, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; bei Anhaltspunkten für krankhafte seelische Störungen ist jedoch die besondere Sachkunde eines Psychiaters erforderlich.
Schwachsinn (intellektuelle Minderleistung) kann Ausdruck einer krankhaften seelischen Störung mit organischer Ursache sein; dies macht eine medizinische Untersuchung zur Prüfung der Zeugenaussagefähigkeit erforderlich.
Bei Hinweisen auf organische Hirnschädigungen oder auf langjährigen Alkohol‑/Medikamentenmissbrauch, die Wahrnehmung, Erinnerung oder Wiedergabe beeinflussen können, ist ein psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen heranzuziehen.
Wird ein erforderlicher Beweisantrag auf Einholung ärztlich‑psychiatrischer Expertise zu Unrecht abgelehnt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 29. Februar 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 416/96 vom 5. September 1996 in der Strafsache gegen ██ Milos, geboren am █ 1952 in ███ (Serbien), wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. September 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Das Landgericht hat einen Beweisantrag der Verteidigung fehlerhaft beschieden.
1. Dem Angeklagten lag zur Last, er habe in der Zeit zwischen Juni 1990 und dem 12. Juli 1994 in zwei Fällen sexuelle Handlungen an der im Zeitpunkt der Taten ████████████ 36-jährigen, geistig behinderten Zeugin ███ vorgenommen, dabei im zweiten Fall (am 12. Juli 1994) versucht, den Geschlechtsverkehr auszuführen, was zwar fehlgeschlagen sei, jedoch der Zeugin Schmerzen bereitet habe.
Bei der Überführung des Angeklagten hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Zeugin gestützt. Zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit hat es einen forensisch (jedoch nicht klinisch) erfahrenen Diplom-Psychologen gehört und in Übereinstimmung mit dessen Gutachten die Überzeugung gewonnen, die Angaben der Zeugin seien glaubhaft.
Die Geschädigte leidet seit ihrer Geburt an Schwachsinn; sie lebt in einem Heim für Behinderte. Wie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist, haben mehrere Zeugen, darunter auch Betreuungspersonen, davon berichtet, dass sie jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 1994 Alkohol- und Tablettenmissbrauch betrieben hat.
Die Verteidigung hatte beantragt, zusätzlich das Gutachten eines Psychiaters zum Beweis dafür einzuholen, dass die Zeugin weder zu fehlerfreien Wahrnehmungen noch zu richtiger oder vollständiger Erinnerung oder Wiedergabe des Erinnerten fähig sei, und zwar infolge ihres geistigen Zustandes oder infolge ihres Alkohol- und Tablettenmissbrauchs oder infolge der Auswirkungen, welcher andauere, des Alkohol- und Tablettenmissbrauchs auf den geistigen Zustand.
2. Die Ablehnung dieses Antrages hat das Landgericht damit begründet, dass für die Frage, ob die Debilität der Zeugin Einfluss auf ihre Zeugentauglichkeit habe, der gehörte Psychologe kompetent sei und für einen Tabletten- oder Alkoholmissbrauch der Zeugin ausreichende Anknüpfungstatsachen fehlten.
Mit dieser Begründung hätte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden dürfen. Vielmehr war hier die Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachters geboten, weil die Sachkunde des Erstgutachters zweifelhaft war (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO) und es ausreichende Hinweise darauf gab, dass die Zeugin jedenfalls vor den abgeurteilten Taten Alkohol- und Tablettenmissbrauch betrieben hat, der zu einer krankhaften seelischen Störung beigetragen haben kann.
a) Zwar ist auch dann, wenn – wie hier – besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern (dazu BGHSt 8, 130; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 700 m. w. Nachw.; BGH StV 1981, 699; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3), es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht (BGH NJW 1959, 2315 für die Beurteilung nicht krankhafter Zustände; BGHSt 23, 12, 13).
Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnisse voraus, die der Psychologe nicht besitzt (BGHSt 23, 12, 13 m. w. Nachw.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Sachverständiger 10; BGH StV 1993, 522; 1995, 398).
b) Allerdings hebt § 20 StGB bei der Prüfung der Schuldfähigkeit den Schwachsinn als besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten hervor, was den Schluss nahelegt, es handele sich dabei regelmäßig nicht um eine krankhafte seelische Störung. Indes stellt Schwachsinn zunächst nur den Befund intellektueller Minderleistung dar. Er kann durchaus greifbare (hirn-)organische Ursachen haben und ist dann Symptom einer krankhaften seelischen Störung, die ihrerseits medizinisch darauf untersucht werden muss, ob sie die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen beeinträchtigt (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 63; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 107; Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, 1972, S. 458).
c) Im vorliegenden Fall deutet vieles auf eine organische Schädigung der Zeugin hin. Unter anderem haben der psychologische Sachverständige und Betreuungspersonen die Vermutung geäußert, die Zeugin sei bereits als sogenanntes „Alkoholkind“ zur Welt gekommen, also schon im Mutterleib durch Alkoholmissbrauch geschädigt worden. Weiter sei früher bereits eine Hirnschädigung infolge Atemstillstandes bei oder vor der Geburt – möglicherweise verursacht durch die Nabelschnur – diskutiert worden.
Schon dies hätte eine medizinische Untersuchung erfordert, zu der der psychologische Sachverständige nicht in der Lage war. Es ist nicht auszuschließen, dass organische Schäden der Zeugin deren Aussagetüchtigkeit nachhaltig stören (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Sachverständiger 10 m. w. Nachw. für den Fall einer Epilepsie).
Mehrere Zeugen haben zudem bekundet, dass die Geschädigte jedenfalls bis Januar 1994 Missbrauch von Tabletten (Beruhigungsmitteln) und Alkohol betrieben hat und im Januar 1994 für vier Wochen zur Entgiftung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, Alkohol und Tabletten hätten im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten bei der Zeugin keine Rolle gespielt. Zweifel hieran ergeben sich daraus, dass der Zeitpunkt der ersten Tat nicht feststeht und schon vor Beginn des Jahres 1994 gelegen haben kann. Jedenfalls hätte das Landgericht mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen der Frage nachgehen müssen, ob bei der Zeugin durch den früheren Alkohol- und Tablettenmissbrauch allein oder im Zusammenwirken mit anderen Schädigungen eine organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung oder Bewusstseinsstörung eingetreten ist (vgl. zu den Folgen langjährigen Alkohol- und Drogenmissbrauchs BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3).
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