Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Außerordentliche Strafmilderung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 416/91
Datum
01.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Strafzumessung an, nachdem das Urteil verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 16 Abs. 1 StGB-DDR bejahte, eine mögliche außerordentliche Strafmilderung (§ 16 Abs. 2, § 62 StGB-DDR) aber nicht erörterte. Der BGH hielt den Schuldspruch wegen Mordes für tragfähig, hob jedoch den Strafausspruch wegen fehlender Auseinandersetzung mit der außerordentlichen Milderungsfrage auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Ein ausländischer Rechtsirrtum änderte daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1 StGB-DDR) verpflichten das Gericht, zu prüfen und im Urteil zu begründen, ob außerordentliche Strafmilderung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 62 StGB-DDR in Betracht kommt.

2

Eine außerordentliche Strafmilderung steht nicht schon deshalb außer Betracht, weil der Täter unter Alkoholeinwirkung stand, wenn feststeht, dass er sich schuldhaft nicht in den Rauschzustand versetzen konnte (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR).

3

Fehlt im Urteil die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit außerordentlicher Strafmilderung bei festgestellter vermindeter Zurechnungsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ein zutreffender Hinweis auf abweichende Regelungen fremder Rechtsordnungen entbindet das Gericht nicht von der Verpflichtung, die einschlägigen nationalen Strafrahmen- und Milderungsnormen zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Neubrandenburg, 19. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 416/91 (1. August 1991) in der Strafsache gegen Jörg ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1966, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. August 1991 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 19. April 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen. Er hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Mordes hält, auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung, rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen hebt der Senat den Strafausspruch auf, weil das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, warum das Bezirksgericht zwar verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 StGB-DDR bejaht, die Möglichkeit außergewöhnlicher Strafmilderung (§ 16 Abs. 2, § 62 Abs. 1 StGB-DDR) aber nicht erwähnt, sondern von der gewöhnlichen Mindeststrafe des § 112 Abs. 1 StGB-DDR (zehn Jahre Freiheitsstrafe) ausgeht; demgegenüber beträgt die Mindeststrafe nach § 112 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 2, § 16 Abs. 2 StGB-DDR sechs Monate Freiheitsstrafe. Da die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich auf der im Jugendalter erlittenen schweren Hirnschädigung beruht und der unter Alkoholeinwirkung stehende Angeklagte nach den Feststellungen des Bezirksgerichts nicht imstande ist, sich schuldhaft in einen Rauschzustand zu versetzen, stand auch § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR einer außergewöhnlichen Strafmilderung nicht entgegen. Sie lag andererseits noch nicht darin, dass das Bezirksgericht zeitige, nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängte; denn sowohl die zeitige wie auch die lebenslange Freiheitsstrafe liegen im gewöhnlichen Strafrahmen des § 112 Abs. 1 StGB-DDR.

Darauf, dass das Bezirksgericht im konkreten Fall irrtümlich der Auffassung war, das Strafrecht der Bundesrepublik sehe hier ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe vor (während nach richtiger Auffassung die verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 211, 21, 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Foth Gribbohm RiBGH Dr. Maul und RiBGH Dr. Granderath sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Beyer
Gribbohm
Strafausspruch aufgehoben: Außerordentliche Strafmilderung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit — Themis