BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei Jugendstrafe wegen unzureichender Begründung erzieherischer Aspekte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 416/85
- Datum
- 10.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der erzieherische Zweck der Jugendstrafe ist bei der Strafzumessung vorrangig zu würdigen; das Gericht hat in den Urteilsgründen darzulegen, ob und inwieweit dieser Zweck eine bestimmte Strafdauer rechtfertigt.
Kann die Tatbegehung eines Jugendlichen wesentlich durch Gruppendynamik beeinflusst sein, ist zu prüfen, ob die Auflösung der Gruppe eine mildere, kürzere erzieherische Einwirkung durch Freiheitsentzug ermöglicht.
Für die Bemessung der Jugendstrafe sind, soweit für die Strafdauer von Bedeutung, Feststellungen über die familiären Verhältnisse und die zu erwartende Wiedereingliederung (z. B. Wiederaufnahme durch die Eltern) erforderlich.
Wiederholte, planvolle Tatausführungen über einen längeren Zeitraum können die Annahme schädlicher Neigungen tragen; in solchen Fällen bedarf es nicht zwingend gesonderter Feststellungen bereits vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel.
Bei der Strafzumessung sind die Auswirkungen bereits verbüßter Untersuchungshaft auf den jugendlichen Angeklagten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 416/85 in der Strafsache gegen den Schüler Armin ████ geboren am ██████ in ████ Sachbezeichnung: ██ USA wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Armin ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August 1985 ausgeführt:
„Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe angreift.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme schädlicher Neigungen. Der in der Regel notwendigen Feststellung schon vor der Tat angelegter Persönlichkeitsmängel des bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten (BGH Strafverteidiger 1984, 253 f. m. w. N.) bedurfte es nicht, denn der Angeklagte hat dadurch, dass er über einen Zeitraum von 4 Monaten immer wieder in der gleichen Art und Weise nach eingehender Planung fremdes Geld an sich gebracht oder an sich zu bringen versucht hat, gezeigt, dass sich bei ihm im Wesentlichen durch den Einfluss der Gruppe, in der er sich befand, charakterliche Mängel herausgebildet hatten, die weitere Verletzungen des Rechtsfriedens befürchten ließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte durch einen Teil seiner Straftaten auch seinem Bruder helfen wollte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. März 1985 – 2 StR 140/85 –), denn der Angeklagte hat die finanziellen Schwierigkeiten seines Bruders nur zum Anlass genommen, diesen an der Ausführung der jeweiligen Taten teilnehmen zu lassen, ihm aber nicht auch seinen, des Angeklagten, Beuteanteil zu überlassen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Bemessung der auch wegen der Schwere der Schuld erforderlichen Jugendstrafe die Strafdrohungen der vom Angeklagten verletzten Strafbestimmungen berücksichtigt hat (BGH Strafverteidiger 1982, 27 f., 121 f.).
Außer dem Hinweis, dass die Strafe auch „in Anbetracht des erzieherischen Aspekts der Jugendstrafe“ festgesetzt worden sei (UA S. 51), enthält das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in erster Linie zu berücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in der erkannten Höhe erfordert, obwohl sich eine solche Auseinandersetzung aufgrund der Umstände des Falles aufdrängt. Es ist deshalb zu besorgen, dass die Strafkammer dem Erziehungszweck der Jugendstrafe nicht in dem ihm gebührenden Umfang Rechnung getragen hat (BGH Strafverteidiger 1982, 173 f.; BGH NStZ 1984, 508). Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob die Auflösung der Gruppe, ohne deren Dynamik der Angeklagte nicht straffällig geworden wäre (UA S. 50), eine weniger lange erzieherische Einwirkung durch den Strafvollzug zulässt. Das angefochtene Urteil lässt ferner Feststellungen dazu vermissen, ob das Elternhaus des Angeklagten intakt ist und ob der jetzt erst 17 Jahre alte Angeklagte im Falle seiner Haftentlassung von seinen Eltern wieder aufgenommen würde. Auch das ist für die erforderliche Dauer der Jugendstrafe von Bedeutung. Schließlich ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die bis zur Hauptverhandlung vollzogene Untersuchungshaft von über 4 Monaten den bis dahin nicht bestraften Angeklagten beeindruckt hat.“
Dem tritt der Senat bei.
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