Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Mietwucher und Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 416/81
Datum
08.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des LG Stuttgart, das den Angeklagten wegen fortgesetzten Mietwuchers an Asylbewerber und wegen mehrfachen Betrugs verurteilte. Das Gericht billigt die Feststellungen zur Höhe der Mieten und zur Ausnutzung der Notlage der Mieter. Die Kostenmiete sei kein geeigneter Maßstab; Zuschläge für erhöhte Abnutzung und strafzumessende Umstände wurden zu Recht berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietwucher liegt vor, wenn die ortsüblichen Entgelte für vergleichbare Räume in der Gemeinde auffällig überschritten werden; Maßstab ist die Vergleichsmiete für Räume gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.

2

Die sog. Kostenmiete ist als Berechnungsgrundlage für die Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses ungeeignet; hohe eigene Gestehungskosten des Vermieters rechtfertigen nicht die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete in auffälligem Maße.

3

Die Ausnutzung der Notlage oder Unerfahrenheit von Mietern zum Zwecke der Erlangung von Vermögensvorteilen begründet Mietwucher, wenn ein auffälliges Missverhältnis gegeben ist.

4

Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter Umstände berücksichtigen, die die Versuchung zu strafbarem Verhalten erhöhten; bereits verhängte Strafen für eng zusammenhängende Taten sind bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, und versuchte Einzelakte können strafmildernd wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Februar 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 416/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██████ aus ██████, geboren am ___ 1940 in ███████ (Ungarn), wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wuchers und wegen Betruges in 12 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Mietwuchers und hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall II C, Kautionen) gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe zur ortsüblichen Vergleichsmiete und damit zum Merkmal des auffälligen Missverhältnisses rechtsfehlerhafte Feststellungen getroffen. Das habe sich auf die Annahme des Schuldumfangs und auf das Strafmaß ausgewirkt, das auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden sei. Das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht Gesichtspunkte mildernd berücksichtigt, die nicht in diesem Sinne hätten wirken dürfen oder sogar zur Strafverschärfung hätten führen müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers (§§ 302 Abs. 1, 52 StGB)

1. Das Landgericht stellt dazu u. a. fest: Im Jahre 1979 war die Lage auf dem Stuttgarter Wohnungsmarkt in hohem Maße angespannt, weil eine große Anzahl von Asylbewerbern, insbesondere aus Asien, dort eingetroffen war und Wohnraum suchte. Der Angeklagte entschloss sich im Juni 1979, Häuser und Wohnungen im Raum Stuttgart anzumieten und sie an Asylbewerber weiter zu vermieten. Er hoffte, aus der Vermietung so hohe laufende Einnahmen erzielen zu können, dass sich seine wirtschaftliche Situation zumindest nicht verschlechtern werde. Es kam ihm nicht in erster Hinsicht darauf an, aus der Weitervermietung selbst hohen Gewinn zu erzielen, vielmehr hoffte er als Folge der Vermietung an Asylanten von diesen in größerem Umfang mit der Geltendmachung von Lohnsteuerjahresausgleichsansprüchen beauftragt zu werden und seinen Kundenkreis für Versicherungsverträge zu erweitern. Er stattete die von ihm gemieteten Zimmer mit Bettstellen aus und vermietete die Schlafplätze zum Preis von je 165,-- DM bis 250,-- DM. Die Zimmer enthielten entsprechend ihrer Größe mehrere Schlafstätten. Die Mieten überstiegen die im Raum Stuttgart übliche Vergleichsmiete „um weit mehr als 50 %“. Trotz der Höhe der Mieteinnahmen und der Kautionen von jeweils 600 bis 1000 DM, die der Angeklagte zusätzlich erhielt, war es möglich, dass er keinen Gewinn erzielte, weil er selbst überhöhte Mieten bezahlen musste und weil ihm erhebliche Aufwendungen für Ausstattung und Instandsetzung entstanden. Er verlangte die überhöhten Mieten, weil er wusste, dass die Asylanten mangels anderer Unterkunftsmöglichkeit gezwungen waren, sie zu bezahlen.

2. Diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Asylbewerber, an die der Angeklagte vermietete, befanden sich in einer Notlage. Sie waren außerdem in deutschen Wohnungsangelegenheiten unerfahren. Der Angeklagte beutete ihre Notlage und ihre Unkenntnis dadurch aus, dass er sich für die Vermietung von Wohnräumen Vermögensvorteile gewähren ließ, die in auffälligem Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung standen. Bei Mietwucher ist ein solches Missverhältnis gegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden (LG Darmstadt NJW 1975, 549 Nr. 17, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 11. Oktober 1974 – 2 StR 5/74; OLG Düsseldorf GA 1975, 311; OLG Köln NJW 1976, 119 Nr. 19; vgl. OLG Stuttgart NStZ 1981, 2365 Nr. 15 zu § 5 WiStrG). Das ist hier der Fall. Die vom Angeklagten festgesetzten und von den Geschädigten gezahlten Mieten überstiegen die vom Landgericht ohnehin hoch angesetzten üblichen Vergleichsmieten „um weit mehr als 50 %“, in Einzelfällen bis zu 247 %.

Dabei ist für die rechtliche Würdigung unerheblich, dass der Angeklagte infolge hoher Gestehungskosten, insbesondere überhöhter Hauptmieten, aus der Vermietung selbst möglicherweise keinen Gewinn erzielte. Die sogenannte Kostenmiete, d. h. die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderliche Miete (vgl. §§ 8, 8 a, 8 b WoBindG v. 5. 8. 1980, BGBl. I S. 1121), ist als Berechnungsgrundlage für den Vergleich der beiderseitigen Leistungen ungeeignet, weil sie dazu führen würde, dass der Vermieter unter Ausnutzung einer starken Wohnungsnachfrage die Kosten unwirtschaftlich erlangter Mietobjekte voll auf den Mieter abwälzen könnte, ohne sich strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen (LG Darmstadt aaO; OLG Köln aaO). Maßgebend ist danach nicht, welcher Mietzins auf Grund der Gestehungskosten, insbesondere der Hauptmiete, im konkreten Fall noch angemessen ist (so für den früheren Rechtszustand BGHSt 11, 182, 184), sondern ob die üblichen Entgelte, die in der in Betracht kommenden Gemeinde für vergleichbare Räume gezahlt werden, in auffälligem Maße überschritten sind. Der Vermieter, der so hohe eigene Aufwendungen hat, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete in derartigem Ausmaß überschreiten müsste, um zu einem wirtschaftlichen Ausgleich zu gelangen, muss entweder unter Inkaufnahme von Verlusten zu üblichen Bedingungen vermieten oder eine Weitervermietung unterlassen. Nur diese Auslegung bietet den vom Gesetzgeber erstrebten lückenlosen Rechtsschutz gegen wesentlich überhöhte (§ 5 WiStrG) und gegen auffällig überzogene (§ 302 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) Mietforderungen (im Ergebnis übereinstimmend Schönke-Schröder, StGB 20. Aufl. § 302 a Rdn. 13).

Die innere Tatseite ist rechtsirrtumsfrei dargelegt (UA S. 19, 20).

b) Die gegen einzelne Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Kein Widerspruch, sondern ein Schreibfehler liegt darin, dass die Strafkammer einerseits Franz H. als Eigentümer des Hauses NC____straße 15 bezeichnet (UA S. 26), während sie an anderer Stelle den Zeugen FC als Vermieter desselben Hauses benennt (UA S. 48). Der Urteilszusammenhang ergibt zweifelsfrei, dass auch an dieser Stelle das Haus HC____straße 61 gemeint ist. Für beide Wohnhäuser gilt im Übrigen hinsichtlich des geschützten Zuschlags für erhöhte Abnutzung (100 % der Grundmiete) das gleiche.

Entgegen der Annahme der Revision ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für das Risiko einer erhöhten Abnutzung der Wohnräume durch die asiatischen Asylbewerber einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete angesetzt hat (UA S. 22, 27, 48, 49; ebenso Dreher-Tröndle, StGB 40. Aufl. § 302 a Rdn. 23).

3. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erwägungen der Strafkammer, die zur Verhängung der Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten geführt haben.

Das Landgericht berücksichtigt zu Gunsten des Angeklagten kein Tatbestandsmerkmal des § 302 a StGB, sondern die Tatsachen, dass der Angeklagte auch „als Privatmann ohne Haus- und Grundbesitz das Wohnungsproblem der Asylanten lösen wollte“ und dass „dies nur auf illegale, d. h. hier i. V. m. Mietwucher strafbarer Weise geschehen“ konnte (UA S. 54). Auch sonst ist eine Ermessensüberschreitung bei der Findung des Strafmaßes nicht ersichtlich. Die Strafkammer war nach § 267 Abs. 3 StPO lediglich gehalten, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im angefochtenen Urteil anzuführen. Daraus, dass einige Umstände nicht ausdrücklich bezeichnet sind, ist nicht zu schließen, dass sie nicht berücksichtigt wurden.

II. Die Strafzumessung im Betrugsfall II C

Die Ausführungen zu I 3 gelten entsprechend für die Strafzumessungserwägungen im Betrugsfall II C.

Die Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, im Fall der Kautionen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, „dass die Tat insgesamt im engen Zusammenhang mit der als Mietwucher bestraften Vermietung von Schlafstellen“ stand (UA S. 57). Das Landgericht trägt dabei ersichtlich der Tatsache Rechnung, dass gegen den Angeklagten wegen eines im engen Zusammenhang stehenden Sachverhalts bereits eine weitere Strafe verhängt werden musste, die sich auf die Bildung der Gesamtstrafe auswirkt. Auch unter den festgestellten Umständen war eine Strafmilderung im Fall II C rechtlich deshalb möglich, weil einige Einzelakte der fortgesetzten Handlung nur als Versuchstaten zu werten sind. Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr für den Betrugsfall II C steht auch nicht völlig außer Verhältnis zum Schuldgehalt der Tat.

III. Die Gesamtstrafe

Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten bietet keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.

Die Strafkammer wertet u. a. zugunsten des Angeklagten, dass „in allen größeren Städten des Landes insbesondere Altbauwohnungen leer standen und leer stehen, nur weil aus rechtlichen oder faktischen Gründen die spekulative Zweckentfremdung durch die Eigentümer nicht wirksam unterbunden werden kann“ (UA S. 59). Damit will das Landgericht zum Ausdruck bringen, dass das Verhalten anderer das Entstehen der strafbaren Handlungen des Angeklagten begünstigte. Diese Erwägung ist rechtsfehlerfrei. Liegen Bedingungen vor, die für den Täter die Versuchung zu kriminellem Verhalten erhöhen, so darf der Tatrichter den Unrechtsgehalt der Tat geringer einstufen als wenn der Täter von sich aus die wesentlichen Tatvoraussetzungen schafft.

PikartKuhnSchikora
WoesnerFoth
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Mietwucher und Betrug verworfen — Themis