Revision verworfen; Schuldspruch wegen Gefangenenmeuterei auf Versuch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 416/75
- Datum
- 23.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch eine Gesetzesänderung das Tatbild der vollendeten Straftat enger gefasst und liegen die Feststellungen nur für einen Versuch vor, ist der Schuldspruch entsprechend auf Versuch zu beschränken.
Eine nachträgliche Herabsetzung des Schuldspruchs, die lediglich die Untergrenze des Strafrahmens mindert, führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Gericht das Unrechtsgehalt überwiegend aus anderen Taten abgeleitet hat und die Auswirkung auf die Jugendstrafe nach §18 JGG nur mittelbar ist.
Bei Gefährdungsstraftaten (z. B. §113 Abs.2 Nr.2 StGB) erstreckt sich der erforderliche Vorsatz auf den Eintritt der Gefahr (Gefährdungsvorsatz) und nicht auf den tatsächlichen Eintritt eines schädlichen Erfolgs.
Aus den Gesamtumständen des Tatausführungsakts kann der Tatrichter Gefährdungsvorsatz schließen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, die vom Gesetz umschriebene Gefahr herbeizuführen, und die Umstände für den Täter erkennbar waren.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 7. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416/75 Lye, 5 in der Strafsache gegen den Dekorateur Klaus-Jürgen aus ███ dort geboren am ███████████ 1956, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Pflichtverteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten F( ) und M( ) J im Falle II 4 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1, 2 StGB nF) verurteilt werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ████ wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen Gefangenenmeuterei und wegen gemeinschaftlichen Raubes zur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an.
I. Der Schuldspruch lässt nach dem zur Tatzeit geltenden Recht keinen Rechtsfehler erkennen. Lediglich im Falle II 4 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 StGB aF) verurteilt wurde, führt die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 121 StGB zur Änderung des Schuldspruchs (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO). Das Unternehmen eines gewaltsamen Ausbruchs führt nicht mehr, wie bisher (vgl. BGHSt 15, 198, 200), stets zur Verurteilung wegen vollendeter Gefangenenmeuterei, sondern nur dann, wenn die Gefangenen tatsächlich ausgebrochen sind. Mehr als einen Versuch des gewaltsamen Ausbruchs stellt das Urteil aber nicht fest, so dass der Schuldspruch auf versuchte Gefangenenmeuterei zu beschränken ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 1975 - 1 StR 704/74). Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten F( ) und M( ) zu erstrecken.
II. 1. Der Senat kann ausschließen, dass sich diese Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch auswirken könnte. Bei allen drei betroffenen Angeklagten, die jeweils zu einheitlicher Jugendstrafe verurteilt worden sind, hat das Landgericht bei der Würdigung des Unrechtsgehalts das Schwergewicht auf den Angriff gegen den Wachtmeister der Vollzugsanstalt und auf den Raub (Fälle II 5 und 8 der Urteilsgründe) gelegt (UA S. 39); die Gefangenenmeuterei spielte dabei ersichtlich eine untergeordnete Rolle. Da sich die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens des allgemeinen Strafrechts auf die Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG zudem allenfalls mittelbar auswirken könnte (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), führt der in dem einen Fall geänderte Schuldspruch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch gegen den Angeklagten B( ) bedenkenfrei.
a) Die Bundesanwaltschaft meint, der Tatrichter habe im Fall II 5 der Urteilsgründe zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Widerstandes (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB) angenommen, da dem Angeklagten bedingter Vorsatz hinsichtlich des erschwerenden Erfolges (Tod oder schwere Körperverletzung) nicht nachgewiesen sei.
Diese Meinung verkennt, dass sich der Vorsatz im Sinne § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB (ebenso wie z. B. § 121 Abs. 3 StGB, § 125 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht auf den Eintritt eines schädlichen Erfolges, sondern nur auf den Eintritt der Gefahr als Folge der Gewalttätigkeit erstrecken muss.
Das Wesen der Gefahr besteht aber gerade in der Ungewissheit des schädlichen Erfolges (BGHSt 22, 341, 344). Demgemäß besteht die Besonderheit der Gefährdungsstraftaten darin, dass nicht erst der Eintritt eines Schadens, sondern bereits der einer Gefahr für ihre Vollendung genügt, so dass auch der Gefährdungsvorsatz nicht den Eintritt eines Schadens, sondern lediglich den Eintritt einer Gefahr für die im einzelnen bezeichneten Rechtsgüter zu umfassen braucht (BGHSt 22, 67, 73/74; vgl. Hübner in LK, 9. Aufl. § 125 a Rdn. 9).
Wenn auch das Landgericht das Vorliegen dieses Gefährdungsvorsatzes nicht ausdrücklich darlegt, so ergeben doch die gesamten Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte ebenso wie die beiden Mitangeklagten die Umstände kannte, aus denen sich die Gefahr der schweren Körperverletzung oder des Todes des angegriffenen Beamten ergab; denn wer einen anderen mit einer massiven Eisenstange auf den Kopf schlägt, der kann sich nur beim Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände nicht bewusst sein, dass damit die Gefahr der schweren Körperverletzung oder des Todes des Angegriffenen geschaffen wird. Solche Umstände sind aber hier nicht ersichtlich.
b) Eine früher verhängte Jugendstrafe von einem Jahr konnte in die gegenständliche Verurteilung nicht einbezogen werden, da der Angeklagte sie am 11. September 1974 verbüßt hatte. Diesen Umstand hat der Tatrichter keineswegs übersehen; er teilt die Daten der früheren Verurteilung und der Verbüßung mit (UA S. 7) und hebt in den Strafzumessungsgründen hervor, dass der Angeklagte bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten noch nicht durch Strafvollzug vorgewarnt war (UA S. 42). Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob aus den Entscheidungen BGHSt 12, 94, 95; 14, 287, 290 ein allgemeiner, auch auf den vorliegenden Fall anzuwendender Rechtsgrundsatz abzuleiten wäre.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Mös1 | Herdegen |