Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 416/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war, ob die Vorlage einer gefälschten „Vollmacht“ und des Sparbuchs einen versuchten Betrug begründet. Der BGH hält die Feststellungen für möglich und bestätigt, dass die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ausreicht. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlage einer gefälschten Vollmacht und das Vorlegen des Sparbuchs mit der Absicht, Geld zu erlangen, begründet den Versuch des Betrugs nach § 263 StGB, auch wenn der Taterfolg an äußeren Umständen (z. B. Kontosperre) scheitert.

2

Für den Tatbestand des Betrugs genügt die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; es widerspricht nicht der Qualifikation als versuchter Betrug, wenn der Täter die Beute einem Dritten zuführen wollte.

3

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Vollstreckung einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe stattgefunden hat bzw. die frühere Strafaussetzung ihre Sperrwirkung behält.

4

Der Begriff des ‚Angehörigen‘ im Sinne von § 263 Abs. 5, § 52 Abs. 2 StGB ist eng auszulegen; eine nähere familiäre Beziehung liegt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vor.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 27. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried ██ aus Ste., geboren am ███ 1939 in █████████, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoppe-Dauw, Bundesrichter Pikart, Preiffer, Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

LT. Der (bereits rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs verurteilte) Alfred ████, ein Bekannter des Angeklagten Siegfried ███, war es gelungen, sich das Sparbuch des Peter ██ (eines Bruders des Stiefvaters des Beschwerdeführers S. ███) unter einem Vorwand zu verschaffen. Am 20. Januar 1965 übergab ██ dem Angeklagten ein als „Vollmacht“ bezeichnetes, von ihm geschriebenes, unbefugt mit „Peter ██“ unterzeichnetes Schriftstück, und, wie der Angeklagte wusste, in diesem wurde von dem Sparkassenkonto Peter ██ der Angeklagte für berechtigt erklärt, 1.000 DM abzuheben. Zusammen mit diesen Schreiben händigte ██ dem Angeklagten das Sparbuch (Peter ███) aus und forderte den Angeklagten auf, von Peter ██ Konto 1.000 DM abzuheben und ihn, ███, zu überbringen. Der Angeklagte ging denn auch zur ███████████ Kreissparkasse, legte Sparbuch und „Vollmacht“ vor und verlangte die Auszahlung von 1.000 DM. Da das Konto P. ██ aber bereits auf Grund einer früheren (von ██ veranlassten) Sperrung gesperrt worden war, erlangten die unberechtigten Abheber den verlangten Betrag nicht aus. Der Angeklagte erhielt den versuchten Betrugsbegehit.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten Siegfried ██ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung wurde unter Berufung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, auf die Tatfrage. Diese Beschränkung ist mit Rücksicht auf die Sachrüge dahin zu deuten, dass die Revision gegen die Beurteilung der Tat als Urkundenfälschung keine Angriffe erheben will.

Bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Betrugs greift die Revision unzulässig an. Die Feststellungen des Tatrichters halten sich im Rahmen des Möglichen und sind nicht an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt vorbeigegangen. Die Würdigung als versuchter Betrug ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist kein Widerspruch, wenn S. 6 UA gesagt wird, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich einen Vorteil zu verschaffen, während er nach S. 4 UA die 1.000 DM seinen Tatgenossen ██ ██ bringen sollte. Die Strafkammer ist nach Sachlage ersichtlich davon ausgegangen, dass auch der Angeklagte einen Anteil an der Beute erwartete. Er hatte ja schon vorher mitgeholfen, das im früheren Fall von ██ unbefugt abgehobene Geld auf einer Vergnügungsfahrt durchzubringen (S. 3, 7 UA). Im Übrigen spricht § 263 Abs. 1 StGB von der Absicht, „sich oder einem Dritten“ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Auch sonst lässt das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Peter ███ war kein Angehöriger des Angeklagten gemäß § 263 Abs. 5, § 52 Abs. 2 StGB. Die Wendung der Strafzumessung: „Angehörigen des Angeklagten“ (S. 7 UA) ist nicht in diesem engeren Sinn des Gesetzes gemeint.

Im Strafaussprach ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht, weil innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat (Januar 1965) die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Hierzu ist zu sagen: Der Angeklagte war vom Amtsgericht Ravensburg am 4. Januar 1964 wegen zweier Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von sieben Wochen Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe (Ds 494/63 – Ds 524/63) wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde er vom Amtsgericht Eschenbach – Außenstelle Auerbach – am 28. Januar 1964 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt (Ds 40/63). Durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg gemäß § 460 StPO bildete das Amtsgericht Ravensburg aus den beiden Gesamtstrafen eine solche von drei Monaten Gefängnis. Diese Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Senat in 1 StR 513/65 hat nach den Grundsätzen des Urteils vom 5. Oktober 1965 (auszugsweise veröffentlicht in GA 1966, 207/208) durch die spätere Gesamtstrafe die früher gewährte Strafaussetzung nicht ihre Sperrwirkung im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB verloren. Das Urteil BGHSt 19, 363 (364) betrifft einen Sonderfall, dass die neue Gesamtstrafe die frühere nicht erfasst. Da die Neunmonatsgrenze nicht überschritten ist, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Hoppe-DauwHübnerPikart
SeibertPreiffer
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