Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Nachtsehfähigkeit beim Verkehrstötungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 416/52
Datum
20.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Tötung im Straßenverkehr und Fahruntüchtigkeit verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die beim Angeklagten vorhandene Einschränkung der Nachtsehfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt hat. Weiterhin erörtert das Urteil die Bewertung von Sachverständigen- und Zeugenaussagen. In der neuen Hauptverhandlung sind medizinische Feststellungen zur Seh- und Gesundheitslage des Angeklagten zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei behaupteter Einschränkung der Nachtsehfähigkeit sind die ärztlichen Befunde und die funktionelle Unterscheidung zwischen zentralem und peripherem Netzhautsehen in die Schuldwürdigung einzubeziehen; die bloße Feststellung, der Unfall habe im zentralen Blickfeld stattgefunden, genügt nicht ohne weitere Abwägung.

2

Es ist zu prüfen, ob die Leuchtkraft der Scheinwerfer (auch nach Abblendung) die beeinträchtigte Nachtsehfähigkeit des Fahrers ausgeglichen hat; fehlen hierzu belastbare Feststellungen, kann ein Schuldspruch nicht tragen.

3

Behandelnde Ärzte können als Sachverständige gehört werden; die Tatsache, dass sie zugleich Behandlungserfahrungen schildern, steht ihrer Sachverständigeneigenschaft nicht entgegen, es sei denn, es handelt sich um für jeden Arzt ohne besondere Sachkunde feststellbare Tatsachen.

4

Die Unterlassung der Vereidigung eines Entlastungszeugen nach § 64 StPO rechtfertigt nur dann eine Aufhebung, wenn das Urteil auf dessen unvereidigter Aussage beruht oder diese zu Lasten des Angeklagten verwertet wurde.

5

Bestehende erhebliche Erkrankungen, die das Fahren ausschließen oder die Fahrtüchtigkeit offensichtlich beeinträchtigen können, sind als mögliche Entschuldigungs- oder Entschuldigungsreduktionsgründe zu prüfen; ob der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit erkennen musste oder besondere Vorsicht geboten war, ist Tatfrage und gegebenenfalls ärztlich zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 20. Mai 1952

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 20. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 63-jährige, nicht mehr rüstige Angeklagte leidet, wie das Urteil ergibt, an Einengung der beiden Gesichtsfelder; seine Nachtsehfähigkeit ist deshalb beträchtlich herabgesetzt. Er ist langjähriger Kraftfahrer.

Der Angeklagte hat auf der Bundesstraße 19 bei Dunkelheit trotz ausreichender Helligkeit der Scheinwerfer seines Personenkraftwagens den vor ihm gehenden Mechaniker ██████ nicht gesehen, überfahren und getötet. Zur Unfallzeit war der Angeklagte berechnet (2,4 ‰ Blutalkoholgehalt) und deshalb fahruntüchtig. Er ist nach den §§ 222, 73 StGB, 1, 10, 49 StVG, 40 StVO verurteilt. Seine Revision muss Erfolg haben.

Die Urteilsausführungen legen es nahe, dass der Schuldspruch von einem sachlich-rechtlichen Irrtum beeinflusst ist. Die Gesichtsfelder des Angeklagten sind beidseits eingeengt. Er sieht deshalb zwar bei Tage ausreichend scharf, um ein Kraftfahrzeug lenken zu können, weil das Tagesehen und die Sehschärfe auf der Beschaffenheit der mittleren Netzhaut beruhen, die beim Angeklagten gesund ist. Bei Dunkelheit sieht er dagegen schlechter; das Nachtsehen beruht auf der Beschaffenheit der äußeren (peripheren) Netzhautteile („Stäbchen“), die beim Angeklagten teilweise geschädigt sind und eine herabgesetzte Nachtsehfähigkeit bedingen. Der Angeklagte hat sich zur Entschuldigung darauf berufen, dass er den Verunglückten nicht habe sehen können, „weil die Sehkraft seiner Augen bei Nacht so weit herabgesetzt“ sei. Das Landgericht erklärt diese Entschuldigung für unerheblich, weil sich der Verunglückte unmittelbar vor dem Angeklagten befunden habe, also nicht im „peripheren Blickfeld“, sondern im unbeeinträchtigten „zentralen Blickfeld“. Diese Begründung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Augenbeschaffenheit des Angeklagten nicht mitberücksichtigt ist. Denn da er nachts bei wechselnder Helligkeit schlecht sieht (herabgesetzte Nachtsehfähigkeit), so muss das an sich sowohl für Personen wie Sachen gelten, die sich vor ihm wie für solche, die sich mehr seitlich von ihm bewegen oder befinden, weil die dafür wesentliche Lichtanpassung seiner Augen eben nicht auf den mittleren Netzhautteilen beruht, sondern auf den äußeren, beim Angeklagten teilweise geschädigten. Die gegenwärtige Begründung reicht deshalb für den Schuldspruch nicht aus. Das Landgericht hat sich insbesondere auch nicht deutlich darüber ausgesprochen, ob etwa die gleichbleibende Leuchtkraft der hellen Scheinwerfer trotz des Abblendens genügt habe, die beeinträchtigte Nachtsehfähigkeit des Angeklagten ausreichend auszugleichen; es ist jedoch davon überzeugt, dass er zur Unfallzeit nicht geblendet worden sei. Die erneute Prüfung ist daher geboten.

2. Die Verfahrensrügen hätten nicht zur Urteilsaufhebung führen können. Die Ärzte Dr. ███ und Dr. ██████ sind vom Landgericht nicht als Zeugen, sondern als Sachverständige gehört worden und als solche nach § 79 StPO unbeeidigt geblieben. Das Landgericht hat sie nicht als Personen vernommen, die über ihre bei der Behandlung des Angeklagten gemachten Wahrnehmungen berichten, sondern als Sachverständige, die dem Gericht bei der Wahrheitsfindung in Urteilen nach ihrer Berufspflicht nach bestem Wissen und Gewissen kraft ihrer besonderen Sachkunde helfen. Dass sie dabei auch Wahrnehmungen bekunden, die sie bei der Untersuchung des Angeklagten irgendwann gemacht haben und mit den Gutachten sachlich zusammenhängen, ist die Regel (vgl. BGHSt 1 StR 149/51 vom 18. Mai 1951, S. 771). Ob sie diese Wahrnehmungen erst aus Anlass ihrer Tätigkeit als Sachverständige oder schon als behandelnde Ärzte des Angeklagten gemacht haben, beeinflusst ihre Sachverständigeneigenschaft nicht, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die auch jeder andere Arzt hätte wahrnehmen können. RGSt 69, 59.

Der Entlastungszeuge ███ ist zwar, entgegen § 64 StPO, ohne Grundangabe unbeeidigt geblieben. Das Urteil stützt sich aber nicht auf den Verstoß, da seine Aussage nur zugunsten des Angeklagten verwertet worden ist. Mit den als wahr unterstellten Bekundungen der Zeugen ██ und ███████████ brauchte sich das Landgericht im Urteil nicht besonders auseinanderzusetzen. Irgendwelche Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass der Angeklagte die Zeugenaussagen hätte widerlegen können, sind im Urteil nicht zu finden. Auch im Übrigen wäre das Urteil nicht zu beanstanden gewesen.

3. In der neuen Hauptverhandlung kann für die Schuldfrage eine Rolle spielen, ob der Körperzustand des Angeklagten, auf den er sich zur Entschuldigung beruft, zur Unfallzeit etwa derart schlecht war, dass sich der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt selbst für fahruntüchtig halten oder beim Fahren doch jedenfalls ganz besondere Vorsicht beweisen musste.

Bestimmte Urkrankungen, insbesondere des Kreislaufs, schließen allein schon durch ihre krankhaften Auswirkungen das Führen eines Kraftfahrzeugs vorübergehend oder dauernd aus. Ob die behauptete Kreislaufstörung des Angeklagten vorhanden war, ihm in ihrer möglichen Wirkung bekannt war und zu solchen Erscheinen Anlass gibt, ist Tatfrage und wird wohl nur mit Hilfe eines Arztes zu klären sein. Die Fahruntüchtigkeit kann dem Angeklagten kaum verborgen geblieben sein, weil sie sich allmählich zu entwickeln pflegt. Wenn sie so stark war, wie er es selbst behauptet, dass sie ihn nämlich gehindert hat, den Verunglückten unter den festgestellten Umständen überhaupt zu sehen, so kann eine grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten allein schon darin liegen, dass er bei Dunkelheit einen Kraftwagen lenkte. Diese Fragen werden vielleicht auf sich beruhen können, wenn der Angeklagte auch ohne diese Umstände fahruntüchtig war. Aber die Beurteilung mehrerer Beeinträchtigungen dieser Art kann die Schuldfrage beeinflussen.

Dr. Geier Dr. Peetz Richter Jagus Glenzmann

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