Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Brandstiftung und Versicherungsbetrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 41/65
Datum
13.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung und Versicherungsbetruges an. Streitpunkte waren Verfahrensrügen (Zeugenbelehrung, unbeantwortete Beweisanträge, Gutachterspflicht) und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht entscheidungserheblich und die Verurteilung stützt sich auf positive Beweisanzeichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nicht allein auf die Unterlassung der Zeugenbelehrung nach § 55 StPO gestützt werden, wenn hierdurch kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler dargetan ist.

2

Die Unterlassung der Entscheidung über hilfsweise gestellte Beweisanträge ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die fraglichen Beweisfragen für die Entscheidungsfindung erheblich sind.

3

Gewinnt das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft aus positiven Beweisanzeichen, insbesondere Geständnissen, ist die abstrakte Möglichkeit einer anderen Brandursache für die Verurteilung unbeachtlich.

4

Die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Würdigung kindlicher Wahrnehmungen ist nur bei konkret begründetem Prüfungsbedarf erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Behauptete sachliche Widersprüche oder Denkfehler stellen typischerweise eine Sachrüge dar und begründen nur dann einen Revisionsgrund nach § 261 StPO, wenn daraus ein Rechtsfehler hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 9. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 13. April 1965 in der Strafsache gegen ██ ███ ██ den Landwirt Ludwig Landkreis ████, dort geboren ██████████ █████ wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. November 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. November 1956 die Scheune des damals noch im Eigentum seines Vaters stehenden, aber ihm zur Nutzung überlassenen landwirtschaftlichen Anwesens in Neu[REDACTED] schleichend in Brand gesetzt, so dass sie samt den darin befindlichen Vorräten und einem gegen Brandgefahr versicherten Traktor des Angeklagten vernichtet wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen einfacher vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Auf die Nichtbelehrung eines Zeugen gemäß § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. An sich mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht zwei hilfsweise gestellte Beweisanträge nicht beschieden hat. Indessen kann das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß nicht beruhen, weil die Beweisfragen in beiden Fällen für die Entscheidung unerheblich waren (vgl. RGSt 1, 79; 27, 152). Dass das in der Scheune lagernde Heu durch Selbstentzündung in Brand geraten konnte, hat die Strafkammer weder ausdrücklich bejaht noch ausgeschlossen. Sie hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich aus positiven Beweisanzeichen, insbesondere aus Geständnissen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gewonnen. Unter diesen Umständen konnte es auf die rein abstrakte Möglichkeit einer anderen Brandursache nicht ankommen. Mit dem Beweissatz des zweiten Beweisantrags, dass die Sparkasse (der Beschwerdeführer meint damit ersichtlich die örtliche Filiale der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank) ihre Drohung mit Zwangsversteigerung nicht wahrgemacht hatte, hat sich das Landgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es bezeichnet es insoweit zutreffend als entscheidend, wie der Angeklagte seine Lage auffasste und dass er die Androhung der Bank ernst nahm und darüber verzweifelt war, und betrachtet es aus diesen Gründen mit Recht als unerheblich, „ob die Bank tatsächlich ihre Androhung wahrgemacht oder ob sie noch gewartet hatte oder ob es dem Angeklagten gelungen wäre, das Zwangsversteigerungsverfahren einstellen zu lassen oder Stundung zu erhalten“.

Die Revision wendet dagegen ein, dass es für die Überzeugung des Angeklagten eine entscheidende Rolle gespielt habe, wenn ihm die Bank „aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen zu erkennen gab, dass mit der Zwangsversteigerung nicht sofort ernst gemacht werde“. Sie verkennt damit, dass in dem Beweisantrag gerade nicht gesagt war, die behauptete wahre Haltung der Bank sei dem Angeklagten in irgendeiner Weise bekannt geworden.

3. Zur Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Prüfung der Aussage des Zeugen █████████████ über seine im Kindesalter gemachten Wahrnehmungen brauchte sich das Landgericht aus den von ihm im Urteil angeführten Gründen nicht gedrängt zu sehen.

II. Sachrüge.

Soweit die Revision angebliche sachliche Widersprüche und Denkfehler des angefochtenen Urteils als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, handelt es sich in Wahrheit um Vorbringen zur Sachrüge. Der Senat hat diese Beanstandungen ebenso wie auf die allgemeine Sachrüge hin das Urteil auch im Übrigen geprüft, ohne einen Rechtsfehler zu finden. Die Revision war deshalb zu verwerfen.

HüibnerWillmsFischer
ScharpenseelMai
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