Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/97
- Datum
- 12.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die besondere Haftempfindlichkeit eines nicht vorbestraften Täters kann bei der Strafzumessung aus dessen fortgeschrittenem Lebensalter als mildernder Umstand berücksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 1 S. 2 StGB).
Ein arbeitsreiches und straffreies Vorleben kann gemäß § 46 Abs. 2 StGB als mildernder Umstand in die Strafzumessung eingehen.
Der Tatrichter ist nicht gehindert, persönliche Umstände des Angeschuldigten, soweit sie rechtlich tragfähig sind, zur Milderung der Strafe heranzuziehen.
Eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die tatrichterlichen Erwägungen zur Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 415/97 vom 12. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1997, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Dr. Landau, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Februar 1997 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte durch Urteil vom 15. April 1996 den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 15. Oktober 1996 (1 StR 579/96) auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision.
Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt, ist offensichtlich unbegründet. Die Haftempfindlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten hat die Jugendschutzkammer aus dessen fortgeschrittenem Lebensalter hergeleitet; daran war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehindert (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 20).
Dasselbe gilt für die Erwägung, dass der Angeklagte vor der Tat ein arbeitsreiches und straffreies Vorleben geführt hat (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. etwa Tröndle, StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 24, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 2).
| Brünning | Ulsamer | Landau | |||
| Schäfer | Wahl |