Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Begründung zur §64‑Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/92
- Datum
- 14.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 64 Abs. 1 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn der Täter den Hang zum übermäßigen Gebrauch berauschender Mittel hat, die Tat darauf zurückzuführen ist und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.
Die Anordnung nach § 64 StGB darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint; das Gericht hat bei Unterbleiben der Anordnung die hierfür maßgeblichen Gründe im Urteil darzulegen.
Die fehlende Darlegung der Gründe für das Unterbleiben einer Unterbringung nach § 64 StGB begründet auf Sachrüge hin die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Revisionsgericht.
Die Unterlassung der gebotenen Begründung kann dazu führen, dass auch der Strafausspruch aufzuheben ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine richtige Entscheidung über die Unterbringung das Strafmaß beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 31. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/92 vom 14. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1954 in RC, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die zulässig nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dar-
gelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt hat.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3 und 5 sowie Anordnung 2).
Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Seit 1970 konsumiert der Angeklagte Betäubungsmittel, zunächst Haschisch und LSD, dann Morphium und Heroin; seine Heroinabhängigkeit steigerte sich im Sommer 1991 so sehr, dass er täglich eine Menge von drei Gramm Heroin benötigte, die er sich injizierte. Er hat auch die jetzt abgeurteilte Tat wiederum aufgrund seiner Heroinabhängigkeit vorwiegend zur Deckung seines Eigenbedarfs begangen. Die Gefahr, dass er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, besteht weiter. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sein könnte, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer darlegen müssen, warum sie gleichwohl von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Deshalb ist das Urteil aufzuheben, soweit von einer Unterbringungsanordnung abgesehen worden ist. Da nicht völlig auszuschließen ist, dass die zuerkannte Freiheitsstrafe noch niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die vom Gesetz vorgeschriebene Unterbringung angeordnet worden wäre, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 2 m. w. Nachw.).
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