Revision: Freispruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen Nötigung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/89
- Datum
- 12.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemeinschaftlich begangene Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn mehrere Täter durch gemeinsames Anwenden von Gewalt oder Drohung das Opfer zur Duldung einer Durchsuchung und zur Weggabe von Sachen zwingen.
Die Anwendung von Gewalt im Sinne des § 240 StGB kann bereits mit dem Herausziehen einer Person aus einem Fahrzeug beginnen und in der Herbeiführung einer zwangsweise eingenommenen Körperhaltung fortbestehen.
Eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist gegeben, wenn eine nicht bloß unerhebliche Einwirkung auf den Körper des Opfers durch Stoßen und das Stellen des Beines mit einem Rückwärtssturz verursacht wird.
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und dadurch tatbestandlich relevante Umstände übersehen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 23. Januar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 415/89
in der Strafsache gegen
██ Andreas aus █████████████████, geboren am ██████████,
Manfred ███ 1958 in ███,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, von Gerlach,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
A.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freige- ███ sprochen, Kurt █████, den sie in einer Gaststätte getroffen und sodann im PKW des Angeklagten R███ mitgenommen hatten, räuberisch überfallen zu haben. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Zu Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Strafkammer habe den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, die hier in Betracht kamen.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stieg der Angeklagte █████████, als das Fahrzeug auf einem Feldweg zum Halten gekommen war, aus, öffnete die Beifahrertür und zog den Zeugen █████ heraus. Währenddessen war der Angeklagte ████ ebenfalls ausgestiegen und hinzugekommen. Der Geschädigte musste sich nun mit ausgestreckten Armen vorne über gegen das Fahrzeug stützen. In dieser Stellung wurde er von den Angeklagten durchsucht. Sie leerten alle Taschen seiner Bekleidung und entnahmen daraus Bargeld in Höhe von maximal 10 DM, zwei Schlüsselmappechen mit Schlüsseln, ein Einwegfeuerzeug und Zigaretten, Gegenstände, die sie möglicherweise noch an Ort und Stelle wegwarfen, weil es ihnen möglicherweise allein darum ging, es dem Geschädigten so schwer wie möglich zu machen, wieder nach Hause zu gelangen. Die Angeklagten wussten, dass █████ mit dieser Behandlung nicht einverstanden war und sie nur unter dem Eindruck der Schläge, die sie ihm im Laufe der vorangegangenen Fahrt versetzt hatten, über sich ergehen ließ.
Wie die Strafkammer selbst ausführt (UA S. 16 oben), hat sie bei der Urteilsfindung übersehen, dass dieses Verhalten der Angeklagten eine gemeinschaftlich begangene Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB) darstellt. Die Anwendung von Gewalt begann mit dem Herausziehen des Geschädigten aus dem PKW und setzte sich darin fort, dass die Angeklagten ihn zwangen, sich zur Durchsuchung mit ausgestreckten Armen gegen das Fahrzeug zu lehnen.
Auf Grund dieser Gewalteinwirkung und auch unter dem Eindruck der zuvor im PKW erhaltenen Schläge duldete der Zeuge █████ diese Behandlung sowie die anschließende Wegnahme seiner Habseligkeiten.
Zwar vermag die Strafkammer nicht auszuschließen, dass es während der vorangegangenen Fahrt zu Übergriffen seitens des Geschädigten gekommen war und dass die Angeklagten ihm deshalb einen „Denkzettel“ zu verpassen gedachten. Dies stellt indessen die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens nicht in Frage.
2. Weiter hat die Strafkammer zu Unrecht nicht geprüft, ob sich der Angeklagte R███ einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat.
Wie das Landgericht feststellt, stieß dieser Angeklagte im Anschluss an den geschilderten Vorfall den Zeugen █████ vor die Brust und stellte ihm gleichzeitig das Bein, so dass er rücklings zu Boden stürzte. Es handelt sich hierbei um eine nicht bloß unerhebliche Einwirkung auf den Geschädigten. Sie erfüllt das Merkmal einer körperlichen Misshandlung. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben.
II.
Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der Angeklagte R███ gegen die Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erhoben hat. Für die Entscheidung wäre der Senat auch nicht zuständig gewesen (BGH StV 1984, 475).
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Ulsamer | Gerlach | Vv. |