Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafmilderung nach §§21,49 StGB aufgehoben; Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 415/85
Datum
27.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil; der BGH hob die im Fall II 2 verhängte Einzel- und Gesamtstrafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem war die Berücksichtigung alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit (§21, §49 StGB). Der BGH betont, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des §21 die Strafrahmenverschiebung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und nicht allein wegen ähnlicher früherer Taten im nüchternen Zustand ausgeschlossen werden darf. Zudem seien die Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt und damit die Fahrerlaubnisentziehung nicht ausreichend zuverlässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB vor, ist dies bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens und der Strafzumessung zu berücksichtigen; die Strafrahmenverschiebung darf nicht unbeachtet bleiben.

2

Die Tatsache, dass ein Täter auch in voll schuldfähigem Zustand bereits ähnliche Straftaten begangen hat, rechtfertigt nicht von vornherein die Versagung der Strafmilderung nach §§21, 49 StGB.

3

Eine Zurückweisung der Strafrahmenverschiebung wegen früherer Taten ist nur gerechtfertigt, wenn der Täter bereits zuvor unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in diesem Zustand zu Straftaten neigt.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer behaupteten Trunkenheitsfahrt setzt das Vorliegen tragfähiger, verlässlicher Beweismittel (insbesondere hinreichend gesicherte Blutalkoholwerte) voraus; bloße, unerheblich belegte Angaben des Beschuldigten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/85 in der Strafsache gegen Willi ████████ aus █████████, geboren am ███████ 1963 in ████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. April 1985 in den Aussprüchen über die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe, über die Gesamtstrafe sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat im Fall II 2 zwar erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen, die Anwendung eines nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens jedoch abgelehnt, weil die alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit „bei dem Angeklagten nicht ausschlaggebend für die Begehung der Tat“ war; zu einer derartigen Tat sei er, wie der erste Überfall zeige, auch ohne alkoholische Beeinflussung fähig (UA S. 23, 24). Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB hier in Bezug auf den zweiten Tankstellenüberfall für gegeben erachtet, musste es bei der Findung des anzuwendenden Strafrahmens und der Zumessung der Strafe aus diesem Rahmen von einer Tat ausgehen, bei welcher der Täter in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Es durfte diese Beeinträchtigung nicht schon deshalb außer Betracht lassen, weil derselbe Täter auch in voll schuldfähigem Zustand schon eine ähnliche Tat begangen hat. Eine andere Frage ist es, ob eine frühere Tat die Schuld des rückfällig gewordenen Täters derart erhöht, dass die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB unangemessen erscheint. In Fällen, in denen das Hemmungsvermögen infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets darauf abgestellt, ob der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss strafällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; st. Rspr.). Nur wenn dies der Fall ist, kann die Strafrahmenverschiebung abgelehnt werden. Darauf, ob die Schuldminderung „ausschlaggebend“ für die Tat im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung war, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sie das Bild der konkret zu beurteilenden Tat mitgeprägt hat.

Aber auch, wenn die Ausführungen des Landgerichts so zu verstehen sein sollten, dass es meint, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei trotz an sich verminderter Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Handlung nicht beeinträchtigt gewesen (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 1498, 699; Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 21. Aufl. § 21 Rdn. 4), kann das Urteil keinen Bestand haben. Eine solche Annahme würde zu der weiteren Feststellung im Widerspruch stehen, die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit habe nur die „Schnelligkeit des Entschlusses“ des Angeklagten gefördert (UA S. 24); damit hat sie sich eben doch auf den Tatentschluss ausgewirkt. Zudem weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auch die Art der Tatausführung beeinflusst haben kann; darauf geht das Landgericht nicht ein.

Nach alledem hat die Entscheidung, die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu versagen, keine tragfähige Grundlage. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Entscheidung nach §§ 69, 69a StGB. Die Einzelstrafe im Fall II 1 wird davon nicht berührt.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Trunkenheitsfahrt des Angeklagten nur gestützt werden kann, wenn deren Voraussetzungen feststehen; die beim Angeklagten angenommene Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ stützt sich aber nur auf ungenaue, vom Landgericht selbst nicht als überzeugend angesehene Angaben des Angeklagten (UA S. 19).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August wird Bezug genommen.

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