Revisionen in Kindestötungsfall: bedingter Vorsatz, Rücktritt, Hinweispflicht (§ 265 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 41/58
- Datum
- 04.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nur vor, wenn Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder in sich völlig unverständlich sind; eine lediglich als unzureichend empfundene Begründung genügt nicht.
Zur Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO besteht Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit nur, wenn sich aus dem Verfahren konkrete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit aufdrängen oder entsprechende Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Bedingter Tötungsvorsatz kann aus der bewussten Verheimlichung einer Schwangerschaft und der unterlassenen Hinzuziehung sachkundiger Geburtshilfe hergeleitet werden, wenn die damit verbundenen Lebensgefahren für das Kind erkannt und gebilligt werden.
Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus, wenn der vom Täter vorgestellte Erfolg endgültig ausgeblieben und der Versuch damit fehlgeschlagen ist; ein späterer Entschluss, keinen neuen Angriff vorzunehmen, beseitigt die Strafbarkeit des abgeschlossenen Versuchs nicht.
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf dem Hinweisfehler beruht, insbesondere wenn sich der Angeklagte bei ordnungsgemäßem Hinweis anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heilbronn, 25. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ aus B██, geboren am ███ in ████, wegen Kindestötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Herzog in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 25. Oktober 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte Rosa von B█████ wegen versuchter Kindestötung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten Kurt ███████ █████ wegen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung und wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag zur Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Beide Angeklagten haben das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Die Revisionen sind unbegründet.
I.
Die Revision der Angeklagten Rosa von B█████
1.) Verfahrensrügen
a) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO setzt voraus, dass Entscheidungsgründe überhaupt fehlen oder in sich völlig unverständlich sind (RGSt 43, 297; BGH 1 StR 12/51 vom 10. April 1951, 1 StR 580/55 vom 15. Februar 1956). Davon kann im vorliegenden Falle, wo die Revision nur eine nähere Begründung der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes vermisst, keine Rede sein.
b) Auch die in diesem Zusammenhang mehrfach erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) geht fehl. Das Schwurgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, die seelische Not, in der sich die Angeklagte vor und während der Tatausführung befand, keineswegs verkannt. Es hat allerdings nicht ausdrücklich „Zustand und Willen bei der angeblichen Vorsatzbildung“, also die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, geprüft und erörtert. Hierzu bestand aber auch kein zwingender Anlass, weil Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht aufgetreten, insbesondere von keiner Seite vorgetragen worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger keinen Beweisantrag in dieser Richtung gestellt; dem Revisionsvortrag zufolge hat er nicht einmal entsprechende Fragen an die anwesenden ärztlichen Sachverständigen gerichtet. Da überdies zur Beurteilung der sittlichen und geistigen Reife der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ein Psychiater zugezogen war, kann davon ausgegangen werden, dass dieser, hätten sich ihm Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten geboten, die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Rahmen seines Gutachtens zur Sprache gebracht hätte.
Soweit die Revision im Übrigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
2.) Die Sachbeschwerde
a) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit des Erstickens oder Verblutens des Kindes während der Geburt gerechnet und diesen Erfolg „bewusst in Kauf genommen“, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, dass der Tatrichter den bedingten Vorsatz der Tötung vornehmlich aus der von der Angeklagten eingeräumten bewussten Verheimlichung der Schwangerschaft und der bevorstehenden Niederkunft gefolgert hat; denn jede Gebärende, zumal jede unerfahrene Erstgebärende, weiß, dass die Nichtzuziehung einer Hebamme oder einer sonstigen sachkundigen Hilfsperson mit Lebensgefahr für das erwartete Kind verbunden ist. Zu Unrecht beruft sich die Revision für die von ihr behauptete Denk- und Erfahrungswidrigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf die andersartigen Lebensverhältnisse bei farbigen Naturvölkern sowie darauf, dass auch der Beistand eines Arztes oder einer Hebamme keine sichere Gewähr für das Leben des Kindes biete. Auch die angebliche Mittellosigkeit der Angeklagten verbot es dem Schwurgericht nicht, den Grund mangelnder Vorsorge für die bevorstehende Entbindung darin zu sehen, dass die Angeklagte mit dem für möglich gehaltenen Tod des Kindes einverstanden war; dies umso weniger, als der Angeklagten als zwangsversicherter Hausangestellter die Leistungen der Ortskrankenkasse zustanden.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten (§ 46 StGB) verneint. Seine Ausführungen hierzu leiden an keinem inneren Widerspruch. Die Revision übersieht bei ihrem dahingehenden Vorwurf die Feststellung des Tatrichters, dass die Angeklagte mit dem Tode des Kindes schon beim Austritt aus dem Mutterleibe (durch Ersticken oder Verbluten) rechnete und den Entschluss, das Kind aufzuziehen, erst fasste, als sie das lebend entbundene Kind vor sich liegen sah. In diesem Zeitpunkt aber war, wie der Tatrichter mit Recht ausführt, der Erfolg ihres Handelns, so wie sie ihn sich vorgestellt hatte, endgültig ausgeblieben, der Versuch also fehlgeschlagen und ein Rücktritt daher nicht mehr möglich; die spätere Überlegung, das Kind aufzuziehen, war nur ein Entschluss, keinen neuen Angriff auf das Leben des Kindes zu unternehmen, der die Strafbarkeit des vorher abgeschlossenen Tötungsversuchs nicht berührte.
Aber auch wenn man das ganze Geschehen als einen einheitlichen Vorgang auffassen wollte, läge, wie der Tatrichter zutreffend bemerkt, kein strafbefreiender Rücktritt vor, weil die Angeklagte nichts unternommen hat, um den dem Kinde infolge der mangelnden Vorsorge weiterhin drohenden Tod abzuwenden.
c) Schließlich halten auch die Gründe, aus denen das Schwurgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter hat nicht verkannt, dass auch bei Tötungsdelikten Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich möglich ist, die Versagung dieser Rechtswohltat aber damit begründet, dass im vorliegenden Falle der dem Strafzweck innewohnende Sühnegedanke die Vollstreckung der Strafe trotz aller für die Angeklagte sprechenden Umstände fordere; denn die Angeklagte habe, so führt das Schwurgericht aus, den Entschluss zur Tötung des Kindes nicht in der Gemütsverfassung während der Entbindung, sondern schon zwei bis drei Wochen vor der Tat gefasst, ihn in der Folgezeit unbeirrt ausgeführt und damit eine erhebliche verbrecherische Tatkraft bewiesen.
Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen umso weniger zu beanstanden, als dem § 217 StGB die Vorstellung zugrunde liegt, dass die uneheliche Mutter den Verbrechensentschluss meist in der Zeit und unter dem Einfluss der mit der Niederkunft verbundenen besonderen Gemütserregung fassen wird, und dies zumindest einer der inneren Rechtfertigungsgründe des im § 217 StGB vorgesehenen milderen Strafrahmens ist. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird überdies hier zusätzlich durch den auf den konkreten Fall bezogenen Hinweis getragen, dass auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung die Vollstreckung der Strafe verlange. Bei vorsätzlichen Angriffen gegen das Menschenleben steht dieser Gesichtspunkt stärker im Vordergrund als bei Straftaten anderer Art (BGH 1 StR 710/54 vom 1. März 1955).
d) Auch die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat noch vorgetragen, dass er die Feststellung bedingt vorsätzlichen Handelns der Angeklagten für unvereinbar mit der bei der Strafzumessung angestellten Erwägung halte, die Angeklagte habe sich in einer verzweifelten Lage befunden. Dem kann nicht beigetreten werden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass die genannte Strafzumessungserwägung nicht auf Zweifel des Schwurgerichts an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zurückzuführen ist, sondern dass damit nur die besondere seelische Notlage der Angeklagten vor und bei Ausführung der Tat als Strafmilderungsgrund hervorgehoben werden sollte.
II.
Die Revision des Angeklagten █
Die Revision des Angeklagten ████████ ██ bleibt ohne Erfolg:
1.) Verfahrensrügen
a) Es trifft nach der Sitzungsniederschrift zu, dass der Beschwerdeführer (und die Mitangeklagte Rosa von B█████, die das allerdings nicht gerügt hat) nicht gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden sind, dass anstelle eines vollendeten Verbrechens der Kindestötung und der Anstiftung hierzu nur ein versuchtes Verbrechen nach § 217 StGB und Anstiftung hierzu in Frage kommen könnten. Das war rechtsfehlerhaft (BGHSt 2, 250). Das Urteil beruht indes nicht auf diesem Verstoß. Der Beschwerdeführer hat nämlich schlechthin bestritten, die Mitangeklagte zur Kindestötung angestiftet zu haben. Bei dieser Einlassung ist nicht ersichtlich, wie er sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen wollen (vgl. BGH aaO).
b) Die Rüge, das Schwurgericht habe es der Vorschrift des § 267 StPO zuwider unterlassen, in den Urteilsgründen alle die Glaubwürdigkeit der Angeklagten von B█████ berührenden Vorgänge und Zeugenaussagen anzuführen, ist offensichtlich unbegründet. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die (für erwiesen erachteten) Tatsachen anzugeben, in denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat; die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme braucht er nicht aufzunehmen.
c) Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich in Wirklichkeit nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig.
2.) Die Sachbeschwerde
a) Die von der Revision behaupteten denkgesetzlichen Widersprüche in der Beweiswürdigung des Schwurgerichts liegen nicht vor. Es ist kein Rechtsfehler, dass der Tatrichter trotz gewisser gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten von B█████ sprechenden Umstände zu dem abschließenden Ergebnis gekommen ist, ihre Angaben entsprächen in ihren wesentlichen Punkten, vor allem hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Tatgeschehen, der Wahrheit (vgl. § 261 StPO).
Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht in diesem Zusammenhang vor, es habe gegen den Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen. Die Urteilsgründe ergeben unmissverständlich, dass das Schwurgericht die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Daraus, dass in dem angefochtenen Urteil die für und wider die Verbrechensbeteiligung des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im Einzelnen aufgezeigt und erörtert sind und dass die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Beschwerdeführers nur von dem Gesamtergebnis der Beweiswürdigung, nicht von jeder einzelnen Beweiserwägung getragen wird, kann nicht gefolgert werden, der Tatrichter habe letzte Zweifel nicht überwunden.
b) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe wegen der Abhängigkeit der Teilnahmehandlung von der Haupttat wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag nicht verurteilt werden dürfen, weil die Angeklagte von B█████ einer (vollendeten) Kindestötung nicht überführt sei. Begangen im Sinne des § 48 StGB ist die Haupttat auch dann, wenn sie, wie hier, nur bis zum Versuch statt bis zu der vom Anstifter gewollten Vollendung gediehen ist (vgl. RGSt 38, 248).
c) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen lässt auch hinsichtlich dieses Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Martin | Dr. Geier | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |