BGH: Aufhebung der Notzuchtverurteilung wegen unvollständiger tatbestandlicher Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/70
- Datum
- 08.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach §154a Abs. 2 StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkung enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht, den vom Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen Tatvorgang auch auf andere in Betracht kommende gesetzliche Tatbestände hin zu prüfen.
Beim Tatbestand der Notzucht bzw. des §177 StGB gehen nur solche Körperverletzungen im Sinne des Delikts auf, die im Vollzug des sexuellen Verkehrs notwendigerweise oder regelmäßig liegen; darüber hinausgehende Verletzungen sind gesondert zu prüfen und bleiben eigenständige Tatbestände.
Die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung (§239 StGB) können unter Umständen neben einer Anklage wegen sexueller Nötigung/Notzucht entstehen; §177 StGB verdrängt den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht, wenn die Freiheitsbeschränkung eigenständige Merkmale aufweist.
Eine Nötigung (§240 StGB) ist gesondert zu erwägen, wenn Gewalt- oder Drohungshandlungen (z. B. wiederholte Versuche, das Opfer gewaltsam zu entkleiden) nicht bereits als notwendiger Bestandteil des sexuellen Vollzugs anzusehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 4. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Wolfgang █ ████ aus ██, dort geboren am ███ ███ 1948, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███, beamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Mai 1970 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Notzucht 1. verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht unter Zuerkennung mildernder Umstände zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 500,— DM verurteilt. Die erkannte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sie dabei beanstandet, dass der Tatrichter den Sachverhalt im Notzuchtsfall nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt habe, wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten und hat in diesem Umfang auch Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten u. a. zur Last, die Büroangestellte Helga ███ durch List mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht, eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausgenutzt und sie durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben (§§ 237, 177, 73 StGB). Ein Teil des hierdurch bezeichneten Verhandlungsstoffs ist allerdings dadurch ausgeschieden, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Notzuchtsverbrechens *„unter Wegfall des tateinheitlich hiermit angeklagten Vergehens der Entführung wider Willen allein auf das Verbrechen beschränkt“* hat (Sitzungsprotokoll S. 8, AS 57; UA S. 9). Davon hat zunächst auch das Revisionsgericht ungeachtet des in der Revisionsbegründung insoweit gestellten Wiedereinbeziehungsantrags auszugehen (vgl. BGHSt 21, 326, 330). Die vorgenommene Beschränkung hinderte die Strafkammer indessen lediglich daran, den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 237 StGB zu verurteilen. Der Tatrichter war dagegen nicht der sich aus § 264 StPO ergebenden Notwendigkeit enthoben, das Tatgeschehen abgesehen von der Notzucht im übrigen noch auf anderweitige rechtliche Verstöße hin zu untersuchen. Hieran vermag die mitgeteilte Fassung der gemäß § 154a Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nichts zu ändern. Einer Auslegung ihres Wortlauts dahin, dass es der Strafkammer darauf angekommen sei, nicht nur die Anwendung des § 237 StGB vorläufig auszuschließen, sondern das Verfahren unter Ausklammerung aller möglichen sonstigen Rechtsverletzungen auf die Anwendung des § 177 StGB zu beschränken, stünde bereits der sich aus Sinn und Zweck des § 154a StPO ergebende Grundsatz entgegen, dass unerkannte Gesetzesverstöße nicht „in blanco“ ausgeschieden werden dürfen, weil dies dem in der Vorschrift festgelegten Erfordernis der Abwägung zuwiderliefe (Eb. Schmidt, Lehrkomm. z. StPO, Nachtrag und Ergänzungen zu Teil II, Bd. I 1967, Anm. 7 zu § 154a). Selbst wenn der Wille der Strafkammer jedoch dahin gegangen wäre, eine so weitgehende Beschränkung vorzunehmen, dann hätte er insoweit wegen Fehlens einer entsprechenden, unmissverständlich formulierten Zustimmung der Staatsanwaltschaft keine Wirksamkeit erlangt (vgl. Eb. Schmidt a. a. O. Anm. 12, 13).
War der Tatrichter hiernach aber gehalten, neben der Anwendung von § 177 StGB und abgesehen von § 237 StGB auch die Möglichkeit weiterer, in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnter Gesetzesverstöße zu erörtern, dann hätte er hierbei den gesamten vom Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen Tatvorgang zugrunde zu legen und nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen (vgl. JW 1929, 1051; BGH NJW 1959, 780; Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Erl. 6). Dies ist, wie die Revision richtig darlegt, hier nicht geschehen.
Das Landgericht hat vor allem ungeprüft gelassen, ob sich der Angeklagte nicht dadurch, dass er sein Opfer vor der eigentlichen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs biss und würgte (UA S. 5, 6), einer mit der Notzucht rechtlich oder sachlich zusammentreffenden Körperverletzung schuldig gemacht hat. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass nach anerkannten Rechtsgrundsätzen im allgemeinen nur die im Vollzug des Verkehrs selbst notwendigerweise oder regelmäßig liegende Körperverletzung im Tatbestand der Notzucht aufgeht, während sonstige Verletzungen, die der Täter dem Opfer beibringt, nicht unter die Gesetzeseinheit fallen, weil sie kein Merkmal bilden, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt (BGH, Urteil vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63; BGH NJW 1963, 1683 i. Anschl. an RGSt 60, 117, 122; BGHSt 9, 30, 31).
Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, dass die Strafkammer nicht untersucht hat, ob die Feststellung, dass der Angeklagte seine Mitfahrerin bereits an der von ihr wiederholt und dringend gewünschten Heimkehr hinderte, als er noch versuchte, sie ohne Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen (UA S. 5), nicht den Vorwurf der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) rechtfertigt. Dieser Straftatbestand wird unter solchen Umständen durch § 177 StGB nicht verdrängt (BGHSt 18, 26, 27; BGH NJW 1964, 1630, insoweit in BGHSt 19, 390 nicht abgedruckt).
Schließlich hätte auch eine von den anderen Straftatbeständen nicht mitumfasste Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht gezogen werden müssen. Sie könnte insbesondere darin liegen, dass der Angeklagte es nach den Feststellungen wiederholt unternommen hat, das widerstrebende Mädchen gewaltsam zu entkleiden (UA S. 5, 6).
Nach alledem kann das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, nicht bestehen bleiben. Damit ist unter den gegebenen Umständen zugleich dem Ausspruch der Strafe für die versuchte Nötigung die Grundlage entzogen. Denn insoweit sind die Strafzumessungsgründe ersichtlich entscheidend von den Erwägungen beeinflusst worden, die den Tatrichter veranlasst haben, hinsichtlich der Notzucht auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen und diese zur Bewährung auszusetzen (UA S. 11).
Die Revision muss hiernach zur Aufhebung des Urteils im Notzuchtsfall und im gesamten Strafausspruch führen, während das weitergehende Rechtsmittel zu verwerfen ist.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird im Übrigen bemerkt, dass der Tatrichter sich nunmehr auch auf Grund des gestellten Wiedereinbeziehungsantrags mit dem Schuldvorwurf der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) zu befassen haben wird.
| Pfeiffer | Pikart | Strickert | |||
| Mosl | Woesner |