Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 415/58
Datum
21.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eingestuft wurde. Das Landgericht habe die den Vorstrafen zugrunde liegenden Tatsachen nicht hinreichend dargestellt und die seit den Taten erfolgte Verhaltensänderung nicht geprüft. Schuldspruch und Rückfallfeststellung bleiben bestehen; die Sache ist zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass das Urteil die den Vorstrafen zugrunde liegenden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen darlegt, sodass sich eine verbrecherische Neigung des Täters erkennen lässt.

2

Die bloße Aufzählung zahlreicher oder einschlägiger Vorstrafen ersetzt keine tatsächliche Darstellung von Anlass, Zweck und Ausführungsart der Taten zur Begründung einer Gefährlichkeitseigenschaft.

3

Bei Vorstrafen, die unter verminderter Zurechnungsfähigkeit oder mit Anordnung stationärer Behandlung begangen wurden, ist darzulegen, weshalb sie dennoch auf eine verbrecherische Neigung schließen lassen.

4

Für die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit und die Strafzumessung sind auch das Verhalten des Täters seit den Taten, insbesondere Wiedergutmachung und sozialer Anpassung, zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof/Saale, 18. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fürsorgerentner Friedrich ████████ aus ████████, geboren am ███ 1900 in [REDACTED], wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom 18. März 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, jedoch ausgenommen den Rückfall, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge kann auf sich beruhen. Sie trifft allein die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Diese kann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

1) Das Landgericht hat in dem Urteil nur die Vorstrafen des Beschwerdeführers als solche mitgeteilt, jedoch nicht den Sachverhalt, der ihnen zugrunde liegt. Daran fehlt es selbst bei den Hangtaten im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB, bei der ersten ganz, bei der zweiten in wesentlichen Punkten; insoweit gibt das Urteil den Sachverhalt nur zu knapp und zusammengefasst wieder. Ohne eine Darstellung der Straftaten wenigstens in ihren wesentlichen Zügen nach Anlass, Zweck und Ausführungsart lässt sich indes nicht sicher erkennen, ob sie einer verbrecherischen Neigung des Angeklagten entspringen (BGH NJW 1953, 673 Nr. 16 und NJW 1954, 846 Nr. 19). Dass sie zahlreich und großenteils einschlägig sind, ersetzt eine solche Darlegung ebensowenig wie der Umstand, dass die letzten (als zweite Hangtat gewürdigten) schon früher zur Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn führten (BGH 1 StR 119/56 vom 15. Mai 1956). Jenes Urteil liegt auch schon zwölf Jahre zurück. Die als erste Hangtat zugrunde gelegten strafbaren Handlungen hatte der Beschwerdeführer im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen; damals war seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden; schon deswegen hätte näher dargelegt werden müssen, inwiefern sie dennoch seine Neigung zum Verbrechen erkennen lassen.

2) Der Angeklagte verübte die jetzt abgeurteilten Betrügereien bereits im Jahre 1955. Daher wäre für die Frage, ob die bestimmte Besorgnis besteht, dass er künftig der Neigung zu erheblichen Rechtsbrüchen nachgeben wird, auch von Bedeutung gewesen, wie er sich seitdem geführt hat. Darüber hat sich die Strafkammer nicht eigens ausgelassen. Indessen hatte dazu Anlass bestanden, insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer den Schaden vollständig wieder gutgemacht hat, und zwar durch ehrliche Arbeit als Provisionsvertreter bei demselben Geschäftsherrn, den er zuvor durch gefälschte Aufträge um Provision betrogen hatte; das entsprach auch nach seiner vom Tatgericht nicht für widerlegt erachteten Einlassung von vornherein seiner Absicht. Deshalb wird die Strafkammer erneut prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer, der fast blind und deswegen aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, zudem rasch altert, in seinem verbrecherischen Hang noch gefährlich oder am Ende dieser seiner Neigung entkommen ist.

Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Feststellung, dass der Angeklagte den Betrug im Rückfall begangen hat, ist fehlerfrei. Insoweit bleibt der Urteilsspruch daher ebenfalls bestehen. Demgemäß ist die Revision in diesem Umfang zu verwerfen.

MantelDr. GeierHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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