Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/52
- Datum
- 06.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs setzt hinreichend bestimmte und nachvollziehbare Feststellungen zur konkreten Mitwirkung des Beschuldigten (z. B. Täter- oder Gehilfenstellung) voraus, damit das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung überprüfen kann.
Bleiben die Urteilsgründe offen oder unklar darüber, in welcher Weise der Angeklagte an der tatbestandlichen Täuschung mitgewirkt hat, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Die Feststellung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten bedarf einer Prüfung und Darlegung nach den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung; bloße Pauschalannahmen ohne ausreichende Begründung genügen nicht.
Mangelhafte Feststellungen zu einzelnen Taten, die für die Gesamtaburteilung der Schuld und die Bildung einer Gesamtstrafe wesentlich sind, können die Aufhebung der Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Holzwarenfabrikanten Josef ███ aus ████, geboren am ████ 1906 in ████, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter █ als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt ist. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht gegen die hierfür erkannte Einzelstrafe. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Revision hierzu auch nur zum Strafausspruch aufrechterhalten.
2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der rechtskräftig aburteilte Mitangeklagte, ein Angestellter der Abteilung Reparationen im Bayer. Staatsministerium ████ ██████████, im Herbst 1947 für sich ein Holzhaus bauen und das benötigte Holz auf Kosten seines Amtes beziehen wollte. Mit dem in den Plan eingeweihten Angeklagten sei er zu einem Sägwerk gefahren, habe dort für etwa 3900 RM Hobelholz gekauft und es für seinen Hausbau verwendet. Das Holz sei dem Amt, das nur Schnittholz benötigt habe, als Schnittholz zu rund 3400 RM in Rechnung gestellt worden. Den Unterschiedsbetrag habe der Angeklagte zugeschossen. Er habe gewusst, dass das Holz dem Reparationsamt in Rechnung gestellt, tatsächlich aber für den Hausbau verwendet wurde (UA S. 12, 21). Diesen Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte beim Holzeinkauf zugegen war und dabei wusste, ███████████ werde das Holz für sich verwenden, es aber dem Reparationsamt in Rechnung stellen. In welcher Weise der Angeklagte tätig wurde, ist nicht ausgeführt.
Das Urteil lässt offen, ob der Angeklagte beim Einkauf etwa nur anwesend war, um als Fachmann geeignetes Bauholz für ███████████ auszusuchen, oder ob er dem Verkäufer zuredete, eine unrichtige Rechnung auszustellen, oder wie er sonst an der Täuschung des Amtes mitgewirkt hat, etwa dadurch, dass er unter seiner Firma eine Rechnung einreichte und dadurch den Anschein erweckte, er habe das Holz für das Amt eingekauft oder geliefert, was die Ausführungen UA S. 22 vielleicht andeuten sollen. Die unvollständigen und unklaren Urteilsgründe ermöglichen dem Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Landgericht den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat, insbesondere auch nicht, ob der Angeklagte als Täter oder Gehilfe anzusehen ist. Das letztere behauptet die Revision. Der sachlich-rechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt.
b) Der Angeklagte lieferte Kisten zur Verpackung von Reparationsgütern. Im Herbst 1948 veranlasste ihn ███████████, höhere Beträge, als seinen Leistungen entsprachen, dem Amt in Rechnung zu stellen. ███████████ wollte sich auf diese Weise Geld für seinen Hausbau und den Hausbau seiner Mitarbeiterin verschaffen, da ein Dritter seine Kreditzusage ██████████████ hatte. Der Angeklagte kam dem Ansinnen nach und bewirkte hierdurch, dass das Amt etwa 10 000 DM zu viel auszahlte. Das Landgericht hat dieses Verhalten als Betrug gewürdigt und, ohne eine nähere Begründung zu geben, angenommen, dass mit der unter a) geschilderten Tat Fortsetzungszusammenhang bestehe. Die Aufhebung hat sich daher auch auf diesen Teilakt zu erstrecken. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313) zu prüfen haben, ob nach diesen Grundsätzen Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, woran nach den bisherigen Feststellungen rechtliche Bedenken bestehen.
3.) Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (siehe Ziffer 1) und daher zu verwerfen.
Richter ███████
| Dr. Jagusch | |
| Glanzmann |