Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 41/54
Datum
28.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt; seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg wurde vom BGH verworfen. Prüfungsgegenstände waren der Ausschluss der Öffentlichkeit, die Ablehnung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens sowie die Übereinstimmung von Anklage und Verurteilung. Der BGH sah keinen Ermessensfehler, bejahte die Zurückweisung des Beweisantrags nach §244 Abs.4 StPO und hielt die abweichende rechtliche Würdigung für innerhalb des Anklageumfangs (§265 StPO) liegend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann rechtmäßig sein, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Gefährdung der Sittlichkeit befürchtet; eine Überprüfung erfolgt nur auf Ermessensmissbrauch oder Rechtsfehler.

2

Ein Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kann nach §244 Abs.4 StPO abgelehnt werden, wenn die Sachkunde, die Tatsachengrundlagen oder die Widerspruchsfreiheit der bereits eingeholten Gutachten nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden.

3

Der Begriff der Tat im Sinne des Eröffnungsbeschlusses (§265 StPO) umfasst den gesamten vom Eröffnungsbeschluss erfassten Lebensvorgang; eine Verurteilung unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt ist zulässig, sofern sie in diesem Umfang liegt.

4

Wer durch Veranlassung oder Einflüsterung eine Zeugin in die Gefahr bringt, einen falschen Eid zu leisten, schafft eine Gefahrlage und begründet damit eine Handlungspflicht; die Verursachung einer solchen Gefahrlage kann Beihilfe zum Meineid begründen.

5

Die revisionsrechtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist begrenzt; bloße Angriffe auf die Würdigung sind unzulässig, wenn keine Rechtsfehler, offensichtliche Widersprüche oder Verfahrensverstöße vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 9. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Oberbürgermeister Andreas ██ ███ aus ████████████████, geboren am ██████ 1906 in ███, ███ (genaue Bezeichnung ███) wegen Beihilfe zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 9. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Angeklagten war auf Grund seines anstößigen Benehmens gegenüber der Mitangeklagten █████████ ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf am 9. März 1953 Sieglinde ███ als Zeugin vernommen wurde. Sie erstattete eine in verschiedenen Beziehungen falsche Aussage und beschwor sie in Gegenwart des der Verhandlung beiwohnenden Angeklagten, nachdem sie über die Bedeutung des Eides belehrt worden war. Am Tage vor der Vernehmung hatte der Angeklagte die Sieglinde ██████ auf ihre Anregung besucht und mit ihr, nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie die Vorgänge „etwas schöner“ hinstellen wolle, ihre Aussage verabredet. Die Mitangeklagte █████████ ist rechtskräftig wegen Meineids zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer, gegen den auf Grund der Verabredung vom März 1953 das Hauptverfahren wegen Anstiftung zum Meineid eröffnet worden war, ist wegen Beihilfe zum Meineid, begangen in der Verhandlung vom 9. März 1953, zu 10 Monaten Gefängnis und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr verurteilt worden.

Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte behauptet, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt worden seien, dass ohne hinreichenden Grund die Öffentlichkeit während der Vernehmung der beiden Angeklagten ausgeschlossen worden sei. In der nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgenommenen Beweisaufnahme seien dieselben Dinge erörtert worden wie bei der Vernehmung der beiden Angeklagten. Wenn die Beweisaufnahme öffentlich vor sich gehen konnte, habe auch kein Anlass zum Ausschluss der Öffentlichkeit im vorhergehenden Verfahrensabschnitt bestanden. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Angeklagten beschlossen, weil es eine Gefährdung der Sittlichkeit befürchtete. Ob und in welchem Umfange eine solche Besorgnis besteht, ist vom Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Ein Ermessensmissbrauch oder Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich.

2. Nachdem sich bereits zwei Sachverständige über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahin geäußert hatten, dass dieser durch seinen körperlichen Zustand während der eidlichen Vernehmung der Sieglinde ████ im Dienststrafverfahren nicht gehindert gewesen sei, ihrer Aussage zu folgen, hat der Verteidiger beantragt, einen Neurologen oder Psychiater darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte „bei seinem in der Vernehmung der Zeugin ████████ am 9. März 1953 aufgetretenen Erregungszustand nicht mehr in der Lage war, allen Teilen der Vernehmung zu folgen und in seiner Entschlusskraft, insbesondere zum Eingreifen in die Verhandlung, behindert war“.

Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag behandelt und die „Dienstvornahme eines Facharztes für Psychiatrie“ abgelehnt. Sie hat als wahr unterstellt, der Angeklagte habe infolge eines Erregungszustandes „einigen Teilen der Vernehmung“ nicht folgen können, aber als widerlegt erachtet, dass er „wesentlichen Teilen trotz wiederholter Erörterung“ nicht habe folgen können. Diese Überzeugung hat die Strafkammer aus dem eigenen Eindruck vom Angeklagten und aus den Gutachten der bereits vernommenen beiden Sachverständigen gewonnen. Der Beschwerdeführer vermisst eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuziehung eines Neurologen. Es hätte aber wohlweise die Zuziehung eines Neurologen oder – sofern dem Gericht freistand – nur die Ladung eines Psychiaters zu erwägen. Die Begründung der Ablehnung dieses Antrages entspricht zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinn des § 244 Abs. 4 StPO; denn es ist weder behauptet worden, dass die Sachkunde der vernommenen Gutachter zweifelhaft sei, noch dass ihre Gutachten von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder widersprüchlich seien, noch dass einem weiteren Sachverständigen bessere Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Es spricht auch nichts dafür, dass die Wahrunterstellung nicht eingetreten wäre, denn es kann den Angeklagten nicht entlasten, dass er unwesentliche Teile der Vernehmung nicht in sich aufgenommen hat.

3. Schließlich rügt der Beschwerdeführer Verletzung des § 265 StPO und führt dazu aus, dass ihm nach Anklage und Eröffnungsbeschluss sein Verhalten vom 8. März 1953 als Anstiftung zum Meineid der Sieglinde █████████ zur Last gelegt worden sei, verurteilt sei er aber wegen der Beihilfe zum Meineid, die er durch sein Stillschweigen während der eidlichen Vernehmung der ██ am 9. März 1953 begangen habe. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist der gesamte Lebensvorgang, der mit der Verabredung der beiden Angeklagten über die am 9. März zu erstattende Aussage begann und mit der eidlichen Falschaussage der Mitangeklagten endete. Sowohl in der Anklage wie im Eröffnungsbeschluss ist ausdrücklich hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer während der am 9. März erfolgten Vernehmung und Vereidigung anwesend war. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, die sich daraus ergibt, dass die Strafkammer Anstiftung zum Meineid verneinte und nur Beihilfe für erwiesen hielt, ist er gemäß § 265 StPO hingewiesen worden. Seine Annahme, dass die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht im Sinne des § 264 StPO mit dem im Eröffnungsbeschluss behandelten Geschehen übereinstimme, ist irrig. Die Tat im Sinne dieser Vorschrift umfasst den gesamten vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten als strafbar erscheinen zu lassen. Dieser Begriff hat nichts mit dem Handlungsbegriff der §§ 73, 74 StGB gemein (RGSt 61, 314, 317).

4. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO hat in der Hauptsache sachlichrechtlich Gehalt.

II. Sachrüge

Auch in sachlichrechtlicher Beziehung lässt das angefochtene Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorbringt (§§ 337, 261 StPO), übersieht sie, dass nach den Feststellungen der Strafkammer die Mitangeklagte mindestens teilweise unwahre Aussagen beschworen hat, zu denen sie erst von dem Beschwerdeführer angeregt worden ist (z. B. über die Art der Verabschiedung). Demgegenüber muss die Verteidigung des Angeklagten, er sei bei dem den Gegenstand der Vernehmung bildenden Vorgang so betrunken gewesen, dass er nicht gewusst habe, was sich im einzelnen zugetragen hat, versagen. Denn wenn er nicht wusste, in welcher Weise sich die Mitangeklagte von ihm getrennt hat, hat er, indem er ihr bestimmte Worte in den Mund legte, eine Gefahrlage im Sinne der Rechtsprechung geschaffen. Auch die Ausführungen der Verteidigung, dass im Gegensatz zum Zivilprozess der Beschuldigte im Straf- oder Dienststrafverfahren nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei, gehen fehl. Der Angeklagte hat nicht nur geduldet, dass die Zeugin ohne sein Zutun eine unwahre Aussage beschwor. Er hat sie vielmehr durch Einflüsterung von unwahren Angaben in die Gefahr gebracht, einen falschen Eid zu leisten. Aus dieser Verursachung der Gefahrlage, die durch ihn auch dann vergrößert worden ist, wenn die Zeugin ohnehin entschlossen war, schön zu färben, ergab sich seine Pflicht zum Handeln (BGHSt 3, 183). Er hat die ████████ durch sein Verhalten vom 8. März 1953 mindestens in ihrem Entschluss bestärkt. Die Wahrunterstellung, der Beschwerdeführer habe einigen Teilen der Vernehmung nicht, wohl aber ihren wesentlichen Teilen folgen können, ist nicht widersprüchlich; sie ist mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe jedenfalls die mit ihm verabredeten falschen Angaben wahrgenommen und nicht verhindert, dass die Mitangeklagte nach Belehrung über den Eid falsch schwor.

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

HörchnerGlanzmannSchalscha
Dr. MantelJaguschDr.
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