Revision teilweise erfolgreich: Korrektur von Schuldspruch und Aufhebung der Wertersatzstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 41/53
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn ein rechtlicher Fehler vorliegt und durch die Berichtigung keine Verfahrensvorschriften (z. B. § 265 StPO) verletzt werden, insbesondere wenn der Eröffnungsbeschluss die richtige rechtliche Würdigung enthält.
Bannbruchvorschriften sind nur anzuwenden, soweit die Tat nicht bereits durch speziellere strafbegründende Vorschriften erfasst ist; sind diese einschlägig, verdrängen sie die Bannbruchregelungen.
Zwischen mehreren Schmuggelhandlungen kann dann eine neue fortgesetzte Tat mit eigenem Gesamtvorsatz angenommen werden, wenn ein eindeutiger Abschluss der ersten Tathandlungen (z. B. durch Eingreifen der Behörden) vorliegt und danach eine eigenständige neues Tätigwerden beginnt.
Für jede selbständige Tat sind nach § 78 Abs. 1 StGB gesonderte Wertersatzstrafen festzusetzen; beschlagnahmte und einzuziehende Waren sind bei der Bemessung der Wertersatzstrafe in vollem Umfang abzuziehen.
Der Umfang einer gesamtschuldnerischen Haftung der Verurteilten für Wertersatz muss im erkennenden Teil des Urteils klar festgestellt werden; die Klärung darf nicht allein dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 25. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ███ aus █████, dort geboren am ████ wegen gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Hantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Josef ██ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. April 1952 im Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass verurteilt sind:
1) der Beschwerdeführer sowie die Mitverurteilten Franz Sch[REDACTED], Wolfgang K[REDACTED], Matthias D[REDACTED], Walter S[REDACTED] und Hans L[REDACTED] wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und Passvergehen,
2) der Beschwerdeführer außerdem wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen,
3) Hans ██ außerdem wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und Passvergehen.
Die gegen den Beschwerdeführer und die fünf Mitverurteilten erkannten Wertersatzstrafen werden mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
§ 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte Josef ██ nach und nach etwa 2.000 DM selbst oder durch andere Personen nach Luxemburg geschafft hat, dass dort bestimmungsgemäß Kaffee damit eingekauft und dass dieser dann ohne Zollgestellung ins Inland zu dem Angeklagten gebracht wurde. Des Weiteren ergibt das Urteil mit ausreichender Deutlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer auch wiederholt an der Weiterbeförderung und der Veräußerung von Kaffee beteiligt hat, den andere mit ihrem Geld in Luxemburg eingekauft, ohne Zollgestellung ins Inland eingeführt und noch nicht an seinen endgültigen Bestimmungsort gebracht hatten. Damit ist genügend dargetan, in welchen Handlungen des Angeklagten die Strafkammer eine Verletzung der von ihr angewandten Strafgesetze gefunden hat.
Der auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhenden, also fortgesetzten Schmuggeltätigkeit des Angeklagten war im Juni 1950 durch Eingreifen der Zollbehörde, insbesondere seine Verhaftung, ein Ende gesetzt worden. Er hat dann erst im Januar 1951 mit einer neuen Reihe von Schmuggelgeschäften begonnen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass dem ein neuer Gesamtvorsatz des Angeklagten zugrunde lag. Das rechtfertigt die Annahme von zwei fortgesetzten Straftaten.
Der rechtlichen Würdigung der beiden fortgesetzten Taten durch die Strafkammer ist im Wesentlichen, wenn auch nicht in vollem Umfang, beizutreten.
Rechtlich fehlerfrei ist in beiden Fällen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung nach §§ 401 b Abs. 1, 396 RAbgO. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte die erste fortgesetzte Tat teilweise unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Bandenschmuggels nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO begangen hat.
Ebenso ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Passvergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pass-Strafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl. I S. 348) in beiden Fällen nicht zu beanstanden; die vom Landgericht weiter angeführte Verordnung vom 6. April 1923 war allerdings nicht anzuwenden, weil sie durch § 10 Abs. 2 a der Pass-Strafverordnung vom 27. Mai 1942 aufgehoben worden ist. Doch ist der Angeklagte durch dieses Versehen des Landgerichts nicht benachteiligt. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pass-Strafverordnung ist bei jedem Schmuggelgang zweimal verwirklicht worden, nämlich beim Verlassen des Bundesgebiets und bei der Rückkehr dahin.
Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 354 a StPO und § 2 Abs. 2 StGB auf die Tat die inzwischen in Kraft getretene mildere Strafvorschrift des § 11 des Gesetzes über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) anzuwenden.
Die unerlaubte Ausfuhr von deutschem Geld nach Luxemburg hat die Strafkammer mit Recht als Vergehen gegen Art. VIII Abs. 1 in Verb. mit Art. I Abs. 2 der VO Nr. 235 des französischen Hohen Kommissars gewürdigt. Dass der Angeklagte hier eine Straftat, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, begangen hat, ergibt sich schon daraus, dass er, wie die Strafkammer rechtsirrtumsfrei feststellt, gewerbsmäßig gehandelt hat (Art. 5 Abs. 2 b des AHK-Gesetzes Nr. 33 in Verb. mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG).
Zu beanstanden ist nur die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einfuhrbannbruchs nach § 401 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 401 a RAbgO im Falle der ersten fortgesetzten Tat. Die Strafvorschriften gegen den Bannbruch sind nach § 401 Abs. 3 nur anzuwenden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist; auch wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird, gilt nichts anderes (BGHSt 4, 36). Hier war die unerlaubte Einfuhr schon nach Art. VIII Abs. 1, Art. I Abs. 2 der VO Nr. 235 in Verb. mit Art. 5 Abs. 2 b des AHK-Gesetzes Nr. 33 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG strafbar; es hätten also die Bannbruchbestimmungen nicht angewandt werden dürfen.
Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils; vielmehr kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst richtigstellen. Verfahrensrechtliche Bedenken aus § 265 StPO bestehen hiergegen nicht, weil im Eröffnungsbeschluss im Gegensatz zu dem Urteil die Tat richtig gewürdigt war. Der in der Urteilsformel enthaltene Schuldspruch wegen fortgesetzten Devisenvergehens umfasst nunmehr nicht nur die unerlaubte Ausfuhr des Geldes (oben c), sondern auch die unerlaubte Einfuhr des Schmuggelgutes.
§ 401 b RAbgO hat (im Gegensatz zu § 396 daselbst) die Hinterziehung von Zollen zum Gegenstand. In der Urteilsformel hat der Senat deshalb insoweit das von der Strafkammer gebrauchte Wort „Abgabenhinterziehung“ ersetzt durch das Wort „Zollhinterziehung“. Er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Fälle der einfachen Zollhinterziehung in der erschwerten Form dieser Tat aufgehen.
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, dass der Angeklagte für diese sämtlichen Straftaten als Täter, und zwar als Mittäter, auch insoweit verantwortlich ist, als die Bundesgrenze nicht von ihm selbst, sondern allein von seinen Mittätern überschritten worden ist.
Die Strafkammer hat tateinheitliches Zusammentreffen (§ 73 StGB) aller Gesetzesverletzungen angenommen. Das ist im Ergebnis zu billigen. Bei jedem Schmuggelgang lassen sich zwar zwei zeitlich getrennte Gruppen von strafbaren Handlungen unterscheiden, deren erste beim Verlassen des Bundesgebiets (oben b und c) und deren zweite bei der Rückkehr (oben a, b und c) vorlag. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind die strafbaren Handlungen aber durch ein und dasselbe Verhalten begangen, und in beiden Gruppen sind teilweise dieselben Strafgesetze verletzt, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pass-Strafverordnung und Art. VIII Abs. 1 in Verb. mit Art. I Abs. 2 der VO Nr. 235. Der Gesamtvorsatz des Angeklagten schließt die beiden Gruppen zu einer Straftat zusammen; in diese ist auch die nur in der zweiten Gruppe vorliegende erschwerte Zollhinterziehung tateinheitlich einbezogen.
Der Strafausspruch ist mit Ausnahme der Wertersatzstrafe nicht zu beanstanden.
Die Richtigstellung des Schuldspruchs (oben 3 d) führt nicht zur Aufhebung der Strafen, weil diese auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Taten schon wegen der erschwerten Zollhinterziehung dem § 401 b RAbgO zu entnehmen waren. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass die Strafkammer, auch wenn sie auf die unerlaubte Einfuhr das richtige Strafgesetz angewandt hätte, zu keinen geringeren Strafen gelangt wäre.
Die Feststellungen rechtfertigen auch in genügendem Maße die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei als Leiter des strafbaren Unternehmens anzusehen. Die Mengen an Schmuggelgut, die das Urteil bei den anderen Beteiligten feststellt, widerlegen diese Erwägung nicht, weil dieselben Mengen zum großen Teil auch durch die Hände des Beschwerdeführers gegangen sind.
Die Wertersatzstrafe ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Zunächst hatte das Landgericht für die beiden selbständigen Taten des Angeklagten je eine besondere Wertersatzstrafe festsetzen müssen (§ 78 Abs. 1 StGB; RG in HRR 1939 Nr. 294). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die gegen Ende des Urteils erwähnten beschlagnahmten 80 kg Kaffee dem Angeklagten bei Bemessung des Wertersatzes nur „anteilmäßig“ in Abzug gebracht wurden. War der Angeklagte an dem Schmuggel der 80 kg Kaffee beteiligt, so war diese Menge nach § 401 Abs. 1 RAbgO einzuziehen und bei ihm (wie auch den anderen Beteiligten) bei Festsetzung der Wertersatzstrafe in vollem Umfang außer Betracht zu lassen (RGSt 72, 239).
Schließlich fehlt es in dem Urteil an einer hinreichenden Feststellung, dass der Angeklagte, soweit an seinen Schmuggelhandlungen andere, gleichzeitig oder schon früher verurteilte Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beteiligt waren, nur gesamtschuldnerisch mit diesen für den Wertersatz haftet (RGSt 62, 246, 249). Die Urteilsformel spricht zwar aus, dass der Beschwerdeführer und die Mitverurteilten für die Wertersatzstrafen nur „als Gesamtschuldner nach Maßgabe ihrer Beteiligung an den einzelnen Straftaten“ haften sollen. Dieser Ausspruch ist aber ungenügend, weil weder die Formel noch die Gründe des Urteils den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung klarstellen, und zwar weder im Verhältnis der sechs durch das angefochtene Urteil bestraften Angeklagten untereinander noch in ihrem Verhältnis zu den früher abgeurteilten Beteiligten. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler. Die Klärung darf nicht dem Vollstreckungsverfahren nach §§ 458, 462 StPO überlassen werden; vielmehr hat das erkennende Gericht selbst das Erforderliche festzustellen. Das ist nachzuholen. Inwieweit gesamtschuldnerische Haftung besteht, wird in der Urteilsformel, nicht nur in den Gründen, zum Ausdruck zu bringen sein; denn der erkennende Teil des Urteils ist die Grundlage der Strafvollstreckung.
Die Aufhebung der Wertersatzstrafe umfasst auch die dafür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.
Durch die unter 3 d und 4 b dargelegten Rechtsfehler sind auch die Mitverurteilten Sch[REDACTED], K[REDACTED], D[REDACTED], S[REDACTED] und Hans L[REDACTED] beschwert, die keine Revision eingelegt haben. Nach § 357 StPO sind daher auch die gegen sie ergangenen Schuldsprüche entsprechend dem zu 3 d Ausgeführten zu berichtigen; ferner sind auch ihre Wertersatzstrafen aufzuheben. Im Übrigen hat es aber bei den erkannten Strafen zu bewenden; sie können ebensowenig wie bei dem Beschwerdeführer durch die Richtigstellung des Schuldspruchs berührt werden.
| Härchner | Glanzmann | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Jagusch |