Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips bei Auslieferung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 414/69
Datum
07.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil u.a. wegen Untreue eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Teilfall auf, weil die Schweizer Auslieferung nur Betrug, nicht aber Untreue deckte (Spezialitätsprinzip). Daher wurde das Verfahren insoweit nach § 206a StPO eingestellt. Die Gesamtstrafenfeststellung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Spezialitätsprinzip aus dem Auslieferungsrecht verhindert die strafrechtliche Verfolgung von Taten, die nicht von der Auslieferung umfasst sind.

2

Ist die Spezialität verletzt, ist das Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tat nach § 206a StPO einzustellen.

3

Fällt eine Einzelverurteilung weg, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Wird ein Verfahrensabschnitt eingestellt, tragen die insoweit ausscheidenden Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 414/69

in der Strafsache gegen ██ ███ aus M[ünchen], geboren den Kaufmann Franz ██ ███ am ███ 1927 in ██ (Jug[oslawien]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Januar 1969

1. aufgehoben im Fall II 3 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil ████). In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Seine ausscheidbaren Kosten und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;

2. aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Falle II 3 ist durch die Verurteilung wegen Untreue der Grundsatz der Spezialität verletzt worden, da die

Schweizer Behörden den Angeklagten insoweit wegen Betruges ausgeliefert haben (Bd. III Bl. 565 d. A.); Untreue ist für die Schweiz kein Auslieferungsdelikt (BGH, Urteil vom 25. März 1969 – 1 StR 626/68; BGH NJW 1965, 1672), so dass die Tat nicht unter diesem Gesichtspunkt verfolgt werden kann (Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher vom 24. Januar 1874, Bek. einer deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr usw. vom 16. Mai 1936 – RGBl. II S. 151). Das Verfahren ist insoweit nach § 206a StPO einzustellen.

Mit dem Wegfall der Einzelstrafe in diesem Fall muss auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

MislSeibertPikart
LoesdauPfeiffer
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