Teilweise Änderung: Fortgesetzter gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl festgestellt, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 414/68
- Datum
- 30.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungstat liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen auf einer einheitlichen Planung und Durchführung beruhen; in solchen Fällen ist der Schuldvorwurf entsprechend als fortgesetzter gemeinschaftlicher Diebstahl zu würdigen.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung über tatsächliche Umstände (z. B. die Fähigkeit, Panzerschränke aufzuschweißen) ist rechtlich nur angreifbar bei erkennbaren Rechtsfehlern der Beweiswürdigung.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2, 3 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substanziierten rechtlichen Angriffspunkte vorgebracht werden.
Werden Teile eines Urteils aufgehoben, ist die Sache in dem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen; dies schließt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ein (§ 349 Abs. 4, § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 414/68 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus M[REDACTED], den Vertreter Winfried dort geboren am ██ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██████████ – Sachbez. – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1968 einstimmig
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Januar 1968, soweit es den Beschwerdeführer █████████ und den Mitverurteilten ███████████████ betrifft, wird im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen 5 und 6 (S. 15–18 UA) ein fortgesetzter gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl im Rückfall vorliegt. Insoweit wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen gegenüber ██ ██ und ███ in den Strafaussprüchen und zur Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels (Egleder), an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4, § 357 StPO).
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Gründe
In den Fällen Nr. 5 und 6 liegt eine fortgesetzte Handlung vor (BGHSt 21, 319, 322). Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
Im Übrigen ist die Revision Egleders offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Ersichtlich hat der Tatrichter die Überzeugung erlangt, dass ███████ der Lage war, die beiden Panzerschränke aufzuschweißen. Rechtlich ist das nicht angreifbar. Die Nebenentscheidungen (III V des Urteilsspruchs des Landgerichts) sind bei ███ und ███ erneut zu treffen (BGHSt 14, 383 ff.).
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