Rückverweisung: Unzureichende Feststellungen zur Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 414/56
- Datum
- 18.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB sind eingehende und sorgfältige Feststellungen erforderlich, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades das Vorliegen einer erheblichen Wiederholungsgefahr ergibt.
Für die Gefährlichkeitsprognose dürfen Richter sich nicht allein auf die diagnostische Einstufung stützen; es sind konkrete Umstände (frühere Führung, frühere Anstaltsaufenthalte, Verhalten seit Entlassung, Einwirkungen von Untersuchungshaft etc.) darzulegen.
Das Gericht hat zu prüfen und zu begründen, ob die von der Öffentlichkeit ausgehende Gefahr auch durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann.
Werden Sachverständige in der Hauptverhandlung gehört, sind ihre wesentlichen gutachtlichen Äußerungen im Urteil so wiederzugeben, dass erkennbar ist, ob von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 10. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Landarbeiter Johann ████████ aus █████, geboren am ██████ 1926 in █████, zur Zeit vorläufig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1956 in der Sitzung vom 21. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoerehner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Poets Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ sowie Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte, der an Schwachsinn, verbunden mit Triebabartigkeit, leidet und bereits in der Zeit von 1940 bis Januar 1955 sich in Anstaltsbehandlung befunden hat, den äußeren Tatbestand der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einem männlichen Jugendlichen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB sowie des Versuchs eines solchen Verbrechens verwirklicht hat. Hiergegen bestehen nur insoweit Bedenken, als zweifelhaft erscheint, ob die Handlungen des Beschuldigten im ersten Falle (Lichtspielhaus) als vollendete und nicht vielmehr lediglich als versuchte Verführung nach § 175a Nr. 3 zu werten sind (vgl. BGHSt 2, 40); allerdings ist dies für die Entscheidung nach § 42b StGB ohne besondere Bedeutung. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht keine Bedenken erhoben.
Nicht ausreichend getan hat die Strafkammer jedoch, dass von dem Beschuldigten für die Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sei es auf sittlichem oder anderem Gebiete, zu erwarten sind (vgl. RGSt 13, 303; BGHSt 5, 140; BGH NJW 1951, 450 Nr. 23; 1952, 836 Nr. 27; 1955, 837 Nr. 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1951, 450 Nr. 23) bedarf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 42b gegeben sind, stets einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat – ersichtlich im Anschluss an die Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen – für erwiesen erachtet, dass bei dem hohen Grad des Schwachsinns des Beschuldigten erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, jedoch außer der Art der Erkrankung des Beschuldigten keine näheren Umstände dargelegt, auf die es seine Annahme stützt. Es wären hierzu vor allem Feststellungen darüber erforderlich gewesen, wie sich der 30-jährige Beschuldigte, der, soweit ersichtlich, bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, früher geführt hat, welche Vorkommnisse zu seiner vormaligen Unterbringung geführt haben, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang die Triebabartigkeit des Beschuldigten während seines früheren Anstaltsaufenthalts sowie in der Zeit von seiner Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt ███ (18. Januar 1955) bis zur Tatzeit zu Entgleisungen auf sittlichem oder sonstigem Gebiete geführt hat, ferner, wie die Untersuchungshaft und die anschließende einstweilige Unterbringung den Beschuldigten beeindruckt haben.
Zumindest hätten die von den beiden Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten gutachtlichen Äußerungen im Urteil so ausführlich wiedergegeben werden müssen, dass aus ihnen zu ersehen wäre, ob die Sachverständigen und ihnen folgend das Landgericht (vgl. BGHSt 7, 238) von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen sind.
Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass die Strafkammer überhaupt nicht geprüft hat, ob die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit, sofern sie zu bejahen ist, durch eine weniger einschneidende Maßnahme als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden kann. Solche Maßnahmen scheiden nicht schon deshalb aus, weil die beiden Sachverständigen „die Abartigkeit des Beschuldigten für unabänderlich erklärt“ und „für den weiteren Krankheitsverlauf eine ungünstige Prognose gestellt“ haben; in gewissem Widerspruch hierzu haben sie im Übrigen selbst ihr Gutachten dahin eingeschränkt, dass ein Verbleiben des Beschuldigten in der Freiheit „mindestens in der nächsten Zeit“ nicht zu verantworten sei. In Frage kommt gegebenenfalls eine Unterbringung des Beschuldigten von der Art, wie sie die Revision in der Begründungsschrift erwähnt. Voraussetzung wäre dabei allerdings, dass der Arbeitgeber von der zutage getretenen Triebabartigkeit des Beschuldigten unterrichtet wird sowie bereit und in der Lage ist, durch entsprechende Einwirkung und besondere Vorsichts- und Überwachungsmaßnahmen den Beschwerdeführer von weiteren Fehltritten zurückzuhalten. Die abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Tatrichter zu überlassen.
Auf die Revision des Beschuldigten ist hiernach das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Poets | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Hoerehner | Dr. Hübner |