Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Keine Tötungsvorsatzfeststellung, Strafzumessung nicht zu beanstanden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 414/51
Datum
15.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen eines Vorfalls mit einem russischen Kriegsgefangenen ein. Streitpunkt war namentlich die Qualifikation der Tat als Totschlag und prozessuale Mängel bei Vereidigung/Belehrung eines Zeugen. Der BGH verwirft beide Revisionen als unbegründet, bestätigt das Fehlen eines Tötungsvorsatzes und die Angemessenheit der Strafzumessung; die Kostenentscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist nur dann erforderlich, wenn der Zeuge als Beschuldigter im Sinne der Vorschrift anzusehen ist; fehlt diese Eigenschaft, führt das Unterlassen nicht zwangsläufig zu einem Verfahrensmangel.

2

Zur Annahme von Totschlag (§ 212 StGB) ist Tötungsvorsatz erforderlich; bloße Schläge ohne Feststellung eines derartigen Vorsatzes begründen keinen Totschlag.

3

Die Strafzumessung ist nur zu beanstanden, wenn das Tatgericht die tat- und täterbezogenen Umstände nicht ausreichend würdigt oder die verhängte Strafe offenkundig unverhältnismäßig ist; eine bloße andere Wertung im Revisionsverfahren reicht nicht aus.

4

Verfahrensrügen gegen Vereidigung oder Belehrung eines Zeugen sind unbegründet, sofern keine entscheidungserheblichen Form- oder Schutzvorschriften verletzt und keine Substanzfehler im Verfahren aufgedeckt werden.

Leitsatz

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 26. März 1952 werden verworfen.

Tenor

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Tatbestand

Der Angeklagte, der am █████████ geboren ist, war während des Krieges als Werkschutzpolizist in den Messerschmitt-Werken in Regensburg tätig. Er hatte die Aufgabe, die Kriegsgefangenen bei der Arbeit zu bewachen. Am 23. Februar 1945, wenige Tage nach einem Luftangriff, bei dem große Teile der Werke zerstört worden waren, nahm er während der Aufräumungsarbeiten einem russischen Kriegsgefangenen eine Packung Zigaretten und Streichhölzer weg. Als der Kriegsgefangene sich wehrte, schlug der Angeklagte ihn mit dem Gewehrkolben nieder. Der Kriegsgefangene wurde daraufhin von der Wache ergriffen und abgeführt.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten, das Schwurgericht habe die Vereidigung des Zeugen ███ ████ gegen den Verdacht der Beteiligung an der Tat verletzt, ist unbegründet. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Belehrung des Zeugen ███ über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO unterlassen, ist ebenfalls unbegründet.

II. Die Sachrüge der Revision des Angeklagten, das Schwurgericht habe den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) zu Unrecht verneint, ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den Kriegsgefangenen nicht vorsätzlich getötet, sondern nur mit dem Gewehrkolben geschlagen, um ihn zur Ruhe zu bringen, sind nicht zu beanstanden. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Strafzumessung wendet, ist ebenfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat die Strafe nach § 223a StGB auf 1 Jahr und 6 Monate Gefängnis festgesetzt. Diese Strafe ist nicht unangemessen. Das Schwurgericht hat die Umstände des Falles, insbesondere die Beweggründe des Angeklagten, ausreichend gewürdigt.

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet. Die Vereidigung des Zeugen ███ war nicht zu beanstanden. Die Belehrung des Zeugen ███ über sein Zeugnisverweigerungsrecht war nicht erforderlich, da er nicht als Beschuldigter im Sinne des § 55 StPO anzusehen war.

2. Die Sachrüge des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte den Kriegsgefangenen nicht vorsätzlich getötet hat. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den Kriegsgefangenen mit dem Gewehrkolben geschlagen, um ihn zur Ruhe zu bringen. Ein Tötungsvorsatz ist nicht festgestellt worden.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet. Die vom Schwurgericht festgesetzte Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis ist nicht unangemessen. Das Schwurgericht hat die Umstände des Falles, insbesondere die Beweggründe des Angeklagten, ausreichend gewürdigt. Die Strafe ist nicht zu beanstanden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht Regensburg – Schwurgericht – Urteil vom 26. März 1952 – █████████████

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